748 Januar 1553.
der Eidgenossen solle» des betreffenden königlichen Erlasses genießen und daher nicht mehr Zoll bezahlen, alswie im Jahre 1515, nämlich (hier wird der Zolltarif wiederholt). Sind sie verhalten worden, Mehrcreszu geben oder zu verbürgen, so soll das Mehr ihnen zurückgestellt werden. Wenn der königliche PremierSergent diesfalls angerufen werde, so soll er bezüglichen Vollzug anordnen. Für de» Fall, daß dieserErlaß außer dem herwärtigen Gerichtskreise Vollzug erfordert, werden die Leute vom Parlementshof inSavoyen, in der Provence, die Ballifs, Seneschallen, Vorgesetzten, Richter und ihre Stellvertreter und jeder,den die Angelegenheit betrifft, gebeten, der Sache Vollzug augedeihen zu lasse». Besiegelt mit dem Amtssiegel.Es unterzeichnen: Dupuyt, Croppet. St. A. Zürich: Acten Frankreich, Zollsachcn. (Französische Copie>.
Der Act betitelt sich: Lonteiuzö, gm roi^le Iva ckroiots ckoubs pur los marvbancks Luissos suivant lotraitto äs 1'unno 1516 (sie), ronckuo pur lo sonosolial cko I^on, suivant I'orckrv (tu roi ot los oonolusionscko son proourour au pa^s, lo 7. Uars 1552.
5. Ohne Angabe eines Monats- und Tagesdatums, bloß mit der Jahrzahl 1552 (neuen Styls 1553)liegt ein Schreiben des Königs aus Paris an die Eidgenossen vor. Der erste und größte Theil desselbenwiederholt in allgemeiner Fassung die Erledigung der Zollangelegenheit. Dann wird ausgeführt: In einemSchreiben vom 25. Oktober bitten die Eidgenossen, ihre Kaufleutc zu fördern, so daß ihnen eine SummeGeldes, die ihnen der Markgraf von Brandenburg wegen Kaufmannsgütern, die er einigen habe nehmenlassen, schuldig sei, bezahlt werde. Die Eidgenossen werden nun wohl vernommen haben, wie das Verhältnißzwischen dem König und dem Markgrafen sich gestaltet habe. Dem König stehen in Folge dessen wenigeMittel zu Gebot, ihnen zu Hülfe zu kommen. Deßwege» werde auch der König hierüber den Eidgenossendes Weitern nicht schreibe».
Stadtarchiv St. Gallen: Drucke XXII, 19. (Französische u. deutsche Copie). Auf der Rückseite beider steht die Jahrzahl 1553. Die Adressatenwerden nur in einer nicht gleichzeitigen Bezeichnung auf der Rückseite genannt.
248.
* Lucern. 1553, 6. Januar (Dreikönigen).
Tag der V Orte.
Wir besitzen über diesen Tag die Copie folgender Missive:
Datum des Tages, Lucern. „Der V Orten (genannt) Rathsanwält uf disen tag in der statt Lucernversamt" (an Freiburg). Nachdem der Graf Michael von Grcyerz bei den V Orten, nämlich („als") beidenen, welchen er Zins schuldig ist, von Ort zu Ort gewesen und daselbst eröffnet hatte, was er vorzunehmengedenke, damit durch ihn niemand verkürzt werde, haben die von Lucern das Alles denen von Freiburgberichtet und sie gebeten, die Botschaft der V Orte zu erwarten und inzwischen nichts Unfreundliches mitdem Grafen vorzunehmen. In der Folge sei ab dem letzten Tag zu Baden ein gleiches Gesuch Seitensder eilf Orte ergangen. Alles das habe aber nicht verhindert, daß die von Freiburg auf St. JohannEvangelist (27. December 1552) Statthalter, Regenten und Gemeinde der Herrschaft und des PannersCorbers zugemuthet haben, ihnen zu schwöre», und solcher Art fürfahren wollen, wie man es nicht vermuthcthabe. Da nun zu dieser Zeit die Gesandten der V Orte zu Freiburg seien und ihre Instruction eröffnenwerden, und in Betracht, daß die angeführten Schreiben derer von Lucern und der eilf Orte keinen Erfolggehabt haben, so haben die Obern der letztern ihre Boten beauftragt, nochmals denen von Freiburg zuschreiben und zu bedenken zu geben, wie bei diesen bcsorglichen Läufen der Eidgenossenschaft besser bekomme,auf Frieden und Einigkeit zu trachten, als Widerwillen und Unruhe zu veranlassen; daß die von Freiburgselbst den Grafen von Greyerz in den Kreis der Eidgenossenschaft gebracht haben; daß derselbe andern Orten