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zwei Dritteln zu entschädigen wäre. 8 Z. ß 14. Die Beamten wünschen, um vielfache Kosten zu ersparen,Entlassung des Harschicrs, verheißen aber öftere Bcttcljagden abhalten zu wollen, was von weit nach-haltigerer Wirkung sein werde. 8 3. jj 15. Dem Landvogt wird anbefohlen, die Straßen in gutem Zu-stande zu erhalten. 8 4.
Art. 16. Die landvögtliche Rechnung wird vorgelegt und ratificirt; ebenso diejenige des Unter-vogteS. 8 1- >! 17- Es wird neuerdings berichtet, daß es der Landschaft nützlicher vorkäme, zu Abwchrungfremden Gesindels, Betteljagdcn abzuhalten, als einen beständigen Harschicr zu besolden, was man denHoheiten hinterbringt. 8 2.
1781
Art. 18. Die Gesandten wohnen der Rcchnungöablegung des Stiftsamtmanns bei. 8 1- >1 19- Hinsicht-lich des fremden Bettelgefindels glaubt Schwhz, der bestellte Harschier sollte entlassen werden, dagegenseien von Zeit zu Zeit Betteljagdcn abzuhalten; Glarus hingegen wünscht Beibehaltung des Harschicrs.Bei dieser Ungleichheit der Instructionen wird dem Landvogt aufgetragen, dafür zu sorgen, daß währendseiner Regierungszeit das fragliche Gesindel aus dem Lande geschafft werde. 8 2.
1782.
Januar. Art. 20 u. 21. Mai. Art. 22 u. 23.
Art. 20. Die Gesandten wohnen der Nechnungöablegung des Stiftsamtmanns bei. 8 1- » 21. Wegenungleicher Ansichten über Beibehaltung des Harschicrs oder Anstellung von Betteljagden wird dem Land-vogt anbefohlen, auf das fremde Bettelgesindcl alle Aufmerksamkeit zu richten. 8 2.
Art. 22. Die landvögtliche Rechnung wird vorgelegt und ratificirt; desgleichen diejenige des Unter-Vogtes. 8 1- !> 23. Da der Landvogt wünscht, das Mandat wegen des Bettelgefindels besser handhabenzu können, wird verordnet, es soll der Harschicr beibehalten und ebenso mit den Betteljagden fortgefahrenwerden. 8 2.
178».
Art. 24. Die Gesandten wohnen der Ncchnungsablegung des Stiftsamtmanns bei. Anläßlich derselbenverlangt Schwhz instructionsgcmäß eine Abschrift dieser Rechnung, wovon Glarus seinen Obern Anzeigemachen will. Uebrigcns erhält Schwhz die begehrte Copie. 8 1- >1 25. Wegen des Bettelgefindels werdenan die Schifflcute die gemessensten Befehle erlassen, auch dem Landvogt anbefohlen, sich, um diesemUnwesen zu steuern, mit seinen Kollegen in Sargans in Verbindung zu setzen. 8 2. ß 26. Glarus ver-langt, es möchte die landvögtliche Rechnung in Zukunft nicht mehr von dem Landvogtc eigenhändiggeschrieben werden, sondern dies durch die Cauzlei geschehen. Da auf Anfrage der schwhzerischcn Ge-sandtschaft der Untcrvogt berichtet, während seiner Verwaltung hätten alle Landvögte selbstgeschriebeneRechnungen eingereicht, so nimmt man die Sache -ui retervuäum. 8 3.
1784.
Januar. Art. 27-32. Mai. Art. 33-41.
Art. 27. Die Gesandten wohnen der Ncchnungsablegung des Stiftsamtmannö bei. 8 1- !! 28. Schwhzwünscht instructionsgcmäß, daß der Landvogt die Rechnung stelle; der glarncrische Gesandte hingegeneröffnet, sie sei nach der Ansicht seiner Obern, wie an allen andern Orten, im Beisein der Beamten durch