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Februar 1539.
von Sarmenstorf diese Meinung initzutheilen; sie sollen sich darüber bis zum nächsten Tage erklären, t J>"Auftrag der V Orte zieht Schultheiß Golder an, es habe vor einiger Zeit ein Ehrenmann von Unterwalde»,der zu Bern auf dem Markt gewesen, bei einem „Buchtrager" ein Büchlein gefundeil, worin die Unterwaldnerwegen ihres Zuges über den Brünig zum höchsten gescholten werden; da derselbe das Büchlein heimgebracht,so habe die Obrigkeit es verhört, aber der Gemeinde noch nicht eröffnet, sondern zuerst den Rath der vierandern Orte eingeholt. Darum haben die V Orte darüber zu Luceru getagt und an Bern das schriftliche Be-gehren gerichtet, Auskunft über den Ursprung des Büchleins zu geben. Mit der hierauf erfolgten AntwortBerns können sie sich aber nicht begnügen, indem sie gar nicht vernehmen, ob der Feilbieter jener Schriftbestraft worden sei. Darum müssen sie die Sache vor gemeine Eidgenossen bringen und begehren nun, d»bBerir angehalten werde, die Verkäufer nach Verdieneil zu bestrafen. Die Boteil von Bern ermiedern, sie habe»hierüber keine Instruction, indem ihre Herren erwartet haben, daß die V Orte mit ihrem freundlichen Schreibe»und der Anzeige, daß sie diese Büchlein verbrannt, diese und ähnliche Schriften verboten und den Verkäuferbestraft, sich zufrieden geben würden; habe dieses ihnen nicht genügt, so hätten sie wohl nochmals schreibeilköilnen und dann geziemende Antwort erhalten. Der Boten persönliche Meinung gehe übrigens dahin, dcchjenes Büchlein gleich nach dein Zuge verfaßt, aber wohl jetzt erst und zwar anderivärts gedruckt worden ft> >aber wenn auch Alles, was über jenen Zug geschriebell worden, vertuscht und verbrannt würde, sei die Erin-nerung an den Hergang doch in der Menschen Herzen noch nicht erloschen; daher möchte es besser sein, ^wenig als möglich von der Sache zu reden. Denn wollte man sich weiter darauf einlassen, so könnte Ber»wohl bezeugen, daß es die Bünde noch immer ehrlich gehalten habe, während man wisse, wie sie an ih»lgehalten worden. Die Boten sageil dies aber nur für sich und ,volleil gern heimbringen, was mau ihnenin den Abschied gebe. Schultheiß Golder replicirt, man könnte wohl noch finden, wer die Bünde u»bBriefe gehalten; es sei aber nicht gut, solche Dinge hervorzuziehen, und viel besser, solches „unter den F"ftzu drücken. Weil indeß das Büchlein jetzt zum Vorschein gekommen, und darin stehe, man habe die Bü»^a>l Beril gehalten, wie die Krebse gehen, auch die Messe gottlos gescholten werde, so beharre Luceru daranftdaß die Feilträger bestraft werden. Ammann Beroldiuger von Uri bemerkt, es sei noch wohl bekannt,man nlit „ihnen" gehandelt und Briefe und Siegel in „ihr" Lager geschickt, und ivie lange sie gehalteil worden,wollte man dies Alles wieder aufrühren, so hätte man in Uri auch Leute, die davon singen oder reden könnten,es dürfte aber nichts Gutes daraus erwachsen. Die Boten von Bern begehreu zu wissen, wer einen solcheBrief in das Lager geschickt, und ob damit die Obrigkeit gemeint sei oder nicht. Dagegen will BeroldiM'zuerst hören, wen die Berner beschuldigen, die Bünde an ihnen nicht gehalteil zu habeil; daun werde er n»ailtworten :c. — Da jede Partei auf ihrer Meinung beharrt, die sieben Orte aber keine Instructionen h"^"'so stellen sie an beide die Bitte, den Handel ihnen zu überlassen und ihn um des Friedens willeil (dies»"'nicht in den Abschied zu nehmen, da ohnehin Streitigkeiteil vorhanden seieil und die Mißgönner und 'feinde nur desto größere Freude hätten, wenn dieser Spall sich verschlimmern sollte. Die unbetheiligten > 'wollen dann Vorsorge treffen, damit solche Schriften in der Eidgenossenschaft nirgends mehr verkauft, ^überall beseitigt und verbrannt werden, und daß Bern den Verkäufer nach Verdienen strafe, wenn es >"schon geschehen sei. Da beide Theile die Sache in den Abschied begehren, so hat man ihnen eutsp^^müssen, sie aber zum allerhöchsten gebeten, dieselbe auf die glimpflichste Weise heimzubringen und aufnächsten Tage gütlich darin handeln zu lassen; man hoffe, daß dann die Obern wirksame Maßregeln erg^'werden. Daher sollen die Boten auf dem folgenden Tage mit Vollmacht erscheinen. Ri. Die Vögte vo» L"'