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Januar 1539.
langen nun die Schiedrichter, daß ihnen gütliche Vermittlung gestattet werde. Ihrem Begehren wird zwarentsprochen, aber weder die von den Nichtern, noch die von den Parteien gemachten Vorschläge angenommen,und gefordert, daß man anläßlich des Jagdstreites den Augenschein einnehme und dann diesen Span gütlichoder rechtlich austrage. Nachdem die Schiedboten den Augenschein eingenommen hatten und wieder auf dieMalstatt zu Oberndorf gekommen und wiederholte Vermittlungsvorschläge fruchtlos wareil, stellen sie, um allenHandel getreulich ihren Obern zu hinterbringen, folgenden Abschied: 1. Da unter den Parteien hitzige undgefährliche Worte gewechselt wurden und von daher noch weiteres Übel zu besorgen steht, so sollen die vonZürich beförderlichst gemeine Eidgenossen auf einen Tag beschreibeil. Daselbst soll dann aller Handel eröffnet,ein rechtlicher Tag auf gemeine Malstatt angesetzt und den Eidgenossen anheimgestellt werden, aus den neunübrigen Orten einen Obmann zu bestimmen, damit derselbe Klage und Antwort, Briefe und Kundschafteil undalleil Handel vernehmen lind bei allfälligem Zerfall der Sprücher sein Urtheil geben könne. Wolleil sie abergemeinschaftlich Obleute bleiben, so ist das ihnen überlassen. 2. Auf dieser Tagsatzung sollen die Parteienmit ihren Beweisschriften ebenfalls erscheinen und nach eidgenössischem Brauch mündlich den Handel gegen-seitig erörteril. Man wird ihnen dann durch eine Missive anzeigen, welche Kundschaften und in welcher Formsie solche aufnehmen solleil. 3. Die Parteien und ihre Verwandteil, Diener und Angehörigen solleil inzwischennichts Feindliches gegen einander vornehmen, sondern gemäß des Anlasses von Badeil das Recht erwarten-4. Der Anlaß zwischen denen von Rotwcil und den Söhnen des Hans von Landenberg bleibt in Kraft, wie erzu Baden errichtet worden. Es steht dann an geineinen Eidgenossen, ferner zwischen diesen Parteien zu handeln,sie entweder auf den nächstfolgenden Tag zu bescheideil oder ihre Sache ebenfalls den vier erwählten Richternund dein Obmann zu übergeben. — Auf dieses eröffnete der von Laudenberg, seine Söhne entzieheil sich seinesHandels und er habe auch stets erklärt, daß er sich der Sache seiner Söhne nicht annehme. Es solle daherdieser letzte Artikel aus dem Abschied entfernt werden. Was die Richter ihm vorschreiben und ihm ziemlich,ehrlich und erleidlich sei, wolle er gern annehmen. Die Boten aber erkennen, den mit vieler Mühe zuStande gebrachten Abschied nicht zu ändern, sondern denselben ihren Obern vorzulegen; was diese «dann ver-fügen, werde man den Parteien zuschreiben. 5. Dieses haben die Boten dann auch dem von Laudenberg undseinen drei Söhnen ernstlich geschriebeil und sie vor thätlichem und unfreundlichem Handeln gewarnt. DellSöhnen wurde insbesondere geschrieben, daß man bei dem zu Baden errichteten Anlaß verbleibe, vorbehaltendie Verfügung der Obern auf dein nächsten Tag. Damit auf diesen Tag die Boten der Orte mit Vollmachterscheinen, sollen die von Bern den Handel denen von Freiburg und Solothurn, die von Lucern denen vonUnterwalden, die von Schwyz denen von Uri und die von Zürich den übrigen Orten zuschreiben. Die hilUversammelten Voten hinterbringen die Sache ihren Obern. I». Die von Notweil tragen vor, der Köllig vonFrankreich schulde ihnen sieben Jahrgelder, und bitten um Verweildung dafür, daß er sie bezahle..
Der Abschied ist undatirt; das Datum ergiebt sich aber aus den sofort anzuführenden Acten. Anfänglichauf den 9. Dcceinbcr 1538 angesetzt, wurde er auf den 6. Januar 1539 verlegt; Missive von ZürichRotweil vom 18. November (Montag nach St. Othinar) 1538. St.A.Zürich: Mgio-nbu-h wes, r. er».
Das Stadtarchiv Rotweil scheint die Acten über den Landcnberghandcl in besondere Fascikel gesanum^zu haben, was aus einem darüber vorhandenen Register (»lRoiwüns«) ersichtlich ist; der betreffende konnte abe>zur Zeit nicht aufgefunden werden. — In Betreff der gegenwärtigcü Täglcistung vergleiche mau RückgabenGeschichte Notweils II. S. 189 ff. Die Namen der Schiedrichter für Landenberg aus der Missive Zürichs