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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1540.

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billige Ablichtung thun werden. Der Gegenstand wird an einen mehreren Gewalt verwiesen. Dabei machensagende Ansprechet' mit Bezug aus die Verhaftung der Gewahrsamen Ansprüche geltend: 1. Der Decan be-hauptet, daß er zu Folge Befehls derer von Genf (ihrem") viele Mühe und Arbeit gehabt, in seinen Kostenihnen gedient habe und noch nicht bezahlt sei; das sei eine Ursache der Beschlagnahme auf die Gewahrsamengewesen. I. Johann Gilliet: die von Genf haben ohne Grund ihn vieler Güter beraubt. 3. Niklaus Zoller:^ sei einmal bei ihnen als Wachtmeister angestellt gewesen und dafür noch nicht bezahlt. 4. Heini zur Stralen:^ sei für sie geritten und ihm 10 Kronen versprochen worden, die er noch nicht erhalten habe. Die GesandtenGenf antworten aus sich selbst, nicht aus Befehl ihrer Obern: 1. Der Decan habe der Stadt Genf viel""d gut gedient, und wenn er sich deßnahen an ihre Herren wende, werden ihm diese gebührend begegnen.

Wenn Gilliet Güter an ihren Herren fordere, möge er diese darum belangen. 3. Gegenüber Zoller undH^ni wisse man von keiner Schuld. Es wird auch dieses an den mehrern Geivalt verwiesen.

Die Namen der Gesandten von Genf aus deren Credenz vom 30. April. K.A.Fr°iburg: Act-»o >c »s.

Unter den Verhandlungen von Rath und Bürger zu Freiburg vom 13. Mai wird des im obigen Ab-schied enthaltenen Gegenstandes gedacht, aber ohne alle weitere Ausführung. a. A. Freiburg: RathsbuH Nr. sr.

Am 1. Juni erscheint abermals eine Gesandtschaft von Genf Hudriol du Molard und Claude Rosetvor Nätl, und Buraern zu Freiburq und verlangt mündlich und schriftlich die Herausgabe der Gewahrsamcn.

^ ^ K. A. Freiburg: RathSbuch 57.

7SV.

Lncern. 1540, 14. Mai (Freitag vor Pfingsten.)

Staatsarchiv Lnccr»: Allg.Absch. N.l, k. 41S.

Tag der V Orte.

Dieser Tag wurde angeseht wegeil des Augrisss, den Christoph von Laudenberg aus die von Rotweil^thail. Es wird nun beschlossen, hiefür eineil Tag nach Badeil auszuschreiben auf deu Sonutag TrinitatisMai), uild damit die V Orte mit einhelligen Nachschlagen nach Badeil kommen, ist auf Genehmigungbeschlossen: 1. Es soll jedes Ort seine Boten mit vollem Gewalt abfertigen; doch soll sich keines sondern,'^un es anch nicht in Allem gleich instruirt wäre. 2. Es sollte dein römischen König und dein Herzog von^wteinberg geschriebell werden, damit sie solche Thaten nach Möglichkeit verhindern und dem Landeilberg"ber dessen Angehörigen weder Paß noch Aufenthalt in ihrem Gebiete gestatten. 3. Auf das Verlangen Rot-öls soll auf Leib und Gut der Bürgen Landenbergs gegriffen werden, bis zu Austrag der Sache, damit die^Weiler sich an etivas erholeil könneil. 4. Zu beförderlichemAbbruch" der Sache sei denselben anzurathen,^s den Landenberger Geld zu bieten, weil er so unversehens den Krieg begonnen hat. ?». Der Schreiber GehrigLuggarus bittet, ihn bei seinem Amte bleiben zu lassen; auch Uri verwendet sich für ihn. Heimzubringen.

Zu n. Im St. A. Lucern: Acten Rotweil, liegt das Original eines vom 4. Mai (Dienstag nach VocemJucunditati's) datirtcn Schreibeils von Bürgermeister und Rath von Rotweil (an gemeine Eidgenossen oderdw V Orte), das den gleichen Thatbcstand in Betreff verübter Gewaltthätigkeiten (der Landcnbergischen)^zählt, wie er hernach auf dem Tag zu Badeil vom 25. Mai durch Abgesandte der Rotweiler vorgetragen^ird; siehe dort Art. I».