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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1110 Juni 1539.

Achtung einer Behausung für denselben, lind anderer gewöhnlicher Ausgaben, serner des dritten Theils derBußen, als Antheil des Landvogts, verbleibt eine Mehreinnahine von 28 Kronen und 3 Dicken; die Rechnungwird genehmiget. 7. Der Weinzoll und die Bank zn Mendris haben 100 Sonnenkrone» ertragen.

Zu 4 und 5. Der Berner und Freiburger Abschied haben für Ponte 332 Pfd. und für Morco 320 Pfd.(das Richtige).

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1539, 25. Juni.

Staatsarchiv Zürich: Tschudischc Doc»mcntc»!ammlung Bd. X. Nr. «v.

Die von Bern und der Graf von Greyerz hatten Anstände über die Oberherrschaft von Oron und weil nachder Meinung derer von Bern der Graf seine Herrschaft in Corbers (Corsier?) weiter ausdehnt als seinen Ge-wahrsamen gemäß ist. Die Parteien vereinigeil sich nun gütlich dahin: I. Betreffend Oron la Ville. 1. Die vonBern belassen dem Grafen, seinen Söhnen und Töchtern und deren ehelichen Nachkommen die Oberherrlichkeit,das Begnadigungsrecht und die Appellationen in der Herrschaft daselbst und deren Zubehörden. Der Grafverspricht dagegen, daß die Unterthanen daselbst die Reformation derer von Bern beobachten und zu Chatilliens,wo sie Kirchgenossen sind, das Gotteswort hören sollen. Wer diese Reformation übertritt, soll nach Inhaltderselben gestraft werden; würde der Graf oder dessen Nachkommen hierin säumig sein, so mögen die vonBern über die betreffenden Strafen und die in der Reformation enthaltenen Dinge die Hand schlagen.2. Wenn die Herrschaft Oron la Ville oder das Schloß von dem Grafen oder dessen ehelichen Nachkomme»in dritte Hand veräußert werden sollte, so fällt die Oberherrschaft an die von Bern als Fürsten und Herr»des Landes Waadt zurück. 3. Wenn die von Bern zum Schutz ihrer Städte und Landschaften Krieg führenmüssen, hat der Graf und seine Nachkommen mit der Mannschaft von Oron, sowohl des Schlosses als desDorfes, ihnen zuzuziehen. 4. Die von Bern als Fürsten der Waadt nehmen die genannte Herrschaft in ihre»Schirm und geloben, den Grafen und dessen Nachkommen in seiner Oberherrlichkeit und bei seinen Rechte»wider jedermann zu schützen, doch ohne Nachtheil weder der Gerechtigkeiten des Sacristans von St. Moritze»,noch derHerrlichkeit, so er daselbs ze haben gemont hat." II. Betreffend Corsier wurde vereinbart, 1. derGraf und die Seinigen behalten auf ewig in der Kirchhöre daselbst die Herrlichkeituf ir lüt und leche»,die Bußen von 60 Schilling und darunter, sammt den Klagbußen, Arrestbewilligung (Versperrung") u»dwas der Niedern Herrlichkeit zukommt. 2. Denen von Bern steht die Oberherrlichkeit, das kaiserliche Rechtund die von der Reformation vorgeschriebenen Bußen zu. 3. Der Graf mag muthwillige Leute gesaugtlegen; wenn sich aber der Handel als malefizisch herausstellt, soll er dieselben weder gichten noch martern, sonder»sie mit dem Proceß den Amtslcuten derer von Bern überantworten. Würde aber ein solcher Übelthäterrichtet, so sollen dessen Güter, diesich von sinem lechen inHaben," dem Grafen durch die Confiscation ver-fallen sein, wie das bisher gebraucht worden ist. 4. In Abwesenheit des Castellans derer von Bern »»^der Amtmann des Grafen fremde Leuteuf sine lechen" gefangen nehmen, soll sie aber mit Leib und G»tdem Castellan derer von Bern übergeben. 5. So weit der Graf durch gute Briefe zeigen kann, daß in ^Kirchhöre Corsier Edelleute Afterlehen besitzen, genießt er bezüglich derselben die gleiche Herrlichkeit und Ju^'diction, die ihm laut Obigein für seine eigenen Lehen zugestanden worden ist. 6. Dein Grafen gehören a»H