November 1552.
723
241.
Der». 1552, 7. und 8. November.
Staats,irchiv Bern: JiifiructionSbuch L k. 244, ZtantoaSarcltiv Zlreiburg: Uneingebundene Abschiede.
Gesandte: Freiburg. Hans Reif, Seckelineister; Hans List, Statthalter, beide des Raths. Solo-thurn. Urs Sury, alt-Schultheiß; Urs Wielstein, der Rathen und Seckelschreiber.
I. (7. November). Diesen Tag haben die von Bern in Folge des Berichtes ihres Gesandten, der aufdem letzten Tag zu Baden war, ausgeschrieben, um sich in Betreff der zwischen den drei Städten und dei;VII Orten waltenden, den Thurgau berührenden Anstände zu berathen. Die VII Orte verweigern nämlichden drei Städten den Beisitz bei den Appellationen, wollen nicht gestatten, daß der Landvogt im Thurgauden drei Städten ebenfalls schwöre, und schließen letztere von den Klosterrechnungen aus. Nach Eröffnungihrer Instructionen beschließen die heute zusammengetretenen Anwälte und Verordneten, die diesfalls vorhandenenAbschiede und Gewahrsamen zu verhören. Es werden nun zuerst die alten, über das Landgericht im Thurgauhandelnden Abschiede verlesen, die da zeigen, wer dasselbe halten (könne), wie die drei Städte Antheil daranerhalten haben, wie es zu besetzen sei, wie es gehalten werden solle und wie es sich mit dem Appelliren verhalte,und andere alte Abschiede vom Jahre 1499 bis zum Jahre 1503. Dann werden einige Abschiede verlesen,die Bericht über die Klosterrechnungcn geben. Da aber solcher in der Kanzlei zu Bern viele sind, so daßjetzt nicht alle gelesen werden können, dieses aber doch sein sollte, um sich in der Sache verfaßt zu machen,sei es für die gütliche Verhandlung Seitens Basel, Schaffhausen und Appenzell zu bestehen, sei es um sichder genannten Abschiede im Rechten bedienen zu können, so wird nach vielfach geäußerten Meinungen einhelligbeschlossen, der Stadtschreiber zu Bern („ich") soll des Weitern, was zu diesem Handel diene, suchen unddann beförderlich mit Anführung der Daten abschreiben. Dasselbe soll zu Freiburg und Solothurn geschehen.Dann sollen die drei Städte wieder zusammenkommen, die Auszüge verhören und sich über einen sattenRathschlag vereinigen. Erst auf diesem Tag will man dann Richter und Zugesetzte bestimmen. Was weitergeredet worden ist, wissen die Gesandten und Verordneten zu berichten. Den Abschied unterschreibt derStadtschreiber zu Bern.
II. (8. November). Vor dein Rathe zu Bern eröffnen die Boten von Freiburg: 1. Ihre Herren habenihnen geschrieben, sie sollen sich bei denen von Bern verwenden, daß die Angelegenheit wegen der GrasschaftGreperz ausgetragen werde, sei es, daß man dieselbe kaufe oder was man thun wolle; täglich laufen großeKosten (eine unklare Stelle); sie begehren einen Abschied in Betreff ihrer Ansprache und Schuld. 2. Siebitten für die von Provence in Betreff der von denen von Bern ihnen auferlegten Strafe. Der Rathantwortet: Der Graf sei hier gewesen und hätte mit denen von Bern übereinkommen sollen; das sei abernicht erfolgt, sondern er habe ein weiteres Ziel verlangt, das ihm vergönnt worden sei „bis gester".Inzwischen seien der von Villarsel und der von Montrichier auch erschienen und haben verlangt, init denenvon Bern in Betreff der Grafschaft übereinzukommen. „Habins gwalt und er der grafschaft habe verredtmit denen von Frpburg nüt . . ." Der Rath zu Bern wolle nun dieses „glatt" nicht thun, sondern lassees bei der frühern Antwort verbleiben; ohne die von Freiburg wolle er nichts vornehmen, auch nicht mitdem von Villarsel, „und sonders mit im selbs. Darum begeren m. h. diewyl sy m. h. allein für xj" krönen