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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1053
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Januar 1539. 1053

Baldini, genannt Sotile. der im Gefängnis; zuMendris sitzt, von einer Partei schwer angeklagt, von der andern ent-schuldigt wird, so hat man, um der Sache auf den Grund zu kommen und damit jeder das ihm gebührende Rechterlange, für gut erachtet, an Zürich zu schreiben, es möge in seinein und der V Orte Namen den Gefangenen in allerStille herauskommen lassen und auf nächsten Tag zu Baden fertigen; doch soll dieses allen Theilen verkündetwerden, damit jeder mit seinen Beweisen auf dein Tage erscheine. K. Es soll aus dein nächsten Tag zu BadenBescheid gebracht werden, ob man den Papst oder Andere um ein getreues Aufsehen ersuchen wolle. I». Schult-heiß Feer stellt ein Gesuch betreffend den Twing zu Buttisholz, der dem Gotteshaus Hitzkirch gehört, l. Ueberdas Hauptgeschäft dieses Tages sind nicht alle Boten gleich instruirt. Untermalden hält die Antwort Bernsfür schimpflich undring"; denn es gehe nicht einmal darauf ein, daß das Lied beiihnen" gedichtet sei;derjenige, der zu Bern das Biichlein feil gehalten, habe sich auf Befragen als Bürger genannt, sei aber nochnicht bestraft;der Wirth" habe die Beschwerde der Uuterwaldner dem Schultheißen gemeldet; dennoch sageBern in seinem Schreiben nichts davon, sondern bringe zu ungelegener Zeit die March zur Sprache; zudemfinde sich durch einen Ehreinnann, daß das Lied schon vor sechs Wochen im Beruergebiet gesungen worden,ohne daß jemand dagegen eingeschritten sei; die Obrigkeit müsse dem Allein zufolge von der Sache wissen;ja es könne solches ohne ihre Gunst nicht geschehen sein. Da nun auf Tagen mehrmals verabschiedetworden, daß ein Ort, wenn es gegen ein anderes etwas zu klagen habe, seilte Beschwerde auf einem Tagevorbringen und aus sich selber nichts anfangen solle, so sollte man nun gemeinsam eine Klage berathen, weildie Sache alle angehe. Uuterwalden schlage daher vor, daß man über das Lied, als dein Landfrieden undden Bünden zuwider, sich ernstlich beschwere. Weil Bern seiner Zeit, als es mit Unterwalden stößig gewesen,vor deii Eidgenossen erklärt habe, dieses habe seinen Sitz verwirkt, jetzt aber gegen den Landfrieden und dieBunde, gegen die Ehre Gottes und die christliche Religion insonders das Amt der Messe gottlos genannt undsonst unsere Ehre höchlich verletzt habe, ohne sich darüber zu verantworten, so gebühre sich (zu erklären), daßwan neben Berit nicht mehr tagen und es nicht mehr für Freund und Eidgenosse halten werde, bis es fürdie uns zugelegte Schande und Schmach, sowohl des christlichen Glaubens als anderer Dinge halb, Genugthuungleiste. Wenn eine solche Klage angebracht werde, so werden die andern Eidgenossenzufallen" und einenVergleich machen, wodurch der Altgläubigen Ehre und Glimpf wieder hergestellt würde.Aus den Mitteln"könnte man dann erkennen, wie Bern gesinnt sei. Der Bote habe übrigens Vollmacht, zu diesem oder eineinandern Vorschlage zu stimmen. Heimzubringen, da nicht alle Boten mit Vollmachten versehen sind; mansoll sich dariiber berathen und auf den nächsten Tag zu Baden Bescheid bringen, wie man der Schwere desHandels gemäß verfahren wolle. Auch Freiburg, Solothurn und Wallis wird davon Mittheilung gemacht, da-vllt sie ihre Botschaften mit gehörigen Vollmachten abfertigen können.

Zu k. Hieher gehören folgende Acten:

1) Schreiben von Panizonus an Lucern, <t. ct. 27. November 153«: In: Auftrag des Markgrafen vonGuasti, kais. Maj. obersten Hauptmanns in Italien und Statthalters zu Mailand, soll er anzeigen, daß derVogt zu MendriS einen Francisco von Leuco (Lecco?), der Sotile genannt, in: Gefängnis; habe, der Dieb,Mörder und Straßcnräuber und aller Art Verbrechen schuldig sei; der Markgraf begehre, daß derselbe zur Be-strafung ausgeliefert, oder daß den: genannten Vogt Befehl gegeben werde, das Recht über ihn ergehen undeinen Beamten von Mailand, der dessen lästerliche Handlungen kenne, zun: Verhör kommen zu lassen:c.

St. A. Lucern: Allg.Absch.v I. s. ZI 4.

Dabei liegt ein langes Verzeichniß vonSchelmereien" des Beklagten, eine Auswahl schöner Thaten.