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October 1538.
und wessen er des Panners hall' geziehen worden, wie die Obrigkeit sich „gegen ihn eingelassen", wie mandeßwegen eine Botschaft dahin geschickt; jener Handel berühre St. Gallens Ehre sowohl wie Eisenhut, da dieRede laute, das Panner sei von den Gewaltigsten verkauft worden. 4. Auf letztem Tage sei Appenzell alsGegenkläger aufgetreten, könne also in dieser Sache nicht wohl zugleich Nichter sein. 5. Dasselbe habe aufdein letzte!' Tag geklagt, daß die Stadt den Seinigeu mehr Zoll abnehme, als sie schuldig seien; diese Zoll-beschwerde sei offenbar der Ursprung des ganzen Streites und aller Reden, die sich des Panuers wegen inihren? Land „erhalten" (erhoben?); denn Bücheler habe den Landleuten an der Gemeinde keinen andern Grundvorgehalten, als daß sie des verlornen Panuers wegen keinen Zoll zu geben schuldig seien. Aus diesen undandern Gründen können die Appenzeller nicht für unparteiisch geachtet werden und St. Gallen finde es denBlinden gemäß, daß geineine Eidgenossen zwischen der Stadt und ihnen, als offenen Parteien, rechtlich handelnund die Sache zum Austrug bringen. Da die von Appenzell einige Artikel eingeklagt, so könne St. Galle»noch einen andern Punkt zur Sprache bringen; jene haben nämlich vor einigen Jahren auf einer Lands-gemeinde über Brief und Siegel der Zinsen halb eine Änderung gemacht, indem die fiir ausstehende Zinse»verschriebenen Pfände nicht angetastet, sondern nur fahrende Güter gegeben und nach den? Anschlag der ver-ordneten Schätzer genommen werden sollten; da komme denn vor, daß eine Kuh zu 8 Gulden geschätzt werde,die nicht 6 werth sei. St. Gallen halte dafür, die Appenzeller seien nach gemeinen Rechten nicht befugt,andere Zinsinhaber, ans die sich ihre Obrigkeit nicht erstreckt, von dei? gegebenen und aufgerichteten Briefe»und Siegeln zu drängen. Der Bote von Appenzell erklärt, er sei über diese Sache ohne Instruction, b»seine Herreil nicht erwartet haben, daß St. Gallen ans diesen? Tag erscheinen werde; sie seien übrigensneigt, in der Sache gütlich handeln zu lassen, und bitten die Eidgenossen, sie nicht voi? den Blinden zu dränge»!sie wollen der Stadt gegen Bücheler gutes Recht ergehen lassen ?c. Darauf hat man die Instructionen derandern Orte verhört, die noch ungleich lauten. Da nun Appenzell und St. Gallen kein besonderes VündnMmiteinander haben und auf dem letzten Tage wie billig beschlossen worden ist, denen von St. Gallen bcholfc»zu sein, so soll jeder Bote mit allein Ernst die Sache an die Obern bringen und auf nächstem Tage Voll-macht haben zn bestimmen, wie und wohin man die Parteien znm Rechten weisen wolle; diese sollen bevoll-mächtigt sein, solches anzunehmen; wenn aber beide oder eine allein dies ausschlüge, so soll man Gewalthaben, weiter zu handeln, damit die Sache abgethan rverde; die Parteien werden ermahnt, inzwischen »ich»-Feindseliges gegen einander vorzunehmen. Die Boten von Lucern, Unterwaldei? und Glarus sind jedoch ^ihren Befehlen geblieben. Endlich werden die Boten von Appenzell ersucht, alle diejenigen, welche Zinse» '»ihrem Lande haben, bei Brief und Siegel bleiben zu lassei? und in keiner Weise davon zu drängeil. t«die Ansprachen lauten die Instructionen ungleich. Die Einen nämlich wolle«? nochmals an den König schreibe»,weil er mehrmals verheißen, seine Richter heraus zn schicke,?. Andere aber nicht, weil sie keine Ansprecher habe»'Demnach wird erkennt, es soll jedes Ort sich bei den Seinigen erkundigen, wer noch Ansprachen habe, »»^auf dem nächsten Tag darüber berichten, f. Es waltet ein Anstand unter denen von Ballungen in ^Grasschaft Baden, in Betreff des Glaubeils, indem vier einen Prädicanten und drei etilen Meßpriester bcgehren. Deßhalb sind sie schon auf der Jahrrechnung erschienen, wobei sie vorgegeben, es sei von Altereine Pfarre bei ihnen gewesen. Dagegen haben die Chorherren der Stift Zurzach eröffnet, es habe vor t»ng^Zeit eii? Chorherr und Sänger dort etile Caplanei und Frühmesse gestiftet und später das Kirchlein zu V» ^dingen sainint der Widem und aller Zubehörde erkauft, also daß an geboteilen Feiertageil ein Capla»
Volk mit Predigt und Messe versehe; derselbe werde nicht als ein Pfarrherr, sondern bloß als Caplan präsent'