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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Gastcr. 178«.

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Untersagung der Verpachtung von Alpen an Ausländer all rkterenclum. 8 2. ß 44. Der bestellte Harschierwird vorbeschieden, um ihn an seine Pflichten zu erinnern, und überdies dem neuen Landvogt dieHand-habcnteu" der Bcttclvcrordnungcn aufgetragen, 8 3. ^

1787.

Art. 45. Wie in der Grafschaft Uznach, soll auch für das Gastcrland hinsichtlich der HolzausfuhrVorsorge getroffen werden, weshalb der Auftrag an das Landvogteiamt ergeht, ein dicsfälligcs Projectzur Ratification an die Hoheiten einzusenden. 8 1- I! ä6. Hinsichtlich des Verbotes der Verpachtung vonAlpen und Grundstücken au Fremde glaubt Schwhz, dasselbe dehne sich sogar auf die Landlcute vonSchwhz und Glarus aus, was der glarncrische Gesandte all relorenckum nimmt, ungeachtet er diese Ansichtnicht thcilt. 8 2. ß 47. Dem Landvogt wird aufgetragen, so schleunig als möglich durch ein Mandat demauf den Alpen statt habenden Vorkauf von Butter, wodurch dieses unentbehrliche Nahrungsmittel sehrverthcucrt wird, vorzuliegen. 8 3. ß 48. Glarus verlangt genauere Handhabung der Bettelverordnungcn,welchem Begehren Schwhz, zwar ohne Instruction, beistimmt, zugleich aber wünscht, es möchte dieserArtikel in Zukunft aus dem Abschiede fallen. 8

1788.

Januar. Art. 49-52. Mai. Art. 53 - 57.

Art. 49. Die Gesandten wohnen der Rcchnungsablcguug des Stiftsamtmanns bei. 8 1. !! 50. Die-jenigen von Glarus wiederholen, sie können auf die Ansicht von Schwhz, daß ihre Landlcute gleichFremden gehalten werden sollen, nicht eintreten, sondern müsseil die Behandlung dieses Geschäftes lediglichihren Obern vorbehalten. 8 2. ß 51. Schwhz begehrt Reparatur der in den Gemeinden Quarten undMurg gelegenen Straße. 8 3. ß 52. Betreffend die Holzausfuhr wird cinswcilen keine Verfügung ge-troffen. 8 4.

Art. 53. Abermals wird gefunden, daß ein Project obiger Materie halber fruchtlos sei, wenn nichtzuvor Schwhz und Glarus die Holzausfuhr auch in ihren Mcdiat- und Jmmcdiatlanden kräftigst ver-bieten. 8 1- !> 54. Es erfolgt der Bericht, die Fahrstraße in den Gemeinden Murg und Quarten werdebis im Herbst gänzlich verbessert sein. 8 2. ß 55. Schwhz nimmt die neuerdings von Glarus ausgesprocheneAnsicht, daß hinsichtlich der Alpcnvcrpachtung seine Landlcute nicht auf gleiche Linie mit den Fremdenzu stellen seien, all roferonckum. 8 3. 56. Der nämliche Stand findet, man könne den Angehörigennicht verbieten, Kälber, wenn sie auch noch nicht vierzehn Tage alt seien, außer Land zu verkaufen. 8 -1- !>57. Um die Landschaft vor Bcttelgesindcl zu sichern, sollen die hoheitlichen Mandate genau vollzogenwerden. 8 5.

178».

Art. 58. Der Rechnuugsablegung des Stiftsamtmanns wird von den Gesandten beigewohnt. 8 1 > I!59. Glarus nimmt die schwhzerischc Instruction, daß gastcrischc Alpen an Landlcute von Glarus verliehenwerden dürfen, jedoch nur auf Ein Jahr und unter Vorbehalt der landesherrlichen Rechte, all relvrvnckum.Die Vorgesetzten der Landschaft behaupten, dieselbe sei im Besitze von Urkunden vom Stande Schwhz,>n welchen solche Alpenvcrlcihungcn als höchst schädlich bezeichnet werden, mithin müssen sie sich denRccurs an den genannten Ort vorbehalten. Da die Jahrrechnung findet, fragliche Materie berühre beideStände, so tritt sie hierauf nicht weiter ein. Noch vor dem Auseinandergehen wird der Session ein