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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Abschnitt: Landgrafschaft Thurgau. (Seite 318333.)

Art. 7. Frauenfeld, 22, Juli 1730. Heute wurde der neue Amtsstatthalter von Flüe der Session vorgestellt; eigentlicherLandvogt ist der regierende Herr Landammann Nohrcr. Diese neue Art von Viceregcntschaft wurde mit den Gcsundheits-umständen dieses letztem Herrn und desselben Erwählung zur Landammannsstellc entschuldigt. <tt> jj Art. 10. Wie verhaßtsich viele Landvögtc in den gemeinen Herrschaften machten, ist aus der Geschichte bekannt. Es ist sich daher nicht zuverwundern, daß in einem Zeitpunkte allgemeiner Gährung wie im März 1798 zu Frauenfeld, als der Glarnerlandvogt Hauserabzog, eine Ehrenpforte errichtet wurde, welche aus lauter Farrenschwänzen bestand, jj Art. 16 ff. Das Rechnungsjahr deracht- wie der zehnörtischen Rechnungen ging von Johannes des Täufers Tag bis wieder dahin. Von den Einnahmen derachtörtischen Rechnung bekam Glarus den siebenten Theil voraus, die übrigen sieben Orte bezogen jedes den Siebentel derübrigbleibenden Summe; überstiegen die Ausgaben die Einnahmen, so hatten die Orte die Vergütungen im gleichen Verhältnissezu leisten, jj Art. St. Frauenfeld, 11. Juli 1733. In der landvögtlichen Rechnung zeichneten sich die einem gewissen Ezweiler,von Stein, wegen aufrührerischer und in Bezug auf die französische Revolution anstößiger Reden auferlegten hundert Louisdoraus; man fand zwar die Arzenei für diese allzu geläufige Zunge etwas stark, wollte sie aber, in Hoffnung guter Wirkungfür andere Patienten, nicht schwächen. <141 jj Art. 69. Die Ratification erfolgte und das Reglement wurde dem Landammannzu seinem Verhalten Übermacht, jj Art. IIS. Frauenfeld, 13. Juli 1786. Das eingelangte Project des kaiserlichen Ratifications-instrumcnts über den zu Kurzrickenbach geschlossenen Tractat läßt sich auch L. Stand Uri bestens gefallen. Dem Herrn vonDamiani wurden für seine diesfälligcn Ofsicien fünfzig neue Louisdor in natu,-» bestimmt und dem Gotteshaus Krcuzlingenfür den gehabten Aufwand ein bis auf den Werth von eintausend Gulden steigen mögendes Geschenk an Silbergeschirrgeordnet. Selbiges auszuwählen und zu besorgen bleibt lediglich L. Stand Zürich überlassen, sowie beides auf schicklicheWeise an Behörde abgeben zu lassen. Im übrigen soll von diesen Honoranzen im Abschiede keine Erwähnung geschehen. <1> jjArt. 127 ff. Das Verfahren bei den Landrechtsertheilungen oder Naturalisationen war in der Regel folgendes: Die Petentenhatten sich bei der Jahrrechnung anzumelden und darzuthun, daß sie von Leibeigenschaft frei und guten Leumdens seien. Vondem Begehren ward nun im Abschiede Notiz genommen und es wurden die Stände ersucht, auf die nächste Zahrrcchnungdeshalb zu instruiren, auf welch' letzterer meistens die Ertheilung des Landrechts erfolgte, nachdem sich die Bittsteller noch-mals um dasselbe beworben hatten, jj Art. 153. Glarus genehmigte den Abzug gleichfalls, jj Art. 170. Zürich pflichtete denGesinnungen der übrigen St»nde dieses Abzuges halben bei. jj Art. 137. Der Landvogt kam abermals um Aufhebung derRheinbewachungsanstalten ein. jj Art. 2S6. Nach dem Exemplare des Abschiedes im Staatsarchiv Luccrn war nicht der Nach-gesandte von Uri, sondern derjenige von Unterwalden, respective Obwaldcn, Commissionsmitglied. jj Art. 272. Später sandtender Landwcibcl Placidus Rogg, Johann Caspar Fehr und Johann M. Vogler Ideen zu einem neue» Erbrecht im Thurgauein. Dieser Entwurf hat das Interessante, daß er in sehr wesentlichen Punkten zürcherisches Recht einführen will. Schondie Form ist stellenweise wörtlich dem zürcherischen Stadterbrecht von 1716 entnommen. Dann empfiehlt der Entwurf stattder im Thurgau geltenden partiellen Gütergemeinschaft der Ehegatten das zürcherische System des unveränderlichen, im Concursemit Privilegium versehenen Weibergutes; ferner will er die Söhne vor den Töchtern mehr begünstigen, als dies bisanhinder Fall gewesen, namentlich die Theilung zu fünf und vier Pfenningen einführen. Die Erbsberechtigung der Muttcrmagenbehält er dagegen bei, will indeß die Frauen, auf die er überhaupt nicht gut zu sprechen ist, der Geschlechtsvormundschaftunterwerfen.Anklang", bemerkte uns ein ausgezeichneter Jurist, Friedrich Salomen Ott,scheint der Entwurf im Landenicht gefunden zu haben, denn das Erbrecht, welches 1810 an die Stelle des bisdahin geltenden (unter der eidgenössischenHerrschaft 1542 erlassenen) trat, enthält nichts von diesen zürcherischen Ideen, so wenig als das neuere von 1833." jjArt. 30S. Bern und Glarus genehmigten gleichfalls den Verglich des Falls und Laßes halben, jj Art. 440. Die Orte gabenihre Einwilligung, nur Glarus erhob einige Bedenklichkeitcn. jj Frauenfeld, 21. Juli 1736. Heute ist von dem Herrn Prälatenvon Kreuzlingen mit der Bitte um die Unterstützung bei dem Herrn Ambassador ein Schreiben an letztern in Betreff der inDeutschland liegende» Klosterbesitzungcn der Session vorgelegt worden. Dieses Schreiben ist mit einer gar auffallenden undam wenigsten von einem Kloster zu erwartenden Defcrenz für die französische Republik verfaßt. Der Herr Abt äußert sich darin,ck'avvlr tonfnuis piokesge tiauloment los «eulimdits kouckainoiitaux ilv vrais repudlioalng, I smo»» <Io I» vertu et >ls lavrato ilbsrlö", und wenn er näher auf den Gegenstand seiner Bitte kömmt, fängt er dieselbe so an:tZuo pour le es», paila supröluo provickonoo le« troupvs Invinetdle« so la ttspudliquv risnoslse vtsnclialont toi» glorleuse vlvtoire vte." <K>Art. S14. Erst am 15. September 1784 fand diese Streitsache ihre Erledigung, indem zwischen den Decimatoren und denGemeinden ein gütlicher Verglich zu Stande kam. jj Art. 543. Die Mehrheit der regierenden Orte genehmigte die Vertheilungder Gemeindegüter, jj Art. 552. Aus dem diesfälligcn landvögtlichen Berichte geht hervor, daß, wenn der Landvogt Weber außerder Ortschaft Wäldi, die aus 20 Häusern, 34 Haushaltungen oder 141 Einwohnern bestehe, noch die nächstgelegenen OrtschaftenGontersweilen, Hohenrain, Schmiedholz und Sontersweilen unter dem Bezirke Wäldi verstehe, so würde dieser 76 Haushal-tungen, 43 Häuser und 317 Personen zählen und der sämmtliche Gcrichtsbezirk sich auf etwa eine halbe Stunde erstrecken.

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