1272
November 1540.
darzu nicht Fug und Macht hätten und den Handel auf den angesetzten Tag zu Baden sollten ruhen lassen,wo den Notmeiler» gemäß Brief und Siegel Hülfe verordnet würde:c. Sie haben auf diese Schreiben dieAufgebote abgestellt; zu ihren Beschlüssen seieil sie aber bewegt worden, weil einige Orte auf den Tagen, woman so vielfach in der Sache gehandelt, noch nie für den Nothfall Hülfe zugesagt; weil sie ernstlich gemahntworden und ihnen nach der Mahnung „morndrigs" von Zürich keine Nachricht zugekommen, daß es einenTag ausschreibe, so habe Lucern für nöthig gehalten, die vier Orte einzuladen; und weil der Handel sohitzig sei, so habeil sie eine Ungewisse Tagsatzung nicht erwarten können und Zürich und andere Orte gemahnt,die es vielleicht mißfällig aufgenommen hätten, wenn sie ohne ihr Varmissen ausgezogen wären; ihre Zusagenund Mahnungen habeil sie also nicht heimlich, sondern öffentlich auf Tagen gemacht, wozu sie kraft der Bündeglauben befugt zu sein; sie bitten daher, ihr Verfahren nicht übel auszulegen. I». Nachdem auf Sonntag nachOthmari (21. November) alle Boten ihre Instructionen in Betreff des Zusatzes (für Notweil) eröffnet, hatman eine Ordonnanz aufgestellt, die jeder Bote in Copie erhält, und Schaffhausen beauftragt, den Zusätzerndieselbe verlesen und von ihnen beschwören zu lassen; dabei soll es sie im Namen aller Orte ernstlich ermahnen,freundlich mit einander zu leben :c. Für die Zusätzer soll ein rothes Fähnlein init einem weißen geraden (auf-rechten) Kreuz gemacht und aufgerichtet werden; sobald aber die Eidgenossen mit ihren Feldzeichen und ihrer Machthinauskommen, soll das freie Fähnlein beseitigt und in das Schloß zu Badeil gelegt werden; dann soll sichjeder zu dem Zeichen seiner Obern verfügen. Wiewohl jedes Ort seinen Zusätzern Hauptleute und Vorgesetztemitgibt, sollen doch die oberste Hauptmannschaft und das Venneramt wöchentlich wechseln, so nämlich, daßzuerst die Städte den Hauptmann, die Länder den Venner geben; die erste Woche hat Zürich die Haupt-mannschaft, dann Bern, Lucern, Freiburg, Solothurn und Schaffhansen, während Uri für die erste Woche denVenner gibt, dann Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell: nachher übernehmen in gleicher Ord-nung die Länder die Hauptmannschaft und die Städte das Venneramt, u. s. w. Die Zusätzer sollen alle andernÄmter nach ihrem Gutdünken zu Schaffhausen besetzen und die Zeit ihres Aufbruchs Notweil anzeigen lassen,damit es sich darnach zu verhalten wisse. Es wird auch von hier aus all Notweil geschriebeil, um den Tag z"nennen, an welchem der Zusatz in Schaffhauseil eintreffeil werde, und zugleich die Ordonnanz mitgetheilt,mit dein Begehren, daß auch die Ihrigen und die Verbündeten von der Herrschaft Hohenberg dieselbe be-schwören sollen, e. Graf Friedrich von Fürstenberg läßt auf das Ansuchen um Paß durch sein Gebiet durchseine Botschaft antworten, ihm wäre nichts lieber als Frieden und Einigkeit, und er würde weder Kostennoch Arbeit sparen, wenn er in dieser Sache etwas Gutes ausrichten könnte; er wolle den Durchpaß gerngestatten und habe deßhalb seinen Unterthanen bereits befohlen, dein Kriegsvolk gegeil billige BezahlungLebensinittel zuzuführen; doch möchten die Eidgenossen Vorsorge treffen, damit ihre Truppen seine armenLeute nicht zu lange belästigen und niemand kränken. In gleicher Weise hat der von Schellenberg zu Hilstsingeil sich erklärt. «K. Da den Zusätzern noch kein Geschütz angewiesen worden, so wird Schaffhauseil ersticht,denselben zwei leichte Feldgeschütze sammt Zubehör zu übergebeil, damit sie auf dem Wege nicht so leichtvon den Reitern überrannt würden; das Geschütz soll nach Vollendung des Feldzuges wieder zurückerstattetoder ehrbar bezahlt werden, v. Da niemand wissen kann, wie die Sachen ablaufen werden, und man ein-hellig entschlossen ist, den Eidgenossen von Notweil Brief und Siegel zu halten, so wird beschlossen, daß aufden Fall, daß die Rotweiler und die Zusätzer die Feiilde nicht bewältigen könnten und nm Hülfe riefen, jedesOrt mit seinem Zeichen und Fähnchen aufbrechen und den Rotweilern gemäß den geschivorncn Bünden zuziehen solle-t. Den Eidgenossen von St. Gallen, Mühlhausen und Wallis und den III Bünden wird die Ordonnanz mit-