Februar 1539. 1055
und anderer Artikel im ruhigen Besitz gewesen, so bitte er, die Toggenburger zu vermögen, daß sie bis zumAustrag des Rechteil die Gant, Gericht und Recht gehen lassen wie von Altem her, damit sich die gutenLeute nicht zu beklageil habeil; man lasse die Toggenburger auch bei Brief und Siegel verbleiben und mutheihnen keine Neuerung zu, welches die Toggenburger gegenüber dem Abt zu thun sich auch erboten. Da unterdm Parteien auch der Appellation wegen Streit waltet und diesfalls gar keine Vermittlung Anklang findeilwollte, die Toggenburger aber sich beklagen, daß dieses Spalls wegen der Abt die Gerichte hemme, so habendie Gesandteil von Schwpz und Glarus den Abt freundlich gebeten, dieses Streites ungeachtet in der Graf-schaft Toggenburg den Gerichten ihren Gang zu gewähren, damit sich niemand über Rechtlosigkeit beklagenkönne, jedem Theil an seinen Rechten unvorgreiflich. Übrigens wollen die Gesandten von Schwyz und Glarusdiese Verhandlung an ihre Obern bringeil und diesen anzeigen, wie der Abt sie um Recht anrufe, und ihrenBeschluß beiden Parteien berichten. I. Die von Wattwyl beglauben, daß sie gemäß ihrer Freiheit und ihrenBriefen einen Ammann und nicht den Vogt auf 'Iburg zum Richter haben. Der Anwalt des Abtes ant-wortet, daß dieser die von Wattwyl gerne bei Brief lind Siegel bleiben lasse, „sonder (sover?) daß die(von?) Watwpl der fach einhellig sigendt."
Der Abschied enthält das Jahresdatuin nicht; dasselbe ist aus einem Act vom 18. Januar 1539 ent-nommen, mittelst welchem der Abt den Hauptmann Jacob Landolt, des Raths zu Glarus, und den HofmeisterUlrich Seiler bevollmächtigt, zu Schimms mit den Boten von Schwpz und Glarus in Betreff der noch nichtvereinbarten Toggenburger Anstände zu verhandeln.
Stiftsarchiv St. Gallen: Nnbrik IsXXXV, Toggenburg im Allgemeinen, Fascikel 50.
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Arminen. 1539, 1. Februar.
Staatsarchiv Lucern: AUg. Slbsch. I,. I, f. ssa,
Tag der IV Waldstätte.
Dieser Tag ist des Fürkaufs wegen angesetzt. Darum haben sich die Boten zuerst darüber unterredet,wie derselbe getrieben werde. Alan findet, daß Etliche kaufen, wie ihnen angeboten werde, Etliche bei demHäufen, Andere durch bestellte Knechte, wie Welcher Bnffi von Uri in den letzten acht Tagen zu Brunnenselbst verrathen hat; im Schützen zu Lucern ist von Urncrn gesagt worden, Einzelne haben drei solcher Knechte.
Bote von Uri wird deßhalb ersucht, dahin zu wirken, daß dergleichen Fürkauf unterbleibe. — Zuletztwird die Satzung Lucerns angenommen, daß auf einem Markte niemand mehr kaufen dürfe als 10 Mütt;abei wird aber ausbedungen, daß niemand Korn, Roggen und Haber auf Vorkauf oder zum Aufschüttenäufen, auch nicht Knechte dafür anstellen solle, bei einer Buße im Betrag der gekauften Waare; jedermann'(k bei dem Eide verpflichtet, Übertreter dieser Verordnung zu verzeigen, damit sie von ihrer Obrigkeit bestraftWerden. Vorbehalten sind die Grempler von Lucern und Uri, welche 10 Mütt kaufen und nach Uri ins Kaus-ens führen, ausmessen und verkaufen dürfen, wie von Alter her. — Wenn die Angehörigen jenseits desävgez Mangel haben, so sollen sie von einem Vogt oder sonst einer Oberhand eine Bescheinigung bringen,M das Korn nur auf ihrem Gebiete vertheilt und verbraucht werde; dann darf Lucern ihnen 20 bis 40 MüttAbfolgen lassen. — Dieses Alles wird auf Hintersichbringen abgeredet; wenn ein Ort nicht dazu stimmt,^ es dies nach Lucern berichten.