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Gaster. 5784.
den Landschreiber anzufertigen. 8 2. ß 29. Schwhz bezeugt über die vor einem Jahre verlangte und inAbschrift erhaltene Stiftsrechnung seine Satisfaetion und verheißt nun dem fürstlichen Damcnstift allehoheitliche Assistenz. Glaruö pflichtet diesem bei. 8 3. ß 36. Der Gesandte letztern Standes eröffnetinstructionsgcmäß, es möchten das ganze Jahr hindurch genügsame Harschicre unterhalten, Bettler nichtmehr als Eine Nacht beherbergt, ihnen keine Pässe crtheilt, auf Befehl des Landvogtes die nöthigcnBetteljagdcn angestellt und die dahin einschlägigen Mandate publicirt werden. Auch ist der Spittler zuWesen vorzubescheiden und ihm zu untersagen, fremde Bettler mehr als Eine Nacht zu behalten. ObwohlSchwhz deshalb keinen Auftrag hat, kann es zu Allem Hand bieten. 8 !! 31. Glarus wünscht, daßFallgeldcr in Gaster wie in Uznach, so lange die Jahrrcchnung an dem einen oder andern Orte ver-sammelt ist, bisheriger Ucbung gemäß, jener und nicht den Landvögtcn angehören sollen. Schwhz istdeshalb nicht instruirt. 8 5. ß 32. Ein Jahrrcchnungsbcschluß betreffend das Tanzen und Wirthen bisauf eine bestimmte nächtliche Stunde wird dem Landvogt und den Beamten in Erinnerung gebracht, welchletztere verheißen, zu allem mitzuwirken, „ was die göttliche Ehre, den Nutzen des Landes und das Seelen-heil der Einwohner befördern möge". 8 6.
Art. 33. Die landvögtlichc Rechnung wird vorgelegt und ratisicirt. 8 l. !! 34. Desgleichen diejenigedes Untcrvogtcö. 8 2. 35. Die Beamten berichten, daß keine Grundstücke „außerhalb Landes" verkauft,wohl aber von einigen Bürgern zu Wesen Alpen verliehen worden seien, weshalb man diese Bürger,als dem Landrecht zuwiderhandelnd, mit Strafen belegt habe. 8 3. ß 36. Landrichter Zweifel wird crmahnt,sich ruhig zu verhalten, damit nicht seinetwegen mißbelicbigc Verfügungen getroffen werden müssen, woraufder Beklagte verheißt, seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. 8 4. ß 37. Oberwähnte landvögtlichc Rech-nung ist, wie von Glarus im Januar gewünscht wurde, nunmehr von dem Landschreiber gestellt undgeschrieben worden. 8 5. ß 38. Wegen des fremden Bettelgesindels hat es bei der im letzten Abschiedenthaltenen Verfügung sein Bewenden. 8 6. ß 39. Glarus frägt instructionsgcmäß bei Schwhz an, ^nicht während der Jahrrcchnung fällig gewordene Fallgeldcr derselben zukommen sollen, worauf SchwhZerwicdcrt, es habe bei der getroffenen Verfügung zu verbleiben, nach welcher solche der landvögtlicheuFallsgerechtigkeit unterworfene Gelder, so lange die Jahrrechnungen in Uznach und Schännis dauern,unter die Shndicatoren vcrtheilt werden sollen. 8 7- !! ät). Glarus wünscht, daß der Louisdor, wie imGlarnerlandc, zu vier Kronenthalern cursiren möge. 8 8. ß 41. Der nämliche Stand empfiehlt dem Land^Vogt, die Jahrrechnungsverordnung betreffend das „überflüssige Tanzen und Wirthen nächtlicher Weilzu vollziehen. 8 9.
1783.
<Man sehe Seite l»2. Abschied WZ.)
178«.
Januar.
«Man sehe Seite tt». Abschied ttZ.)
Mai.
Art. 42. Die Gesandten von Schwhz eröffnen, sie könnten gegenwärtig zu einem Gutachten wegenBeschränkung der Holzausfuhr Hand bieten. Man vereinigt sich nunmehr dahin, es möchten beide H»Helten sich mit dem Begehren an Zürich wenden, daß daselbst das Holz aus dem Gasterland nichtdem Kloben" verkauft werde. 8 1- I! ä3. Glarus nimmt den von Schwhz geäußerten Wunsch betreffen