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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1126 August 1539.

Graf von Greyerzetliche zyt" besessen, an sich gebracht. Sie haben nun durch ihre Cominissarien denGrafen zum Erkennen aufgefordert: dieses aber habe er verweigert, obwohl sich zeige, daß seine Vorfahrenes gethan haben. Nach Landesbrauch sei dann von den Cominissarien einRechtssatz" beschehen und einUrtheil ergangen, wornach der Graf der benannten Aufforderung nachkommen sollte. Der Graf meine nun,daß er gemäß dem Burgrecht belangt werden sollte, wogegen die von Freiburg beglauben, weil das HansSavoyen in dem Burgrecht vorbehalten worden, solle die Sachenach Gewohnheit der Commission" vollendetwerden. K. A. Areiburg: Jnstructionsbuch Nr. 4, r. IS.

2) Auf Gesuch des Grafen wird unterin 13. November, ferners unterm 7. December 1539 und wiederunterm 1. April 1540 von Rath und Burgern von Freiburg Verschiebung des auf den 16. November >»Aussicht genommenen Rechtstages bewilligt. K. A. FreiburgRathsbuch Nr. S7 u»d Jnstructionsbuch Nr. 4, r. 20 und 40.

«88.

Maden. 1539, 26. August (Dienstag nach Bartolomäus Tag).

Staatsarchiv Lucern: All». Absch. U.I, r. »SZ. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 14, r. V4t Tschudischc Abschicdesannnlung XII, Si, Nr. XUIU.

Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. Uli, S.461. Kantonsarchiv Basel: Abschiede 1537153S.

KantonSarchiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. 13. Kantonsarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 2L.

Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Peter Jmhag; Picius (Sulpicius) Haller,beide Venner und des Raths. Lucern. Christoph von Sonnenberg, des Raths. Uri. Jacob a Pro, Sekcl-meister und des Raths. Schwyz. Joseph Ainberg, Landaminaun. Unterwalden. Heinrich zum Weissenbach,alt-Landainmann. Zug. Oswald Toß, Ammann. Glarus. Hans Aebli, Landammanu. Basel. BernhardMeyer; Bat Summer, beide des Raths. Frei bürg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. UrsSchluni, Venner und des Raths. Schaffhausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. Moritz Garte»'hauser. Graubünden. Lucius Heim, Burgermeister zu Chur. E. A. A., k. 67 b.

». Geineine Eidgenossen sammt dem Burgermeister von Chur berathen sich zu Anfang des Tag^über die große Theurung, die unversehens bei vollen Kasten für Korn, Roggen, Haber und andere Früchteingefallen ist. Die Instructionen sind darin einig, daß alle Orte sich darüber beschweren und geneigt si»^eine so unerträgliche Theurung abzustellen, damit dem armen Mann und seineu Kindern nicht das Brot vo:dem Munde abgeschnitten werde. Es wird daher eine ernstliche Unterredung gepflogen, wie der herrsche»^Wucher zu verhüten wäre. Weil aber keine gemeinsame Ordnung aufgestellt werden kann, indem die fre»'"Märkte in den Orten ungleich sind, so hat man Folgendes verordnet: 1. Es soll sofort allen Vögten »>^Amtleuten ennet dem Gebirg des ernstlichsten geschrieben werden, daß sie bei Verlust ihrer Ämter und ^hoher Strafe und Ungnade das Verbot ausrufen, bei Leib und Gut und Strafe des Hängens, daß mein»»Korn, Roggen, Haber oder andere Früchte aus unfern Landen in das Herzogthum Mailand, nach Äo»6Venedig zc. führe oder verkaufe. Übertreter sollen sie ohne Schonung hängen oder an Leib und Gut be-bestrafen. Es sollen auch andere Orte und die III Bünde an den Grenzen,Limiten" und Pässen bei gleich^Strafen verbieten, irgend welches Getreide aus eidgenössischem Gebiet in andere Länder zu führen. A»Wallis, nach Constanz, Uberlingen und anderen Städten wird freundlich geschrieben, sie möchten gleiche A»ordnungen treffen, damit der lästigen Theurung Einhalt gethan würde. 2. Da Jacob Schund von Lawund vielleicht Andere mehr in Zürich und Basel eine große Menge Frucht aufgekauft haben, so wird erken»,es sollen dieselben die aufgeschütteten Vorräthe liegen lassen undzumal" nicht mehr als 15 Saum (Last^