722 October 1552.
V. 1552, 7. November. Jost von Dießbach, als Gesandter von Bern, eröffnet vor deni Rathe zuFreiburg, er sei abgeordnet, Antwort zu bringen auf die Artikel, welche ihr Bote zu berathen heimgebrachthabe und auf das, was Herr List wegen der beiden Verschreibungen, welche die von Freiburg auf Corbersund Greyerz haben, zu Bern vorgetragen habe. Der Bote läßt dann seine Instruction verlesen, „deren ichein copie von stund an behalten Hab, darin aller lenge nach die antwurt, so st) daruf gebe» Hand, vergriffenstat, ligt im gwelb im castM von Gryers". K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 70.
Die Instruction des Berner Gesandte», die einen wesentlichen Theil der Verhandlungen bildet, gehtauszüglich dahin: Man erinnere sich der Vorträge derer von Freiburg ans der letzten Jahrrechnung unddann wieder auf dem 7. September. Sie betreffen zwei Verschreibungen des Grafen von Greyerz und die vondenen von Wiflisburg gegen die von Miserach und Courtion oder ihrem Spital erlangten Passemente. InBetreff der benannten Verschreibungen verlangen die von Freiburg den Rath derer von Bern. Wegenhäufiger Abwesenheit vieler Rathsglieder sei die Sache etwas verzögert worden, was man nicht verübelnWolle. Die Angelegenheit mit dem Grafen von Greyerz sei „irrig, ouch zum theil betruglich", da seineHerrschaft dermaßen „verfielt", und soviel Geld aufgebrochen worden sei, er sich auch für Andere verbürgtund alle seine Güter verschrieben habe, daß zu besorgen stehe, es seien viele alte Briefe vorhanden. Wennnun der Anfang des Angriffs geschehe, so werde sofort ein großer Einbruch nachfolgen. Deßhalb sei daschwer zu rathen. Doch finde man, wenn auch Betrug in der Sache vorhanden sei, so sei es doch besser,daß man diesen bei Zeiten ersehe, da es ja doch sein müsse, damit größere Kosten und Verlust vermiedenwerden. Die von Freiburg mögen daher nach ihrem guten Bedünken handeln und sich ihrer Briefe undSiegel behelfen. Das aber soll dem ewigen Burgrecht, welches Bern mit dem Grafen und seinen Unterthanenhabe, und andern Gerechtigkeiten und Titeln unnachtheilig sein. Dabei soll der Gesandte die beiden Pergamcnt-briefe, die der Seckelmeister List hergebracht habe und die seither zu Bern gelegen seien, wieder übergeben.(Der übrige Theil der Instruction betrifft kleinliche Localverhältnisse.) Datum 4. November 1552.
K. A. Freiburg: Acten Greyerz No. 463.
VI. 1552, 15. November. Vor Rüth und Burger zu Freiburg wird die Instruction des Jost vonDießbach verlesen, und da die von Bern denen von Freiburg anzeigen lassen, es dünke sie angemessen, daßman mit dem Handel beginne und Brief und Siegeln nachlebe, beschließt die Versammlung: „mit hilf undim »amen Gottes, der jungfrowen Mariä und alles himmlischen Heeres" der Sache den Anfang zu machen.Zu diesem Ende soll der Herr von Villarsel beschrieben und ihm vor dem Rath eröffnet werden: wie gerneman dem Grafen behülflich wäre, so sei das doch (jetzt) nicht möglich, in Folge des Eides, den er gethanhaben soll, und in Betracht der Antwort, welche die von Bern dem Grafen und ihm gegeben haben. Dadie von Bern mit dem Herrn von Villarsel nicht verhandeln wollen, und der Graf nicht mit denen vonFreiburg, so soll sich der Herr von Villarsel beförderlich zu dem Grasen verfügen und ihm anzeigen, dievon Freiburg wollen nun ein- für allemal ausgerichtet und bezahlt sein; wenn nicht, so verlangen siegemäß ihrer Verschreibungen in den Posseß ihrer Unterpfänder gesetzt zu werden, der Graf soll beförderlicheine endliche Antwort ertheilen. Wenn dann aus dem Wiederbringen des Herrn von Villarsel sich nichtergeben würde, daß der Graf die von Freiburg bezahlen oder gütlich ihnen die Pfänder zu Händen stellenwolle, so sollen Boten nach Bern abgefertigt werden, sich mit denen von Bern zu berathen, wie der Handelferner anzugreifen sei, ob man die Herrschaft Corbers einnehmen oder gemeine Eidgenossen angehen wolle.
K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 70.
VII. 1552, 19. November. Der Rath zu Freiburg läßt dem Herrn von Villarsel den in Betreff desGrafen von Greyerz von Räth und Burger gefaßten Beschluß eröffnen und fordert eine beförderliche Antwortvon Seite des Grasen. K. A. Frciburg: Rathsbuch No. 70.