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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1022 October 1538.

15. October errichteten Brief abschriftlich in besonderer Ansfcrtignng. Das häufige Anrufen dieses Briesesnnd dessen unvollständige Erwähnung im Text erfordern eine einläßliche Mittheilung des Inhalts. Er gehtdahin: Die (im Text genannten) eidgenössischen Boten Urkunden: Burgermeister und Rath der Stadt Rotweilund Hans von Landenberg von der Breitenlandenberg zum Schramberg seien in Betreff ihres Spans wegender freien Jagd und der hohen Obrigkeit in ein Recht vor die Boten der Eidgenossen veranlaßt worden.Es sollen und mögen nun Christoph. Rudolf und Hermann von Landenberg, Söhne des genannten HanS vonLaudenberg, in diesem Zwist auch etwas Reden und Schreiben hin und wieder gethan haben. Nun aberhaben sich diese drei Brüder in dieser Angelegenheit ihres Vatersentschlagen", den Handel unddaS Gut"ihm zugestellt und übergeben, und wollen hiebci weder zu gewinnen noch zu verlieren haben,dann wannst) im land seind, werden sy bei irem vater als ander bepstender sten." Deßwegen haben die Boten der Eid-genossen erläutert und gesprochen, daß Ulrich und Wolf von Landenberg, Vettern, bei Edelmannstreue gelobensollen, daß wenn die von Rotweil die benannten drei Söhne des Hans von Landenberg sammenhaft odereinzelne wegen Zureden, Schreiben oder anderer Sachen, welche die Gefangenschaft des Vaters oder die ste>6Jagd, um das sie sich nicht annehmen wollen, nicht berühren, rechtlich belangen wollen, Ulrich und Wolf diebenannten drei Brüder von Landenberg vor gemeine Eidgenossen, oder wohin dieselben sie weisen, zum Rechtstellen und (dahin verhalten) wollen, daß was da gütlich oder rechtlich gesprochen werde, es dabei bleibe undum der verloffenen Sachen wegen nichts Unfreundliches vorgenommen werde. Sollte Christoph von Landenbergseiner Geschäfte wegen außer Land gehen, so soll er einen Anwalt bestellen, denen von Rotweil Rede undAntwort zu geben.Diewyl dann sellicher anlaß mit unserm wißen und willen zugange» und beschehen, stglobend und versprechend wir die obgenannten Ulrich und Wolf von Landenberg und ich Christoph von Laudenbergfür mich selbs by meinen guten truwen und edelmanns glauben für uns die obbemelten unser vetter und bruderan geschwornen eides statt, alles obgeschriebne stät, vest und unverbrochenlich zu halte», dem gestraggten zu glebe»und nach zu kommen, truwlich und ungvarlich." K. A.Solothurn: Abschiede, Bd.sr St.A. Lucr»! Acten R-tweil.

3) Dieses Geschäft giebt Lucern Anlaß zu folgendem Jnstructions-Artikel:Jr söllen ouch unsern eydbgnossen von Rottwyl mit sampt den übrigen unserer eydtguossen von vier orten boten in gheimd anzöigen,daß wir noch wol ingedenck syen der früntschaft, gutthät und getrüwen bystandts, so si uns in unsern uötcnvcrschiner jaren bcwisen, wölken ouch desselben zu gutem nit vergessen, sonders söllichs, so der val sich zutragenwurd, allwäg angespart alles unsers Vermögens um si verdienen und beschulden; des mögen sie sich zu u»Sgetrösten." St.A.Lucern: Allg.eidg.Absch. N.t k-tN-

Zu p beziehen wir uns auf folgende Acten:

1) 1538, 12. October. Basel (resp. der Bürgermeister Jacob Meyer) an Melchior von Rynach. Astegemeine Eidgenossen das Schreiben des Wilhelm Arsent, welches Melchior von Rynach denen von Bast(uns") jüngst überschickt, auf dem jetzt gehaltenen Tag zu Baden aufgenommen und was sie diesfalls bc>schlössen haben, entnehme er aus dem von den Eidgenossen an Arsent gerichteten Schreiben, dessen Copic bei-gelegt werde. Der Eidgenossen Meinung sei, daß siedurch den schliengischcu abscheid nichzit endern"; wen>>aber Arsent und seine Mitverwandten demselben stattthun,den mit ufrichtung ihrer verschribung verziehtund dann bei gemeinen Eidgenossen Geleit oder Anderes verlangen, wolle man ihnen mit gebührender AMwort begegnen. Melchior von Rynach möge diese Antwort der Eidgenossen dem Arsent beförderlich über-mittel» und ihn anweisen, daß er und seine Fehdeverwandten den übersandten Brief gemäß dem schliengiist^Abschied mit Unterschrift und ihren Siegeln oder mit dem Siegel Arsents im Namen Aller fertigen u»gemeinen Eidgenossen und denen von Basel zur Ruhe verhelfen. Würde er länger zögern, so würden die MNBasel gemäß dem Abschied von Schliengen die vier Adelspersoncn wegen des geschehenen Angriffs und ^erlittenen Kosten belangen und gegen Arsent und dessen Anhänger laut der königlichen Mandate verfahrtwas man lieber vermieden hätte. a.A.Basel: Abschied- isss- t°, a

2) 1538, 12. October. Obige an die drei Brüder von Sikingen. Sie wissen, daß der schliengis^stAbschied bestimme, daß die fünf Adelspersonen, in deren Namen die von Sikingen mit denen von Basel ve-