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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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740 December 1552.

daß in der Folge die Knechte nicht ohne Paßport aus dem Lager ziehen. Hierüber wolle er weiter nichtsbemerken, nachdem er vernommen habe, daß dieses eine Hauptursache sei, um derer wegen der gegenwärtigeTag gehalten werde. 3. Im benannten Schreiben habe er sich beklagt, wie die Feinde des Königs täglichin größern und kleinern Truppen durch die Eidgenossenschaft ziehen, wie in letzten Tagen Anton Drye zuPferd und meistentheils bewaffnet, gcthan habe. Im Auftrage des Königs habe er diesfalls auf die Tractateaufmerksam zu machen und zu verlangen, daß man keine Couriere, Boten oder Briefträger in Sachen desKrieges dulde, auch keinen diesfälligen fremden Botschaften Aufenthalt gestatte. 4. Auf die am letzten Tagedem Herrn von Marmaignes, Tresorier des Königs, zugestellten Artikel habe er folgende Antwort zu über-geben: a) Den König, der die Tractate stets gehalten habe, bedünke sehr fremd, daß man Anstand nehme,den vertragsgemäßen Aufbruch der zehntausend Knechte zu bewilligen, bevor gewisse Artikel erläutert seien;er hoffe die Sache werde ohne weitere Zögerung vor sich gehen. l>) Die Wahl des Obersten, welche imersten Artikel der benannten Antwort erwähnt werde, stehe laut den Tractaten beim König und sei auchfrüher so geübt worden; er wolle hiebei verbleiben und werde stets Leute wählen, mit denen man zufriedensein könne, wie es bisher geschehen sei. Den König befremde es, daß solche Klage» vorkommen. Als derKönig ausgezogen sei,ein monarchy" zu verhindern, die ihm und den Eidgenossen hätte Nachtheil bringenmögen, da er die gefangenen Fürsten befreit und den Kaiser bezwungen habe, das deutsche Land zu bitten,über das er früher geboten habe, so habe der König unter dem Befehl der Königin dem Admiral selig, dereiner der geachtetsten seines Reiches gewesen sei, und den sechstausend eidgenössischen Knechten fast die ganzeVerwaltung des Landes anvertraut. Man möge nun bedenken, wie der König gegen die Eidgenossen gestimmtsei, wenn er die Königin, den Delphin und das Reich unter ihrem Schirm gelassen habe, mit einem Oberstsder ihnen der angenehmste gewesen sei. o) Betreffend den andern Artikel, so habe der König keinemzugemuthet, in seinem Dienst zu bleiben oder Wider seinen Willen zu schwören, sondern Alles was da geschehen sei,sei aus freiem Willen erfolgt und in Anbetracht der guten Behandlung, die den Leuten zutheil gewordensei. Der König zweifle nicht, wenn man von Ehrenleuten über die betreffenden Artikel des Eides unterrichtetwerde, so werde man anderer Meinung sein, ä) Mit den Musterungen sei genau nach den mit den Haupt-leuten abgeschlossenen Capitulationen verfahren worden, und es seien die Hauptleute nach Inhalt dieserVerträge der Art begnügt und bezahlt worden, daß nicht Einer sich billig beklagen könne. Die Tractateschreiben vor, wenn der König die Knechte vor Verfluß der drei ersten Monate entlasse, so habe er sie dochfür volle drei Monate zu bezahlen; daß er aber auch jene bezahlen müsse, die nach dem Aufbruch gestorbenseienund innerhalb gemelten dryen monaten uf dem rodcl der ersten Musterung", sei nirgends vorgeschriebenund sei nie geübt worden. Die Kranken seien so gehalten worden, daß keiner sich zu beklagen habe,o) Ungeachtet der König sich hinreichend informirt habe, habe er nirgends vernommen, daß die Knechte sogehalten worden seien, wie der vierte Artikel des genannten Abschiedes melde, und die Hauptleute undEhrenleute, welche den letzten Zug mitgemacht haben, und welche noch in des Königs Dienst stehen, werdendas Gegentheil bezeugen. Man möge daher solchen Klagen böswilliger Leute kein Gehör schenken. Auchder König klage nicht wegen jeder Sache; doch bitte er vorzusorgen, daß nicht mehr begegne, was dem Herrnvon Marche-Ferriere wiederfahren sei, dem Einer aus dem Gebiete der Eidgenossen begegnet sei und ihm eineSchmach erweisen wollte, woran er nur durch andere Anwesende verhindert worden sei. i') In Betreff desfünften Artikels dürfe versichert werden, daß der König, der von seinen Unterthanen nur genehme und gerechteMünze empfange, seinem Tresorier und seinen Kriegsleuten nur währschaftes, allenthalben im Reiche läufigesGeld zur Hand stelle. Hätten die eidgenössischen Knechte anderes erhalten, so wäre das Wider den Willendes Königs geschehen, und wenn Klagen erfolgt wären, so hätte man es an gebührenden Strafen nicht fehlenlassen, ß) In Betreff der den Kaufleuten zugemutheten neuen Zölle habe der König ein Einsehen gethanund den Amtleuten die nöthigen Weisungen für Abstellung dieser Auflagen zugeschickt, wie dessen auch dieKaufleute der Eidgenossen, die nach Lyon geritten sind, verständigt sein werden. Was aber den Handel derGrafen von der Cammern anbelange, so gehe derselbe den König nichts an; um aber das Mögliche zu thun,wie der König auf dem im Monat Juni gehaltenen Tag zu Baden durch seinen Gesandtenüch für (ge)halten",