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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Gastcr. I7?»v.

Abwesenheit gestattet worden sein, worauf der Untervogt sich entschuldigt und erwicdert, als er vernommen,daß noch genugsam Heu vorhanden, habe er geglaubt, mit Bewilligungen nicht zurückhalten zu sollen. § 3.

Art. 87. Es bleibt hinsichtlich des Bcttelgesindels bei den dicöfälligen hoheitlichen Mandaten, derengenaue Beobachtung dem Landvogt anempfohlen wird. 8 1.!! 88. Die Rechnung des Untervogteö wirdabgenommen. 8 2. ü 89. Schwhz begehrt, wenn die Landschaft Gastcr abermals ein Quantum Getreidebeziehen sollte, möchte der Landvogt gemeinschaftlich mit dem Landrathc zum Besten des ganzen Landeseine zweckmäßige Bertheilung veranstalten. 8 3.

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Art. 9t). Um des Bettelgesindels willen verbleibt es bei den hoheitlichen Mandaten, deren abermaligePublication befohlen wird. 8 1. !! 91. Auf die Anfrage von Schwhz, ob wegen der in einigen an sein Gebietgrenzenden Ortschaften des Gastcrlandes herrschenden Viehseuche Vorkehrungen getroffen worden, erwicdertder Untcrvogt, daß die diesfälligen hoheitlichen Anordnungen auf das genaueste beobachtet werden, die-selben auch in den Kirchen publicirt worden seien. 8 2.

Frtilllssnilflsln'lmndtii für Gastet.

». Von Seite des Standes Schwyz.

Wir Landamman, die Räthc und Landleuthe eines dreyfachen Landrath hiczu von der hohen Landesgcmeindzu Schwyz begwättigct Urkunden hiermit: Daß Wir in gefolg der Neigung, die Wir jmmcr hatten, zn der tätlichenBitte unser lieben und getreuen Angehörigen zu entsprechen, und ihr gluck und ihren Wohlstand durch alle »rUnfern Händen liegenden Mittel zu befördern, zumalcn auch in Behcrzigung ihrer gegen Unß immer bethätigteuTreu und Anhänglichkeit es nicht ferner verschieben wollen ihrem durch den Geist der Zeiten erzeugten, aber m>Ehrcrbicthigkeit geäusserten Wunsch dahin zu entsprechen; Daß Wir von heute ,I»tc> an denen Landlcuthcn zu Wcstuund im Gastcr alle Unsere landesherrliche Rechte auch väterlicher Großmuth für unser Ort überlassen, und ihnengestatten den Pfandbrief mit dreitausend Gulden auszulösen und demme zufolge besagte Landlcuth im Gastcr »nzu Wesen als frey und unabhängig erklären und erkennen, mit den einzigen Bedingnissen, daß die abgedachten imGaster bey ihrer alten Religion zu verbleiben, das Eigcnthum des Stift zu respcctiren und im Fall eines Auszugkein Theill den andern mit Kösten zu beladen, auch hinkünstig Wir wcchselscittig einander weder mit Zählen noPWeggeldern beschweren sollen. Zu Zcugniß wessen Wir dieses Urkund mit unsers Standes gewohnten Sccretinsig>verwahrt, und durch unfern Landschrciber unterzeichnet haben ausfertigen lassen.

Geben den k'°" März 1798.

(1^. 8.)

I». Von Seite des Standes Glarus.

Gastcr und Wesen wurden den 28. Februar (alten Stylcs) 1798 von der glarncrischcn Landsgcmcinde fürfrei und unabhängig erklärt und zugleich ihrer Bitte willfahrt, gegen Erlegung des Kaufpreises von dreitaustnrheinischen Gulden den Pfandbrief lösen zu dürfen, in der Meinung, daß gegenseitig weder Zölle, noch Weg- unBrückengelder bewilligt werden sollen. Die Freilassungsurkundc selbst enthält das Landsgemeindeprotocoll nicht.