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November 1552.
gschikt (?), und aber m. h. bricht, daß er inen ob den xxx"> krönen schuldig, neme m. h. das frömd undwunder." Seckelmeister List bemerkt: „daß m. (sine?) Herren" ihnen nicht mehr Briefe gezeigt haben, seidarum geschehen, weil die übrigen nichts weisen, als wie die zwei um Corbers „und nämlich, daß sy diemögen anfallen, innemmen, besetzen". Sie begehren nun Raths, ob sie „die" einnehmen sollen oder nicht.Uebrigens soll von beiden Städten laut Zusage keine ohne die andere etwas thun. Die andern Verschreibungenseien auch nicht so scharf, darum haben sie dieselben nicht gezeigt; wenn aber St. Georgs Tag komme, sowerde sich die Summe mit Hauptgut und Zinsen wohl auf 30,000 Kroueu belaufen; drei Zinse habe derGraf nicht bezahlt; lieber hätte er von ihnen Geld entlehnt (letzter Satz hat etwas Unklares). „Zuletzt inengsagt, was m. h. inen hievor zugsagt, das wellend m. h. trüwlichen an inen halten." Auf die Anzeige derervon Freiburg, daß ihnen Oron verschrieben sei, wird ihnen bemerkt, die von Bern haben auch etwasVerschreibung darauf, daher man sie gewarnt haben wolle; die Verschreibung wolle man ihnen zeigen, wenn
sie das Gleiche auch thun. St. A. Bern- Nathsbuch N°. SS» und sss, erste Abthl. S. III.
Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction, K, A. Freiburg: Jnstructiousbuch No. 6,I. 98 vorso, und aus dem Schreiben von Freiburg an sie vom 7. November. K. A. Freiburg: MissivenbuchNo. 15, k. 130. Diejenigen der Solothurner aus ihrer Instruction, K. A. Solothurn: Abschiede Band 31.
Zu II. 1552, 9. December. Freiburg an Bern. Von den Boten, welche zu Bern gewesen sind, habeman unter Anderm die freundliche Antwort, welche ihnen auf die Bitte derer von Freiburg wegen derervon Provence, denen die von Bern in Betreff des Mehrs eine Buße auferlegt haben, vernommen. Dieselbegehe dahin: Wenn die von Freiburg die von Provence, welche sie im Jahre (15)46 in gleicher Weisebestraft haben, und den von Oulens, dem sie vor Kurzem eine Strafe aufgelegt haben, in Betreff dieserStrafen ruhig lassen, so wolle inan auch den Genannten von Provence keine Buße abnehmen. Man berichtenun, daß denen von Provence, welche im Jahre 1546 bestraft worden seien, auf das Gesuch derer vonBern keine Buße abgenommen worden sei, wie sie bei ihrem Landvogt Petermaun von Erlach vernehmenWerden; die dem Anton Clavel von Oulens auserlegte Buße sei ihm zum Theil auf der letzten Jahrrechnungerlassen worden; auf das Gesuch derer von Bern wolle man ihm nun gar nichts abnehmen und diesfallsdem Vogt zu Orbach Weisung geben, was auch die von Bern mit Bezug auf den Vogt von Grandson
thun wollen. K, A. Freiburg: Missivenbuch No. IS, k. ISO voroo.
Eine einleitende Verhandlung notirt das Berner Rathsbuch No. 322 und 323 erste Abtheilung, S. 106in Folgendem: Vor dem Rathe zu Bern eröffnen Urs Sury und Seckelschreiber Wielstein, als Gesandtevon Solothurn, ihre Instruction betreffend allerlei Späne. Der Rath antwortet: Er wolle einmal mit denenvon Solothurn und Freiburg über den thurgauischen Handel sitzen. Alle Späne, welche die Gesandtenangezogen haben, sollen eingestellt sein „bis nach Martini gegen Vasnacht inen heimsetzen". (7. November).
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Brunnen. 1552, 18. November.
LandeSarehiv Schw»z: Abschiede.
Gesandte: Uri. Amandus von Niederhofen, alt-Landammann; Jacob a Pro, alt-Landvogt zu Baden;Martin Jmhof, alt-Landvogt im Rheinthal. Schweiz. Stoffel Schorns, Pannermeister und Statthalter;Paul Kerngarter, alt-Pannermeister; Leonhard Büeler, alt-Landvogt zu Lauis. Nid mal den. HansBünti, Landammann; Arnold Lussi, alt-Landammann; Jacob Ambauen, alt-Vogt zu Bollenz.