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December 1552.
Artikel schreibt unter Anderm vor, niemand soll ein Gut, das iu deu genannten Hof gehört, kaufen oderverkaufen ohne Zins; mit Zins möge es wohl geschehen. Nun sind aber in diesem Hof oder Zwing einigeGüter, die nicht zinsbar sind. Man hat nun diesen Artikel cassirt und abgethan, doch mit dem Vorbehalt,daß wer in der Gemeinde Knonau Schännisgüter, die zinsbar sind, verkaufen will, Zins und Fall, auchdaß das betreffende Gut hinter den andern zinsbaren Gütern hafte, anzeigen soll; welche Güter nicht zinsbarsind, sollen immerhin mit Anzeige des Falls und daß sie mit und hinter den zinsbaren Gütern pfandbar undverschrieben seien, verkauft werden. 4. Ein besonderer Artikel erläutert, wie sich ein Amtmann mit denZinsleuten in Betreff der Zinsmähler halten solle. Dieser Artikel ist später von dem Amtmann und den Zins-leuten dahin geändert worden: Wenn der Zins nach Zürich gewährt wird, soll der Amtmann jedemZinsmann von jedem gewährten Mütt Kernen ein 4 Haller werthiges Brod oder 4 Haller geben. Ueberdas Währen oder Einziehen des Zinses besagt ein unterm 11. März (Dienstag nach der ersten Fastenwoche) 1533von Leonhard Holzhalb, damaligem Vogt zu Knonau, besiegelter papierener Brief, enthaltend eineil mit VogtLemann, Vogt Stalder u. s. w. abgeredeten Vertrag: Es sollen die Zinser den Zins, wie sich derselbe gemäßder Rechnung stellt, jährlich auf St. Andresentag (30. November) nach Zürich, gemäß altem Brauch in das Hausderer von Schimms dem Amtmann währen und bezahlen ohne des Gotteshauses Kosten und Schaden. Wenndieses nicht geschehe, möge der Anwalt des Gotteshauses nach alter Sitte die Säumigen mahnen mit Boten undBriefen oder ihnen einen Knecht auf ihre Kosten schicken; von den Säumigen sollen die Kosten mit denverfallenen Zinsen bezahlt werden. Bei dieser Verkommniß läßt man es ebenfalls verbleibeil. 5. Ein Artikelin dem genannteil Rodel verfügt, das Gotteshaus Schännis solle dem Vogt zu Knonau jährlich zu Vogtsteuergeben 1 Pfund 4 Schilling Haller und 1 Mütt Kernen. Da dieses von der Aebtissin und ihren Amtsleutcnjährlich ohne Widerrede entrichtet worden ist, so läßt man es auch hierbei verbleiben. Für das, was nebstdiesen Artikeln unter den Gesandten der drei Orte weiter angezogen ivorden ist, hatten stets diejenigen, vondenen der Anzug nicht ausgieng, keine Instruction, weßhalb diese Anzüge in den Abschied genommeil wordeilsind. Wenn dann diese Gegenstände ebenfalls ausgemacht sind, so sollen hierum besondere Briefe errichtetund der alte Hof- oder Offnungsrodel, damit es in der Folge weniger Streit gebe, abgethan und unnützgemacht werden. Alles das, ivas nun hier vereinbart morden ist, soll den drei Orten, der Frau Aebtissin,ihren« Convent und Gotteshaus an Herrlichkeiten, Freiheiten und Gerechtigkeiten, Zinsen, Gülten und sonstin allanderweg unschädlich sein. Es werden zwei gleiche Briefe gefertigt, der eine für deu Amtmann derAebtissin, der andere für den Vogt zu Knonau zu Händen der Vogtei. Es siegeln die fünf Gesandten.
(Die benutzte Quelle ist Copie.)
244.
Solothmn. 1552, 2. December (Donstag nach Andres).
KantonSarciiiv Solothur»! Rathsbuch No. so, S. <50.
Vor dem Nathe zu Solothurn erscheint der Herr von Bassefontaine, Gesaildter des Kölligs von Frankreich,und überreicht, nach gewöhnlichem Gruße, eine Credenz des Kölligs und eröffnet: 1. Nach dem Tode desHerrn von Marche-Ferriere habe der König ihn, Bassefontaine, an die Stelle von jenem erwählt und ihmbefohlen, Alles zu thu», was zur Erhaltung des Bündnisses und der Freundschaft zwischen dem König und