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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1539.

gegnen, daß sie weder für das eine noch andere Vollmacht besitzen, sondern nur die von Freiburg zu begleitenhätten, wohin diese gehen würden. Unter diesen Umständen beschließen die Gesandten, diesen Gegenstandruhen zu lassen und zu andern Streitpunkten überzugehen. 12. Dem zufolge kommen die Gesandten nachMoudon und vernehmen da, was die von Molldon, gestützt auf ihre Freiheiten, mit Bezug auf Joux noiresund Lucens beanspruchen zu können behaupten und wie hinwieder die von Rue beglauben, daß in Ge-mäßheit ihrer Briefe und Titel die Beweisschriften derer von Moudon entkräftet seien, diese übrigens auchdaselbst nie solche Rechte besessen hätten, wie sie fordern. Um hierüber einen Entscheid zu geben, wollen dieBoten von Bern diese Angelegenheit an ihre Obern bringen. 13. Dieselbe Maßregel ergreifen die Boten vonFreiburg in Betreff einiger Häuser, welche die von Bern inMossels und Corbeirp" (Mottier, Corbieres?)vermöge ihrer Titel wegen der Abtei Hautcrest ansprechen, dem sich die von Freiburg in Betracht der her-gebrachten Übung und ihrer neuen Neconnaissancen nicht fügen zu müssen beglauben. 14. In Betreff einesgewissen Waldes zu Auberenges sind die von Bern einverstanden, denselben in seinen Märchen zu belassengemäß der Erkanntnisse und wie man früher diesfalls einig geworden ist. 15. Der Herr von Vallardin(alian Villardin) beschwert sich, daß die durch den Castellan und die Commissarien von Nuc vorgenommeneVeräußerung und Versteigerung seiner Güter nicht rechtsförmlich geschehen sei, weil er nie gehörig vorgeladen,noch ihm von den Commissarien die Neconnaissancen seiner Vorgänger vorgewiesen worden und er stets bereitgewesen sei, seiner Schuldigkeit nachzukommen, wenn er davon unterrichtet worden wäre. Die Boten vonFreiburg, die aus den von ihnen angegebenen Gründen und um mit der Sache zu Ende zu kommen, bei derVersteigerung verbleiben wollen, nehmen die Sache in den Abschied. IL. Die von Freiburg behaupten, derWald bei Aillerens sei in der Gerichtsbarkeit ihres Schlosses Rne, zumal er durch die Vorfahren des edlenGlando von Glane, Herrn von Vallardin, für einen Zins von 100 Lausanner Sols gemäß der Neconnais-sancen derer von Glane ihnen erkennt worden sei, wobei sie noch weitere Beweise für ihre Gerichtsbarkeit an-bieten. Die von Bern erwiedern, daß Gerichtsbarkeit und Zins ihnen wegen ihres Schlosses Moudon gehören,was aus den Lehenbriefen (»alkarAlZinants«) und andern Bestätigungen sich ergebe. Nachdem man dieGrenzen und die Briefe besichtigt, nehmen die Gesandten den Gegenstand in den Abschied, um später weitereErläuterungen zu geben. 17. Den Anstand über die Grenzen der Gerichtsbarkeit zwischen Estavayer undGrandcourt haben die Gesandten verschoben bis zum Tage, an dem sie über die Märchen zwischen Chabrayund Dellap urtheilen werden.

Das Datum a. teeg-a des Abschiedes, übereinstimmend mit dem Abschied vom 14. April 1539, V.

Abschied ist französisch.

Die Namen der Berncr Gesandten aus der Missive vom 13. Mai 1539 von Bern an die Gesandten!

St. A. Bern: Deutsch Missiven X, S. 35. Die Namen der Freiburger Gesandten u ler^o des Abschiedes'

«St

Wern. 1539, 17. Mai.

Staatsarchiv Bcr» : Rathsbnch Nr. so?, S. 24Z.

1. Dem Rathe zu Bern eröffnen Gesandte von Constanz, wie der Abt auf der Reichenau die Reichenaudem Bischof von Constanz incorporiren wolle, und begehren hierin freundlich den Rath derer von Bern. 2. Der