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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Gaster, I7!>2.

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Art. 75. Aufö neue wird dem Landvogt anbefohlen, darüber zu wachen, daß Deichselwagen gebrauchtwerden, 8 t. !! 76. Glarus wünscht abermals Bezug des Salzes bei den bestimmten Admodiatoren. 8 2. j>77. Von dem gleichen Stande wird verlangt, daß den Schiffleuten im obern Gaster streng untersagtwerde, das Bettelgesindel über den See hinunter zu führen. 8 3.

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Art. 78. Auf die Anfrage der glarucrischcn Gesandtschaft wegen der Dcichselwagen erfolgt der Bericht,daß die Fuhrleute im Gaffer solche gebrauchen, hingegen die glarncrischcn Landlcute sich ihrer selten be-dienen, welchem Uebetstand Glarus am füglichsten steuern könnte. 8 l. 79. Der Landvogt zeigt au,daß die letztjährigen Befehle wegen der Bcttelfuhren über den See vollzogen worden, auch keine weiternKlagen eingegangen seien. 8 2. ß 8V. Den Hoheiten wird das Gesuch der Landschaft Gaster, ihr denBezug eines Weggeldesvon den Orten" zu bewilligen, wo sie selbst zu Erlegung eines solchen ange-halten werde, empfehlend hinterbracht. 8 6.

17!Ȋl.

Januar. Art. 8t. Mai. Art. 82.

Art. 8l. Hinsichtlich des Bettelgesiudels wird gefunden, die beständige Unterhaltung von Harschiercnmöchte allzu beschwerlich für die Landschaft werden. Da aber wegen der vielenDurchpässc" dieselbenicht gänzlich vom Gesindel befreit werden kann, wird den Hoheiten beliebt, Befehl zu ertheilen, daßfremde, mit keinen oder verdächtigen Passen versehene Leute aufzuheben und den auf Werbung anwesendenHauptleuten zu übergeben seien. 8 l.

Art. 82. Glarus eröffnet instructionsgemäß, daß seine Obern die Unterbringung von fremden Burschenin Kriegsdienste nicht genehmigen können, worauf Schwhz, wie der abtretende und der neue Landvogtden Wunsch aussprechen, es möchte um des großen UeberlaufeS des Bettelgesindelö willen bei dem bereitsausgefällten Erkenntnisse sein Verbleiben haben. 8 l

17!»S.

Art. 83. Wegen des Bettelgesindels sind die nöthigen Anstalten getroffen, auch ist den HarschiercnWachsamkeit anbefohlen worden. 8 1.

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Januar. Art. 84-86. Mai. Art. 87-89.

Art. 84. Beide Gesandtschaften erkundigen sich instructionsgemäß in Ansehung des fremden Bcttcl-gesindels, worauf von dem Landvogte und den Beamten angezeigt wird, es sei durch Publication desMandats in den Pfarrkirchen die erwünschte Wirkung erzielt worden. 8 t. ß 85. Glarus eröffnet instruc-tionsgemäß, daß das für die Landschaft bezogene Kornquantum nicht zum Nutzen der ganzen Landschaftangewandt worden sei, worauf dem Landvogt und dem Landrath empfohlen wird, in Zukunft eine ver-hältnismäßigere Vertheilung sich angelegen sein zu lassen. 8 2. ß 86. Auf die Eröffnung, daß im letztenWinter sehr viel Heu außer das Land verkauft worden sei, crwiedcrt der Landvogt, er habe nach bis-heriger Ucbung auf genügende Gründe hin verschiedenen Männern gestattet, einige Klafter zu veräußern,sobald er aber wahrgenommen, daß solche Gesuche sich vermehren wollen, wäre von ihm keine solche Er-laubnis mehr ertheilt worden. Wenn dessen ungeachtet Verkäufe erfolgt seien, so müsse solches in seiner

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