November 1552.
725
». Seit langen Jahren waltet ein Span wegen des Weidgangs in die Allmende „Buschga" (alias:Pasque) Arbore zwischen den Communen Subiasco und Valle Marobbia einerseits und der Stadt Bellenzund der Commune Camerin (Camorino) anderseits, indem die von Subiasco fremdes Vieh auf genannteAllmende trieben, während die Bürger der Stadt Bellenz und die Commune Camerin beglaubten, daß dievon Subiasco und Valle Marobbia diese Allmende wohl mit eigenem, aber nicht mit fremdem ausländischen Viehätzen dürfen. Nach angehörter Klage und Antwort findet man unter den eingelegten Instrumenten ein erstesUrtheil von 1504, durch welches denen von Valle Marobbia und Subiasco der Weidgang auf dem StückPasque de Arbore „von denen von Camertin verkouft wyder zu gmeiner weidnutzung usgelassen erobert unddarüber in einer andern urtel das comun Camerin kosten abzetragen erkent". Sodann findet sich einanderes Urtheil von den Boten, die auf der Jahrrechnung auf Bartholomä 1521 waren, mit welchem erkenntworden ist, daß der Conunifsar übel gesprochen und die von Subiasco wohl appellirt haben. Ferner liegtein Urtheil vor vom gleichen Jahre, ergangen auf einer Appellaz zu Stans, welches ebenfalls heiter erklärt,daß die Boten wohl gesprochen haben, „und darüber die letst urtel, so miner h. die boten, die landammigund die rathe iro Herren und oberen gemelt urtheilen all in kreften gesetzt, die geben ist uf den 20. tagougsten dis schwebenden jars, (auch die erkanntnus, so comisary Würsch des 26 tags Ougsten dis 1552 jarsvon unseren Herren und oberen in (oder zu) gschriben ist"). Also haben die Boten betreffend Erläuterungdes Spans erkennt, daß die von Subiasco und Valle Marobbia bei allen gemeldeten Urtheilen bleiben sollen,wie die von Boten und ihren Herren und Obern gesprochen und erläutert worden sind, so nämlich, daß diegenannten beiden Communen den betreffenden Weidgang mögen nutzen und brauchen wie bisher. Da dieCommune Camerin sich beklagt, daß von den beiden genannten die Allmende mit fremdem Vieh geschwächtund übertrieben werde, so haben sich die von Subiasco und Valle Marobbia erboten „und gichtig, ouchteil an der gnossame Heigent, st) wellend mit denen von Camerin gütlich darum eins werden". Die Botenerkennen diesfalls, sie sollen nach „March und anzal" gütlich eins werden und wenn das nicht geschehenkönnte, sollen sie das Recht brauchen gemäß ihren Statuten. In Betreff der Kosten sollen die von Bellenzund Camerin ihrer Gegenpartei eine ziemliche Vergütung geben. Hiemit sind die Urtheile von CommiffarSchorns und Statthalter Zopp und Commiffar Würsch als kraftlos erklärt. Die von Bellenz sollen ohneSchaden denen von Subiasco und Valle Marobbia das gepfändete Roß zu Händen des Kaufmanns wiederumzustellen, vermöge dem von den Obern dem Commiffar Würsch zugestellten Schreiben, oder mit dem Kaufmannabkommen, daran er kommen mag in Ziemlichkeit. I». Die Boten verhören den Streit zwischen CommiffarWürsch und Statthalter de Zezio und finden, es haben beide gefehlt, weßhalb man sie niit einem Verweis(„Strafworten") abgefertigt hat; die gegenseitig geführte Rede ist nicht als ehrverletzlich befunden undaufgehoben worden, so daß sie keinem Theil an der Ehre schaden soll.
Zu ». Die eingeklammerten Worte sind auf den Rand geschrieben und zwar wie es scheint von nichtganz gleichzeitiger Hand.
Bei dem von uns benützten Exemplar befinden sich zwei kürzer gefaßte Ausfertigungen des Abschieds.Eine derselben enthält auf der Rückseite folgende, sonst in keinem Exemplar erscheinende Stelle: Die vonBellcnz und Camorin lassen eröffnen, sie reden nichts wider die in den Jahren .... durch die Boten derOrte zu Bellenz und zu Stans ergangenen Urtheile, auch nichts wider das Urtheil, welches „unser Herrendie lantlüt" im verflossenen August erlassen haben, wodurch denen von Subiasco und Valle Marobbiaeinzig gestattet worden sei, auf ihrer Allmende fremdes Vieh zu halten; sie gehen aber weiter und treiben