November 1552.
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und verschreiben lassen. Die Gemeinde ist auch einverstanden, daß jeder, der in diesem Zwing von „disen"Gütern sieben Schuh weit und breit hat, wenn er stirbt oder ein „ergeben" Mensch wird, dem GotteshausSchännis einen Fall geben soll, nämlich das zweitbeste Haupt mit einem gespaltenen Fuß, oder wenn er keinVieh hat, das beste Gewand; das gilt von allen Gütern, die in diesein Zirk liegen und Schännisgüter sind,sie seien zinsbar oder nicht. Für die Zinsen sollen die Güter hintereinander Haftpfandbar und verschriebenheißen und sein, mit Ausnahme des Meierhofs; doch soll der Meier auch fällig seilt und bleiben. Dassogenannte Cappelgütchcn aber, das gemäß Brief und Siegel des Gotteshauses Cappel frei und ledig andasselbe vergäbet worden ist, soll von dieser Nachwährschaft und dein Fall befreit sein. Von den, Fall sindauch jene Güter enthoben, welche die von Zürich an ihr Schloß zu Knonau erkauft oder ertauscht habendochist der jährliche Zins, den das Gotteshaus Schännis zu beziehen hat, hiemit nicht gemeint. Sollten die vonZürich oder ihr Vogt zu Knonau in der Folge weitere Güter in diesein Zwing zu ihrer Vogtei und Besitzungkaufen wollen, so sollen sie sich zuvor mit der Frau von Schännis in Betreff ihrer Gerechtigkeit verständigen,geinäß der Abrede, die früher diesfalls zu Tagen geschehen ist. Es sollen und wollen mich diejenigen, welcheaußerhalb auf den eiubeschlossenen Höfen sitzen und zinsbar sind, ihre Höfe und Güter mit ihren Anstößenebenfalls beschreiben lassen und sich des herkömmlichen Falls nicht widern. Derjenigen aber, welche außerhalbdein Zwing wohnen, es sei zu Zug oder Mettmenstetten, uud aber in diesem Zirk oder Zwing Güter haben,nimmt sich die Gemeinde nichts an und will sich für dieselben nicht verschrieben oder eingelassen haben. DieseArtikel und Anerbieten werden von den Unterhändlern, namentlich auch von denen von Schwyz und Glarus, alsSchirmherren und Kastenvögten des Gotteshauses Schännis, gütlich und freundlich auf- und angenommen,und es wird von ihnen in Form eines freundlichen Spruches erläutert und beschlossen, daß es künftig beidem Vorstehenden gänzlich verbleiben solle. Da in dem genannten Hof- oder Offnungsrodel noch andereArtikel enthalten sind, die früher weder rechtlich noch gütlich erläutert morden sind und doch aber ihrer wegenAnstände gewaltet haben, so hat man sich diesfalls in folgender freundlicher Weise vereinbart. 1. Der ersteArtikel in diesem Rodel lautet, der Meierhof sei dem Gotteshaus Schännis zugehörig, und beschreibt dann,wie und um was der Meier oder Besitzer dieses Hofes im Namen des benannten Gotteshauses oder derAebtissin zu richten habe. Später ist dieser Meierhof sammt dem Gericht von den Meiern zu Knonau andie von Zürich verkauft worden. Auf den 1. April (Samstag vor Lätare) 1508, als dieser Hof noch denMeiern von Knonau gehörte, ist zwischen den Anwälten der Aebtissin und Gerold Meyer sel., des Raths zuZürich, ein Urtheil ergangen, dahin lautend: Die Frau von Schännis habe auf ihr „Vermessen" nichtdargebracht, daß der Meierhof zu Knonau ein Amtlehen und dem Gotteshaus Schännis heimgefallen sei,wohl aber genieße Gerold Meyer des von ihm und seinen Vordem innegehabten Besitzes dieses Hofes soviel,daß er von der Klage der Frau von Schännis ledig sein solle; aber nichtsdestoweniger habe der Meier, derauf dem Hofe sitzt, bei seinem Abgange dem Gotteshaus Schännis den Fall zu entrichten, und es soll dasLehen von der Aebtissin empfangen werden, Alles gemäß einem von Burgermeister und Rath der StadtZürich auf genanntes Datum gegebenen Brief. Bei diesem läßt man es auch für die Folge verbleiben.2. Ein anderer Artikel des Offnungsrodels geht dahin: Wer einen Fall giebt und einen bessern versagt, dersoll den gegebenen Fall verloren haben und (noch überhin) einen andern geben; wenn Jahr und Tag einFall nicht ausgerichtet wird, so ist das betreffende Gut dem Gotteshause ledig, wie anderes sein eigenesGut. Da die Gemeinde und Bauersame der Leute, die Schännisgüter haben, den Fall schuldig ist, auchwider diesen Artikel nie etwas gehabt hat, so soll es auch bei demselben sein Bestehen haben. 3. Ein weiterer