746 December 1552.
Grafen von der Cammer wird gesprochen, und am 12. Februar bitten ein von Bern hergekommener Bote,ein anwesender Hauptmann aus Basel und Ramsperg im Namen derer von Bern und gemeiner Eidgenossen (!)beim Connetable für die sechs in Lyon gefangenen evangelischen Studenten. Es wird Antwort verheißen.Eine mühsame Aufgabe für den Gesandten ist das, mit wenigen Ausnahmen, tägliche Nachlaufen an dieoben bemerkten Hauptträger der Geschäfte, um bei ihnen die Sache zu befördern, wobei nicht selten derGesandte, obwohl ein auf Zeit und Stunde bestellter Mann, ohne Vortritt den Rückzug ergreifen muß.In Hauptsache wird der Verzug mit freundlichen Worten dahin entschuldigt, daß es heißt, man müssebezügliche Berichte von Lyon abwarten, die mit jeder Stunde eintreffen können. Wiederholt verlangt derGesandte einen Beschluß, er möge gut oder bös sein, und stellt das Rechtsverfahren auf der March zuPeterlingen in Aussicht. Den 19. Februar bekommt Ramsperg den bezüglichen Erlaß wegen der Zölle zurEinsicht, dessen Fertigung auf morgen versprochen wird, nachdem der König und der Connetable ihn inzwischenbelesen haben werden. Am 21. Februar wird dem Gesandten eine „verschlossene" Missive übergeben, welchedie Antwort wegen Markgraf Albrecht enthalte; ebenfalls erhält er den Hauptbrief betreffend die Zölle, anwelchem aber das große Siegel noch mangelt. Am 22. Februar endlich erfolgt auch dieses durch den Kanzler,wobei der Gesandte noch einen Anstand betreffend eine Ueberforderung des Siegelgeldes Seitens der Gehülfcndes Kanzlers zu bestehen hat. Am 21. Februar war der König wieder nach St. Germaiu verritten.Dahin sendet am 24. Februar Ramsperg den Konrad Kapfmann, um Abschriften von dem verschlossenenBriefe an gemeine Eidgenossen wegen Markgraf Albrecht zu verlangen, mit deren Fertigung schonin Paris begonnen worden war. Mit ihm geht ebenfalls dahin der Läufer von Bern in Betreff derGefangene». Am 26. Februar kehrt Kapfmann mit den betreffenden Copien zurück und am 27. verreisenRamsperg und er nach Lyon zu. Daselbst muß dann der Gesandte bis zum 15. März verweilen, um denbetreffenden Erlaß den Amtleuten und Zollern mitzutheilen. Derselbe enthält nun auch die alte Taxe.Gemäß dem Verlangen der Amtleute zu Lyon theilt der Gesandte auch ein Vidimus des Erlasses demVogt zu Nantua (alias Nantera; Nanterre?) zum Verhalt der dortigen Zoller mit. Ohne Datum undUnterschrift.
3. Als Hauptact und Resultat der Mission betreffend die Zollangelegenheit erübrigt folgender Erlaß:
1553 (französisch 1552), 19. Februar. König Heinrich an seine Seneschalle von Lyon, Tonlousc(1'oloxg), die Amtleute von Dijon und Breffe und an Alle, die zur Einnahme der Zölle in seinem Reichegeordnet sind. Seine guten Freunde, die Herren der XIII Orte der Eidgenossenschaft, haben ihm durchBriefe und Boten eröffnet, wie seit dem Jahre 1515 (1516), da zwischen dem Vater des Königs und denEidgenossen der Friedensvertrag geschlossen worden sei, die Kauflcute der Eidgenossen, die Waaren vonFrankreich ausführen, in Folge des genannten Vertrages hicfür nicht mehr bezahlt haben, als was beimAbschluß desselben bräuchlich war, und so oft beim Leben des verstorbenen Königs etwas Neuerungengemacht werden wollte», habe man Briefe dafür erlangt, daß bezahlt werden solle, wie von Altem her.Seit einiger Zeit aber habe man in Folge eines Mandats des Königs über das Erheben seiner Forainedie Kaufleute von St. Gallen, Schaffhausen und andere aus der Eidgenossenschaft anhalten wollen, diegenannten Abgaben in höherm Maße, als wie sie früher gewohnt gewesen seien, zu entrichten. DieEidgenossen haben nun dringend gebeten, sie bei dem alten Gebrauche bleiben zu lassen, und zwar in Betrachtdes erwähnten Tractats. Es sei nun allerdings richtig, daß die Foraine von alten Zeiten her höher taxirtWorden sei als der König in seinem Edict erlassen habe; eine Minderung derselben beruhe nur auf einemNachlassen der Zoller, aber nicht auf einer Bewilligung des Königs. Dessen ungeachtet wolle der König,nachdem er sich bei seinen Amtleuten über die Sache näher erkundigt habe (sn attonckant <pu> nous »von»plus amplomont ackvisö sur lockits atkairo uvoo nos oklloiors) die Bitte der Eidgenossen erfüllen und ihreKaufleute in Bezahlung der Zölle bei der alten Art belassen, und zwar in Betracht der unter beiden Theilenbestehende» Freundschaft und Vcreinung. Er verordne somit, im klebrigen seinen Rechten unbeschadet, daßdie Kauflcute von St. Gallen, Schaffhauscn und andern Orten der Eidgenossenschaft für die Kaufmannswaareu,