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November 1539.
über ohne Instruction, wollen aber die Klage, die sie in Schrift verlangen, an den Landrath bringen. Eswird dieses den Gesandten der Toggenburger ernstlich befohlen und ihnen vorgestellt, wohin es führe, wennweder Strafen erkennt werden, noch „Mannszucht" unter ihnen herrsche. Können indessen sie und der Abtnicht einig werden, so sei das Recht niemand abgeschlagen. «R Der Abt klagt ferner, daß die Toggenburgerin den Landrath verordnen wer ihnen gefalle; da aber der Abt ihr Oberherr sei und den Rath bezahlenmüsse, so sollte ihm auch zukommet darin zu setzen, wen er wolle. Wenn die Landleute wegen ihrer eigenenGeschäfte, die den Abt nichts augeheu und wobei er nichts zu bezahlen habe, z. B. wegen ihres Landrechtsmit Schwyz und Glarus oder wegen Kriegsläufen u. dgl. Rath halten wollen, wolle der Abt ihnen dieRathsglieder nicht bestimmen; diesen Grundsatz haben sie früher, gemäß eines Urtheilbriefs, selbst aner-kannt. Die Toggenburger erwiedern: von Alters her wählen sie in den Landrath wer ihnen gefalle, undsie meinen, daß es die „witzigesten und kommlichsteu" seien; das vom Abt angeführte Urtheil bestimme, essolle in Betreff des Landrathes gehalten werden, wie bei Landvogt Miles sel. Zeiten, und damals sei es ge-halten worden, wie sie es jetzt als richtig behaupten. Da die Parteien uneinig und man nicht weiß, wie esbei Landvogt Miles Zeit geübt worden ist, so wird den Parteien aufgetragen, heimzugehen und sich bei denAlten zu erkundigen, wie friiher die Übustg war. Können sie dann nicht einig werden, so mögen sie hierüberebenfalls das Recht brauchen, v. Die Toggenburger Gesandten sollen vor dem ganzen Landrath anzeigen/es wäre der Wille derer von Schwyz lind Glarus, daß in der Grafschaft vorgeschriebeil würde, daß keineKernengülten errichtet und die errichteten, welche ablösig sind, wieder abgelöst würden. Ebenso sollten keineGülten mehr auf „die gaut, ouch für stür, brüch und reiskosten wisend", errichtet werden, weil das dein armenMann zu schwer falle; Zinsbriefe sollten nicht anders als für einen von zwanzig Gulden oder Pfennigeuaufgestellt werden. Wenn sie aber das Recht wollen, das die beiden Länder Schwyz und Glarus haben, daßkeiner außer Landes („vor dem land") Geld auf Zins entlehnen und darum im Lande gelegene Pfänderversetzen dürfe; wenn aber einer Pfänder außer Land habe, daß er auf dieselben wohl Geld entlehnen möge!daß aber im Lande ein Landmann dem andern wohl Geld leihen möge, doch nur um einen von zwanzig,das möge man ihnen wohl rathen lind sei aus Pflicht des Landrechts ihnen das zu ratheil schuldig. 1» be-treffend die Gant, den Rath und Anderes ist verlangt und verfügt worden, daß einigen Geginen, welche esverlangen, die bezüglichen Anträge schriftlich zugestellt werdeil sollen, damit sie hieriiber gemeinden und dieRäthe danil auf Mittwoch nach Martini zu einem zweifacheil Landrath mit Vollmacht sich einfinden könne"„und min Herr landvogt inen die schetzung nit bis uf obbestimmten nechsten lanzrat nachlassen wollen, abeidie gant erlaubt, wo man die zuvor angenomen ouch mit gericht und recht heißen faren und biderblüt ver-tigen, damit niemand ab uns klag hette."
Die Lucerner Quelle enthaltet nur «, und lt», jeden Artikel in besonderer Ausfertigung; » fleg^Landaminann Aebli und der gesessene Rath zu Glarus; k findet sich in der St. Galler Quelle auf einem ve-sondern Zeddel zwischen das Blatt, welches v und <1, und dasjenige welches v enthaltet, eingefügt und Nübel redigirt, so daß sein Inhalt nicht ohne Vorbehalt gegeben werden darf.