Februar 1539.
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und Luggars beklagen sich über die Schmälerung ihrer Einkünfte durch die aufgestellten Artikel; da sie dabeinicht bestehen könnten, so bitten sie, einige Bestimmungen in den Capiteln zu ändern, damit ihr und ihrerNachfolger Jahrlohn wieder gebessert werde, und geben zu diesem Zwecke ihre Beschwerden specieller an. Aufdas Gutachten einiger Verordneten hat man folgende Aenderungen in den Abschied genommen: I. Artikelfür Lauis In Artikel 1 soll beigefügt werden, sofern die Bräuche der Unterthanen der Ehrbarkeit unddem Rechten gemäß und den guten Satzungen, Ordnungen, Geboten und Verboten der Eidgenossen, als derLandesherren, nicht zuwider sind." Alle Frevel und Strafen sollen dem Vogt und nicht dem Malefizschreiberangezeigt werden, diese,» jedoch an seinem Einschreibgeld ohne Schaden. Der Vogt soll alle Frevel förderlichberechtigen, der Malefizschreiber keinen verschweigen, auch keinen verthädingen, sondern Alles dein Vogt über-lassen. Die Gemeinde zu Lauis soll das Malefizschreiberamt nicht mehr zu verleihen haben, sondern dieEidgenossen. Zwei Drittheile des Ertrags von kleinen und großen Freveln sollen, nach Abzug der Unkosten,den Herren verrechnet werden; der dritte Theil gehört dem Vogt, der aber den vierten Pfenning unter denLandschreiber, den Malefizschreiber und die Amtleute vertheilen soll. Artikel 2 wird nicht verändert, dagegenbestimmt, daß dem Vogt ein Urtheilgeld entrichtet werden soll, von Streitsachen bis auf 50 Gl. 6 Kreuzer,bis 100 Gl 10 Kreuzer, von Sachen über 100 Gl. 1 Gulden. Alle Endurtheile sollen durch den Landschreibcrausgefertigt und unterschrieben und durch den Vogt besiegelt werden; die armen Leute soll er aber desSiegelgelds halb gemäß dem 7. Artikel halten. Art. 3, daß niemand wider die Statuten gestraft werde, mußman abthun, oder die Statuten reformiren, oder zusetzen, daß man strafen solle nach den Statuten, welcheder Ehrbarkeit und dem Rechten gemäß seien, da in den jetzigen Statuten die Hochfrevel gar gering geachtetsind. Wenn nämlich Einer einen Marchstein ausgräbt, so wird er gebüßt um 100 Pfd.; Nothzucht um 300 Pfd.;Brandstiftung 300 Pfd; falscher Eid, oder meineidig schelten3 Pf.; Beschimpfung am Rechten 5 Pfd.; Verwundungeines Edelmanns 100 Pfd., eines Burgsäßen 75 Pfd., eines Bauern 37 Pfd.; Androhung des Todes oder einerBrandstiftung 25 Pfd.; Auflauf oder Nottirung gegen die Obrigkeit 200 Pfd. Schneidet einer „Sekel" ab, für denersten 50Pfd., für den zweiten Verlust der Hand oder 100 Pf., für den dritten hat er das Leben verwirkt. Verferti-gung falscher Briefe 100 Pfd.. Das Pfund ist nur 2 Schwpzerbatzen und 8 Heller. Diese Malefizsachen soll der Vogtstrafen nach unserer Landesart, oder wie es später festgesetzt wird; glaubt sich dann jemand zu hoch gestrast, so"Mg er in einer bestimmten Zeit vor den Eidgenossen Klage führen; verliert er seine Sache, so wird er noch um10 Kronen gebüßt. - Die Artikel 4 bis 10 läßt man bleiben. Die Fürsprecher sollen den Leuten treulichdienen, keinen Frevel hinter dem Vogt verthädingen, mit den Parteien nichts gemein haben und fiir ihrReden einen geziemenden Lohn nehmen; bei Streitigkeiten über den Lohn soll der Vogt und niemand Andersdenselben taxiren. Wenn unter Verwandten über Erb und Eigen processirt wird, so sollen die Schiedleute"'cht selbst den Lohn bestimmen, sondern die Parteien ihnen eine Verehrung geben; bei Anständen hat derder Vogt zu entscheiden. II. Artikel für Luggarus: 1. Des Schwörens halb bleibt es bei den Artikelns"r Lauis. Betreffend Strafen und Bußen soll es zu Luggarus gehalten werden wie von Alter her, daß"ämlich der Vogt bei den Bußen bleibt, die er in Geboten und Verboten bestimmt; die übrigen Strafen läßt"Mn bei der Kammer bleiben wie bisher. Art. 2 und 3, wie oben. Fiir Art. 4 bis 9 läßt man die Capitelbestehen. Ebenso Art. 10 betreffend Verkaufung der Güter, und 11, die Aufsicht über Lebensmittel belangend. —Da der Landvogt zu Luggarus bisher als jährliche Besoldung nur III Kronen hat, wobei er nicht bestehenkann, so wird verordnet, daß die ganze Gemeinde Luggarus ihm jährlich 40 Sonnenkronen ausrichten solle. —Diese Artikel soll jeder Bote heimbringen, um zu berathen, ob man sie gelten lassen oder nochmals ändern