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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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December 1539.

ihre» Nöthen begegnen. 2. Die aus den dreiCominunitäten" zeigen ferner an, daß bei ihnen in Betreffdes Korns keine Untreue vorgekommen sei, denn ihr Landvogt habe mit allem Fleiß die Pässe und Zollerüberwacht, so daß kein Korn abwärts gelangen konnte. Sie werden auch ferner die von den Obern gesetzteVerordnung beobachten. 3. Nachdem die beiden Gesandten berichtet worden, wie die von Bellenz von denSäumern Korn auf Vorkauf kaufen und dasselbe auf Vorkauf nach Lauis und Luggarus fertigen, hat manverordnet, daß der Landvogt von Bellenz für die, welche von den Säumern auf Vorkauf kaufen, eine Bußefestsetze; was aber Einer in Deutschland kauft, das mag er verkaufen und führen nach Lauis oder Luggarus.4. Darauf hat man alle Kaufleute vorberufen und sie bei ihrem geschwornen Eid befragt, wie sie mit deinKornkauf umgehen. Es werden diesfalls folgende Eröffnungen gemacht: a. Schwan (Giovanni) Peter, desZollers Sohn, zeigt an, er habezu letzt" in Uri gekauft 15 Saum, von einem Säumer 5, von einemBellenzer 5; 18 Saum liegen nun an einem Haufen, d. Der Zoller und Adam Metzger geben an, daßAdam Metzger im August 40 Saum Korn aus dem Berner Gebiet und jetzt vor Weihnachten 16 Saum ausdem neugewonnenen Savoyerland gebracht habe. Das fei Alles, was sie gemeinschaftlich gekauft haben,e. Der Milaneser, der im Verdacht steht, bei seinem Handel mit Kohlen auch Korn abwärts zu führen,antwortet, er habe im October in Uri 9 Saum und auf St. Bernhardsberg gegen Chur 15 Saum gekauft;abwärts führe er keines; was er nicht selbst brauche, verkaufe er auf öffentlichen: Platz, ck. Giovanni deBolonina hat von einem Bellenzer und einigen Säumern 20 Saum gekauft, den größten Theil aber vonjenen. 5. In Summa hat man bei den Kornkäufern, die man beschickt hat, nicht über 12 oder 16Sauin gefunden, wovon der mehrere Theil in Uri gekauft worden ist. 6. Die Unterthanen der drei CoM'munitäten verlangen, daß für die Säumer eine Ordnung gemacht werde, daß sie um billigen Lohn das Kornsichren, weil die Theurung zum Theil von ihnen herkomme.

IV. Es werden folgende allgemeine Verfügungen getroffen: 1. Jeder Bote soll auf dein nächsten TageVollmacht besitzen, diejenigen, welche freventlich wider die Mandate gehandelt haben, nach ihren: Verdienenzu strafen. 2. Wenn Einige in den Orten odersonderbaren" Vogteien in gleicher Weise gekauft oder ver-kauft hätten, so soll jede Obrigkeit die Ihrigen ebenfalls bestrafen. 3. Die größte Klage ist, daß die Theurnngvoi: den Säumern komme, weil sie unbilligen Lohn verlangen. Deßhalb haben die Boten verfügt, daß ^und andere Orte, wo dieselben laden, ihnei: einschärfen, sich mit bescheidenem Lohn zu begnügen. Wenn einSäumer auf eigene Rechnung Korn führt, so soll er es nicht auf der Straße, sondern auf freiem Markteverkaufen. Wer dagegen handelt, soll von den Landvögten bestraft werden.

Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 153343, S. 250.

Von dieser Verhandlung, die nicht durchweg die wünschbare Klarheit darbietet, enthalten die Schwy!^Abschiede nur das unter II, III und IV Mitgetheilte. Im St. A. Zürich: Abschiede Bd. 14, I, 1l 'und im St. A. Lucern: Allgemeine Abschiede 4,. 2, I. 338, im St. A. Bern: Allgemeine cidg. Absch^^p. 29 und im K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14, nach dem Abschied vom 6. Februar 1^ ^befindet sich einuszug us den abscheiden zu Bellenz, Lowis und Luggarus, deren, so wider die usgang>abscheid korn kauft und ufgeschütt und darumb gestraft sollen werden nach erkanntnuß unser Herren."diesen: Auszug fehlt I, mit Ausnahme von Ziff. 5, die unter Lauis behandelt ist, wo beigefügt wird, ^habe noch 33 Mütt und 1 Viertel Kernen zu Zürich liegen. Der Saum heißt hierStärr." Von H si)im benannten Auszug Ziff. 1. 2. 3 I. 4. s. Von III fehlen Ziff. 13. 4 d. L. s. 6. Es gehört vielAuszug zum Abschied vom 3. Februar 1540, Ic, wohin er in der Berner Sammlung regelrecht eingethe>