Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
747
Einzelbild herunterladen
 

December 15,52. 747

welche sie aus Frankreich nach der Eidgenossenschaft führen, keine höher» Zölle und nicht in anderer Weisebezahlen sollen, als diese früher und zwar vor dem Abschluß des Tractates von 1515 bezahlt worden sind.Das sollen die Amtleute des Königs gegenüber den eidgenössischen Kauflenten beobachten. Wenn letztereangehalten worden wären, höhere Gebühren zu entrichten oder zu verbürgen (oonsiAnsr), das soll ihnenzurückerstattet und ihre Cautionen ihnen herausgegeben werden, so weit sie zeigen können, daß solches vonihnen geleistet worden sei. Den von diesem Briefe genommenen, durch das königliche Siegel oder von desKönigs Secretären und Notaren beglaubigten Vidimus soll geglaubt werden, wie diesem Original. Gegebenvom König in seinem Rath. Unterzeichnet: Bourdin.

St. A.Zürich! Acten Frankreich, Zollsachcn, enthalten IN dem bezüglichen Act des Seneschal von Lyon vom 7, März I55Z (IS5S>, französisch,mit dem JahrcSdatum 1552 Stadtarchiv St. Gallen: Trulie XXII, so, deutsche Ucbersctzung mit der Jahrzahl IS5Z. Abgedrucktbei Zcllwcger: Urlundcn zur Geschichte des appcnzcllischc» Volkes, Z. Band, S. Abtheilung, S. 277.

4. 1553 (französisch 1552). Es erscheinen zu Lyon vor Hugues Dupuys, Herrn von la Mothe,Rath des Königs und Lieutenant particulicr in der Senechausse zu Lyon, Jacob Ramspcrg, als Gesandter,mit Konrad Kapfmann, als Herold der XIII Orte der Eidgenossenschaft, und es wird eröffnet: Man habedie eidgenössischen Kanfleutc anhalten wollen, entgegen dem zwischen ihnen und dem König von Frankreicherrichteten Bertrage von 1515 (1513) höhere Zölle zu geben, als sie früher gewohnt waren. Die Eidgenossenhaben dann den Gesandten mit seinem Herold an den König abgeordnet, dem vorgestellt worden sei, wie dieEidgenossen seit und in Folge des genannten Vertrages nur einen gewissen, damals üblichen Zoll entrichtethaben; stets, wenn man unter dem alten König Neuerungen habe vornehmen wollen, sei ihnen der alteGebrauch bestätiget worden; vor einiger Zeit aber sei in Folge eines Mandats des Königs ein erhöhterZoll verlangt worden; darauf haben die Eidgenossen den König um Beibehaltung des Gewohnten gebeten.Dem habe derselbe durch einen offenen Brief vom 19. Februar 1553 (französisch 1552), entsprochen. DerBrief wird vorgewiesen in Anwesenheit von Pierre Boulioud, dem königlichen Procurcur in der SenechausseLyon. (Es folgt wörtliche Anführung des Acts). Der Gesandte verlangt nun, man solle die genanntenKausleute dieser Erklärung genießen lassen. Da sie angehalten worden seien, mehr zu geben oder zu verbürgen,als sie schuldig waren, so soll ihnen der Ucberrest zurückgestellt werden. Der genannte königliche Procurcurbemerkt, der angeführte Brief möge ihm mitgethcilt werden; er habe nichts gegen dessen gerichtlicheEintragung einzuwenden. Es sei aber wichtig zu wissen, was die eidgenössischen Kaufleute bezahlen; daskönne man nirgends besser ersehen, als in den Registern vom Gemeindehaus der Stadt Lyon, da die Rätheund Richter von da vor, während und nach dem Jahre 1515, bis das benannte Edict erschienen sei, dieZölle gepachtet haben. Demzufolge verfügt man (nous) sich am 9. März in das Gemeindehaus, wo mehrere(namentlich angeführte) Räthe und Richter der Stadt versammelt sind. Nach Verlesung des genanntenBriefes werden jene eidlich angefragt und antworten, sie haben von ihren Vorgängern gehört und wissen esaus ihren Büchern, daß ihre Vorgänger seit sünfzig Jahren, worin das Jahr 1515 begriffen sei, den Zollgepachtet haben, bis zum Jahre 1537, da sie ihn von dem verstorbenen König eigenthümlich erworben haben(ckopuis l'aii emg vents trorito sopt gu'ils I.aeguirent cku tou llozi laut tenu en proprietv). Für diesenZoll haben die Deutschen, Eidgenossen und Andere (taut Suissos Xllemans gue untres") seit 1515 nichtmehr bezahlt, als hier angegeben werde. (Es folgt ein cilf Posten enthaltender Tarif). Da sie sich diesfallsauf ihre Bücher berufen, was schon geschehen ist, als Jean Tignac, königlicher Rath und Generallieutenantdaselbst, im Januar in dieser Angelegenheit eine Antwort auf des Königs Briefe zu besorgen hatte, sowerden sie aufgefordert, diese Bücher vorzuweisen, namentlich das vom Jahre 1515. Sie weisen nun durchGuillaume Durant, der die Tarife zu verfassen pflegte, auf ein Buch hin, welches das Jahr 1515 enthält.Dabei giebt Durant eidlich an: sein verstorbener Vater und er haben, mit Ausnahme eines Jahrs, dieZolllisten gefertigt und nichts Anderes gehört, als daß für den Zoll dasjenige bezahlt worden sei, was dieRäthe und Richter angegeben haben und in dem Buche von 1515 und frühern und spätern enthalten sei,wovon Einsicht genommen wird. Hierauf erscheinen der Gesandte und der Herold wieder und verlangen diegerichtliche Eintragung des vorgelesenen Briefes. Der Lieutenant particulier erklärt dann: die Kaufleute