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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Februar 1539.

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vv. Die VIII in Nheinthal regierenden Orte schreiben an den dortigen Landvogt: 1. Er melde, daßdie Leute in seiner Amtsverwaltung für eine Fastnachthenne nur drei Kreuzer geben wollen, behauptend, daßsie den frühem Vögten auch nicht mehr gegeben haben. Da man verständigt worden, daß letzteres seineNichtigkeit habe, so überlasse man es dein Vogt, die Fastnachtheimen oder dafür drei Kreuzer zu nehmen.

Konrad Lutz von Thal habe eröffnet, der Abt von St. Gallen wolle ihm ein Gütchen abziehen und nehmen,worüber er dem Abt vor das Gericht, in dem er gesessen, Recht geboten habe, in das sich aber der Abtuicht fügen wolle. Der Hofmeister des Abts habe hierauf entgegnet, sein Herr besitze die Freiheit, daß jene,bie Lehengüter haben, bei Streitigkeiten über dieselben solche vor seinem Lehengericht austragen sollen; Lutzsei nun zum zweiten Male vor dasselbe geladen worden, aber nicht erschienen, weßhalb der Abt mit demdritten Lehengericht fürfahren werde und verlange, daß man ihn hieran ungehindert lasse. Da nun Konrad^utz den Handel nicht genügend habe erklären können, so solle sich der Vogt hierum erkundigen; finde er,daß Lutz unrecht daran sei, so solle er ihn abweisen und den Abt bei seiner Freiheit bleiben lassen, doch ihnditten, daß er um der Eidgenossen willen den armen Mann bei dem Gütchen bleiben lasse und ihn gnädig

dehandle. St. A. Zürich: Rhcinthal. Absch. S. 1VS. Besiegelt vom Landvogt z» Baden, Andreas Schmid, Pannerhcr und des Raths der StadtZürich, den s. Februar ISSN. <Copie.) Eingänglich enthält der Brief die Artilel Ii und I dieses Abschiedes.

Im Zürcher Abschied fehlen i, in, n, <1, 8; im Berner I», I», i, In, q; im Basler I», v,I»n, >v, x; im Freiburger I», I»n, <>, 8, >v, x; im Solothurner I», Iiq, s, ^v, x;

im Schnffhauser I», v, Iin, i», q, 8, X; «Iii» aus dem Zürcher; ee, <I«I aus dem BasierAbschied.

Zu v. Für den Vorfall auf der Herrenstube auf Sonntag vor Lichtmeß hat der Wortlaut einigen Werth:Und nach dem allem sige er uf suntag vor der liechtmäß uf der Herren stuben zu Frowenfeld gesässcnund in (Federli) as^r geschulten und geflüchet, so lang bis daß biderb lüt in gepetten, er sölle sich selbsnit erzürne», er stände mit im im friden; uf das er grcdt, er welle im über (den) friden nüt thun;werde er aber innen, daß er im sin wyb gehyt, so müssend in sine oder irc fründ erstächen. Und als indie biderben lüt aber gern gestillt, da habe er (Vogt) gredt, wer sind ir von Frowenfeld, wie Hand ir eerund cyd gehalten, und wo Hand ir üwer fcndly; gand reichends und machend ein schlenggen darin oder einschwantz daran; daß üch botz disers und jeners schcnd, die kuttlen und der dreck im buch ist miner Herren,und kein dreck muß min Herr sin, mit vil andren warten, die sich durch bidcrb lüt wol erfinden werden".. .

Im Berner, Freibnrger und Solothurner Abschied ist in Betreff dieses ganzen Artikels nur folgendeVerhandlung enthalten: Die Boten von Bern, Frciburg und Solothurn meinen, wenn die Angelegenheit dasMnlefiz betreffe, solle man sie auch dabei sitzen lassen, oder ihnen anzeigen, warum dieses nicht gestattetwerde. Auf dieses erwiederte» die Boten der VII Orte, Franenfeld sei mit hohen und nieder» Gerichte»innerhalb den Kreuzstcinen den VII Orten allein zugehörig, wie sie solches seit hundert Jahren und langebevor man von Constanz das Landgericht erworben, ruhig besessen, wobei inan sie bleiben lassen möge. DieBoten der erstgenannten Orte nehmen dieses auf Hintersichbringen.

Zu i. Ein früheres Stadium der Berathung bezeichnet folgende Missivc:

1539, 5. Februar. Die Boten der XII Orte (ohne Schaffhausen), zu Baden versammelt, an Schaffhauscn.Der Span zwischen Hans von Laudenberg und der Stadt Rotivcil habe von den vier von der Eidgenossen-schaft bezeichneten Schiedboten nicht gütlich verglichen werden können, und müsse daher eine Rechtfertigung er-digen. Als man nun heute berathen, wo dieser Rechtstag vorgehen könnte, fand man keinen bequemem undyelegeiiern Ort als die Stadt Schaffhauscw. Da nun aber Wolf von Landcnbcrg, Hans von LandenbergsBruder, wegen eines vor einigen Jahre» zu Schaffhausen begangenen Todtschlags nicht dahin kommen dürfe,boch aber Bcistünder seines Bruders sei und dessen Söhne zum Recht zu stellen vertröstete und daher auf