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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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December 1552.

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der zehn Fähnlein Knechte meinen die Obern der Orte, sie seien gemäß der Vereinung nicht schuldig, Leutehereinzuschicken. Wenn die Hauptleute Bestallungen angenommen haben, so sollen sie die Knechte so halten,daß sie bleiben; wenn aber die Hauptleute oder jemand ihrer wegen herausgekommen wären, oder nochkommen würden,und die fendli erfüllen wellend, wurde inen solichs uit abgschlagen werden". 3. In Betreffder eidgenössischen Obersten, da die Eidgenossen darauf beharren, es sei der Brauch gewesen, daß dieEidgenossen den Oberst erwählt haben, begehre der französische Gesandte dieses in seinen Abschied, um esdem König zu berichten. Er sei beinebens entschlossen, alles Erforderliche zu leisten, denn der König wolleunentwegt Alles beobachten, wie es bisher verpflegen worden ist. 4. Betreffend die Forderung, der Königsolle die Hauptleute und Knechte nur in Gemäßhcit der Vereinung brauchen, (werde entgegnet), es sei dasso geschehen und man habe den Leuten auch nichts Anderes zu schwören zugemuthet. 5. Anbetreffend dieForderung, wer auf der ersten Musterung für gut angenommen worden sei, soll für die ersten drei Monatebesoldet werden, gleichviel ob er dieselben überlebe oder während dieser Zeit sterbe, sei bezüglich der Lebendendiesfalls keine Widerrede, gesetzt auch, daß sie nicht die vollen drei Monate ausdienen würden; ebenso inBetreff der Kranken. In Betreff der Gestorbenen aber verhalte es sich laut den Tractaten anders. DerGesandte habe nichts dagegen,so ein knecht im ersten, andern oder dritten monat stirbt, daß sine erbenbezalt söllen werden, als wenn er den ersten tag des angfangenen monats erlebt, und so wol uit glych ufdenselbigen tag sunder vier fünf tag hernach gemusteret, so füllend doch sine erben für denselben monat bezaltwerden". Der Gesandte nehme an, man werde dieses für billig erachten. K. Betreffend die Klage, daß dieEidgenossen im letzten Zuge mit den Quartieren (Lästerungen") übel gehalten worden und von daher vielUnwillen entsprungen sei, so sei die Meinung des Königs, daß die Eidgenossen ehrlich und recht gehaltenwerden sollen, wegen der großen Liebe und Freundschaft, die der König zu ihnen trage. 7. Anbelangenddie Forderung, daß die Eidgenossen mit guter unverrufter währschafter Münze ausbezahlt werden sollen,habe der König ein Einsehen gethan, daß dieses so geschehe. 8. Betreffend die Beschwerung der eidgenössischenKaiffleute mit den Zöllen zu Lyon und anderswo, zeigt der Köllig an, er habe solches abgestellt. Man läßtdie Sache daher auf sich beruhen. 9. Mit Bezug auf die Verbürgung von Ehrenlcutcn für die Grafen vonder Cammern, glaubt der französische Gesandte, das sei eine besondere Sache, derer wegen laut den Tractatendas Recht in Frankreich, nämlich zu Chamern (Chambery?), geübt werden solle, wo auch ein Urthcil ergangensei, dem nachgelebt werden solle, und könne daher der König hierüber nicht auf die March gefordert werden;der Gesandte erbiete sich aber, dasjenige, was man ihm diesfalls austrage, mit bestem Fleiße auszurichten.Die Boten der Orte antworten, sie können sich mit diesem Bescheid nicht begnügen, in Betracht, daß sie dasRecht vor dem Parlament zu Chamcrn (Chambery?) gebraucht haben und Frau Barbara und der Herr von Aixledig erkennt, auch die starken Häuser und besten (vesten ?) Plätze, die in den Verschreibungen enthalteil, dem Königvorbehalten worden seien. Die Betheiligteil haben daher nicht bei Brief lind Siegel bleiben können, sondernseieil wider Recht und Billigkeit davon erkennt worden. Ueberhin, da einige Boten hineingeschickt worden,seien dieselben von den Grafen verwundet, gestochen und geschlagen worden und einem Läufer von Baselhabe man gesagt, er solle sich hcimpacken und komme er mehr, so wolle man ihn henken. Jeder Verständigemöge nun überlegen, ob den Betreffenden zugemuthet werdeil könne, des Fernernhinin" zu schicken. DieObern haben nun dem Köllig geschrieben, er möge mit den Grafen von der Cammer (Chambre) (Chamern")verschaffen, daß die Ansprecher ihrer Bürgschaft gemäß der Verschreibnng erledigt werden. Das sei nun nichtgeschehe», weßhalb man einen Rechtstag ans die March angesetzt habe; würde der König denselben mit seinen