Januar 1553. 749
auch Zins schuldig sei, und daß cS in der Eidgenossenschaft, wie man aus den Bunden ersehen könne, bishernicht der Brauch gewesen sei, daß jemand sich selber „pfänden" mochte; wenn auch die Hauptverschreibungcusolches zugebe», so müsse sich doch jeder des Rechten bedienen. Man bitte daher, den Vortrag des Grafenzu betrachten, dem gemäß er fordere, man solle seine Schulden gegenüber seinem Guthaben berechnen, wodannsich zeige» werde, daß das letztere die erster» übersteige; dann möchte es auch der Fall sein, daß andereOrte oder einzelne Personen auf denjenigen Herrschaften, welche die von Freiburg einnehmen wollen, ältereVerschreibungen haben; bei dem bisher in der Eidgenossenschaft geübten Verfahren würde sich ergeben werdie ältern und wer die jünger» Briefe habe. Man bitte daher dringend, die Bünde, Burg- und Landrcchtewohl zu besichtigen und denselben gemäß zu Handel», daher sich gegenüber dem Grafen des Rechts zu bedienen, keineGewalt zu gebrauchen ohne Wissen und Willen der Orte gemeiner Eidgenossenschaft, sondern einen gemein-eidgenössischen Tag abzuwarten, wo man freundlich und trcucidgenössisch über die Sache verhandeln wolle,damit jedem zukomme, was ihm gehöre. Bitte, die Antwort hierauf den in Freiburg anwesenden Gesandten
mitzutheilen. St. A. Lucern: Allgcm. Abschiede I> s, k. III.
Die von Frciburg werden in dieser Missivc stets: Getreue liebe Eidgenossen, Mitbürger und Landleutbenennt. Die Adresse fehlt, crgiebt sich aber aus dem Contcxt und steht mit neuerer Schrift a torgo. Manvergleiche beincbcns den Abschied vom 9. und 19. Januar 1553.
Betreffend eine weitere Verhandlung dieses Tages, anbelangend das Verhalten des Landvogts zu Luggarussiehe den Eingang der Note zu 1 im Abschied vom 12. December 1552.
249.
Areiöurg. 1553, 9. Ulid 10. Januar.
KaiitoilSarchiv Hrcibnrg: RathSbuch S!o. 70.
Verhandlung der Orte Lucern, Uri, Schwpz, Unterwalden und Zug mit Freiburg.
I. (9. Januar). Seckelmeister (Ulrich) Dulliker von Lucern und Ammaun (Heinrich zum) Weifsenbachvon Unterwalden, als Gesandte der V Orte, die sie nach Freiburg und au andere Orte, denen der Grafvon Greyerz schuldig sein mag, abgeordnet haben, erscheinen vor dem Nathe zu Freiburg und eröffnen;1. Der Graf von Greyerz sei vor ihren Obern, anfangs zu Lucern und dann vor den vier übrigen Ortenerschienen und habe seine Schulden, und wie die Zinsen auf ungleiche Tage des Jahres fällig werden, augezeigt.Bei Verfallzeit dieser Zinsen müsse er nun mit der Bezahlung säumig werden, weil der Mehrtheil seinesEinkommens auf Martini verfalle. Dadurch werde dann großer Kosten mit Gyselschaft aufgetrieben. Ersei daher entschlossen, wenn ihm ein Jahr Frist vergönnt werde, seine Schulden so zu ordnen, daß jedermannfür Zinsen und Kosten befriedigt werde. Er wolle auch seine Herrschaften der Art „setzen" und Einnehmerauf dieselben thun, daß die Zinsen nun jährlich ausgerichtet werden, damit er bei seiner Grafschaft frei bleibenmöge; das soll geschehen durch Ordnung und mit Wissen der Eidgenossen, deren Botschaft er hiezu gernesich erbete. Er hoffe, seine Güter seien viel mehr werth als seine Schulden betragen. Wenn etwa ein Ortihm eine Herrschast abkaufen wolle, möge dasselbe mit ihm übereinkommen. Er bitte daher, daß man ihmslir die Schulden, die er dem Stadtseckel in den Orten oder einzelnen Personen schuldig sei, gnädig ein JahrAufschub gebe, dann wolle er sich derselben entledigen oder verschaffen, daß die verfallenen Zinsen und dieaufgelaufenen Kosten gänzlich bezahlt werden. Diesen Aufschub habe der Graf in den V Orten bei den