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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Januar 1539.

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St- Wrlmn. 1539, 13. Januar. «

Staatsarchiv Lncern- Acic» Aern, Verhandlungen wegen Knutwil.

Tagleistung der beiden Städte Bern und Lucern

Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann; Peter von Werd. (Lucern unbekannt.)

». Bern beansprucht im Namen der Stift Zosingen zu Knutivpl die Bestraflmg des Trostungsbruchs,wenn Einerüber frieden tringig nnd int treffen nnirde mit streich"; Lucern dagegen will das nicht andersbewilligen als vermöge des Vertrags; welchertringe", dessen nehme es sich nichts an; wenn dagegen Einerüber Frieden einen Andern mit bewaffneter Hand anfalle, so habe der den Frieden thätlich gebrochen, nnddaher stehe ihm, als der Obrigkeit, zu, denselben zu büßen. Da über diesen Punkt eine Verständigung nichterzielt werden konnte, so wird er auf Heimbringen genommen. I». In Betreff der Neisstrafen zu Knutivylprätendirt Bern das Recht seine Leute zu strafen, weil sie verpflichtet seien, mit ihm zu Felde zu ziehen; daskönne es ohne Rechtsspruch nicht fallen lassen; Lucern dagegen meint, weil das Verbot gewöhnlich bei Leibund Gut geschehe, so sei die Sache malefizisch und daher vermöge des Vertrags ihm zuständig. ^Boten von Bern antworteil auf einige Beschwerden des Klosters St. Urban, namentlich in Betreff desse»Capelle und Güter zu Frpbach. Die Capelle sei aus Wallfahrten :c. entstanden; das Kloster habe wol/nie ein Besitzrecht daran gehabt; wenn es aber durch Urkunden das Gegentheil beweiseil könne, so wölbmail dann einläßlich antworten. Darauf erwiedern die Verwalter des Klosters samint den Boten vonLucern, die Güter und die Capelle zu Freiburg (me) seien des Gotteshauses freies Eigenthum, es habtsie bereits über zweihundert Jahre i» unangefochtenem Besitz; der Hof und die Güter seien stets vo»'Kloster verliehen worden und es habe auch die Capelle immer bedient; ohne Recht gebe man diesen Beßbnicht auf, lind verweigere mich die Beweistitel aufzulegen, obschon man deren genug habe. Die Boten wollt»den Gegenstand heimbringen. «I. In Betreff der Fischenzen des Klosters St. Urban, die in diesen unruhig^Zeiten ihm entzogen worden waren, eröffnet Bern, es sei bereits dem Vogt zu Wangen der Auftrag gegebt»worden, diejenigen zu büßen, welche gegen Verbot daselbst fischen. Ferner anerkennt es, daß die Bevogtung d>»'Wittiven und Waisen und die Ernennung der Wein-, Brod- und Fleischschätzer in des Klosters Zwingen »»^Bänneu fortail unter des Klosters Stab bleiben sollen. «» Was das Überzäuneu auf Allmenden betnlfl,glaubt Bern, daß seinen Vögten die Bestrafung solcher Frevel zustehe, vermöge des Vertrags, der sagt, bwsie um alle Sachen, welche Leib und Gut betreffen, zu richten haben; dabei wird aber zugegeben, daß b»-Übermähen und Überzäuneu auf des Klosters zinsbaren Gittern dieses bestrasen möge. Lucern ist >"0gleicher Meinung; der alte Vertrag zwischen dem Kloster und denen von Bern scheide die Competenzen g»^deutlich aus, und auch in einem ältern Brief werde dem Kloster das Recht eingeräumt, die Allmenden dcöOrtes zu bewahreil und zu behüten, und daß dieselben niemand gegen seinen Willeil bebaue. Die A»^des Klosters bemerken, daß das Bestrafen Seitens derer von Bern auf die Klage des Klosters geschehen, welchenicht anders zu Bestrafung der Fehlbaren gelangen konnte. Heimzubringen, t. In Betreff der Pfründe n»Langenthal, zu deren Gunsten die Bauersame auf ihren Hellzehnten verzichtet, wird beschlossen, daß die E»^richtung des Zehntens auf St. Martinstag oder die nächstfolgenden acht Tage geschehen soll; gege» ^Säumigen, wenn ihnen ohne Erfolg zum dritten Male geboten worden, schreitet der Vogt zu Wangeil ew