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Peter Campers ... Naturgeschichte des Orang-Utang und einiger andern Affenarten, des Africanischen Nashorns und des Rennthiers : mit Kupfern
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203§. 7.Den letzten, sehr überzeugenden Beweis werde ich von dem Bein, welches sich nach Alla-mand in der Mitte der Handwurzel zeigt, entlehnen. Elle a été coupée au milieu du poignet. Die Hand konnte also auf zweierlei Art: zwischen den Knochen des Vorderarms, derSpeiche (radius) und Elnbogenröhre (ulna), und der ersten Reihe der Knochen der Hand-wurzel, oder zwischen der ersten und zweiten Reihe abgeschnitten seyn? Der Durchschnitt magnun geschehen seyn, wo er wolle, so müste man doch an der abgeschnittenen Stelle diejenigeKnochen, die in diesem Falle immer zum Vorschein kommen, sehen können.Erste Voraussetzung.Daß es die Hand eines Orangs sey, daran zweifelt Allamand nicht: zuvor, schreibter 94), habe ich von der Hand eines Orang=Utangs gesprochen, u. s. w. und vonder Hand selbst giebt er eine Abbildung.Wir haben bewiesen, daß in der Hand des Orangs aus Borneo acht Beinchen und ein über-zähliges waren 95), vier in der ersten Reihe, und vier in der zweiten das neunte lag zwi-schen beyden in Fig. 7. Kupf. IV. S. und zweitens haben wir gezeigt, daß das Nämlichein allen Affen Statt habe, doch mit einer kleinen Verschiedenheit in Rücksicht der überzähligenBeinchen, wovon drei im Pithecus oder ägyptischen Affen (Eb. Fig. 6. a. b. c.), in den mei-sten andern Affen aber nur zwei a. nämlich und b. gefunden werden.Da nun in dem Durchschnitt dieser erdichteten Hand nur ein einzelnes Bein ist, wie wirin dem viertem §. dieses Anhangs gesagt haben, und bey Herrn Vink täglich gesehen werdenkann; so folgt unwidersprechlich, daß diese Hand nicht im Gelenke zwischen dem Vorderarm undder Hand, abgeschnitten sey, weil sich alsdann die vier Beinchen der ersten Reihe, des Navicu-lare, Lunatum, Triquetrum und Rotundum, eben wie im §. 7. Kupf. IV. N. L. T. R., zei-gen mußten.Zweitens, daß sie auch nicht zwischen den beyden Reihen abgeschnitten sey, weil manCc 2als-94) Eb. S. 76. J'ai parlé ci devant de la main d'un Orang-Utang &c.95) S. das X. H. §. 6. der vorhergehenden Abhandlung.