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Gaster.
Landvögte.
Caspar Joseph Häuser si), Landshauptmann, von Näfels.
Joseph Dominik Jütz, Richter, von Schwhz.
Joseph Anton Tschudi, des Raths und alt Landvogt zu Uznach, von Glarus,Thomas Würner, des Raths, von Schwhz.
Caspar Joseph Hauser (Ii), Landshauptmann, von Näfels.
Joseph Anton Strübi, des Raths, von Schwhz.
Caspar Joseph Hauser sill), alt Landshauptmann, von Näfels.
Franz Xaver Weber, Landlcutcnseckelmeistcr, von Schwhz.
Anton Hauser, des Raths, von Näfels.
Joseph Ulrich Beeler, des Raths, von Steinen.
177«.
Januar. Art. t —4. Mai. Art. 5—9.
Art. 1. Zu Händen „der hochfürstlichen Gnaden" der Acbtissin des Damenstiftes Schännis wirdvon den Gesandten nach gewohnter Ucbung der Gruß abgelegt und es wohnen dieselben der Rechnung^'ablegung des zürcherischen Stiftsamtmanns bei. 8 1. » 2. Der Landvogt wird beauftragt, dafür zu sorgen,daß die Straßen in gehörigen Stand gestellt werden. 8 2. jj 3. Schwhz beharrt auf der Verpflegung derFindelkinder durch die Hoheiten; Glarus hingegen hält dafür, es soll jede Gemeinde, in welcher solchesich vorfinden, zu ihrer Verpflegung mitwirken, in der Meinung, daß ihnen bei allfälligen Verlassetschaftcn derselben eine Rata bewilligt werde. 8 3. 4. Da Glarus nicht instruirt ist, können die KirchsSpital- und Waisenrechnungen von Wesen weder untersucht werden, noch läßt sich eine allfällige Rcmeduranordnen. 8 4.
Art. 5. Die landvögtlichc Rechnung wird von Schwhz gut geheißen, während Glarus sich die RaU-fication seiner Obern vorbehält; diejenige des Untcrvogtcs hingegen wird abgenommen. 8 1- !I 6'bezeugt über das für die Landstraßen Geschehene seine Zufriedenheit. 8 2. 7. Betreffend die Findelkindergeben sich die gleichen Gesinnungen wie im Januar kund. 8 3. 8. Die Kirchen-, Spital- und Waisen-rechnungcn von Wesen werden geprüft. 8 4. » 9. Wegen eines entwendeten Kistchens mit Seidcnflor w>reine Untersuchung veranstaltet. 8 5.
177».
Art. 10. Die Gesandten wohnen der RechnungSablegunz des Stiftöamtmanns bei. 8 1- IIverbleibt bei seiner letztjährigen Aenßerung hinsichtlich der Findelkinder, was Schwhz, welches nicht instruiist, n4 rekki-knctum nimmt. 8 2.
178».
Januar. Art. 12-15. Mai. Art. 16 u. 17.
Art. 12. Die Gesandtschaften wohnen der Rechnungsablegung des Stiftsamtmanns bei. 8 1.!! 13. H'"sichtlich Verpflegung der Findelkinder kömmt man überein, jede Gemeinde solle zwei Drittel daran ^tragen, in der Meinung, daß wenn ein solcher Findling Vermögen hinterlassen würde, sie gleichfalls »
1778. Glarus.
178». Schwhz.
1782. Glarus.
1781. Schwhz.
178». Glarus.
1788. Schwhz.
17»». Glarus.
17»2. Schwhz.
17»1. Glarus.
17»». Schwhz.