Grafschaft Uznach. I7i»K.
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einer geistlichen Behörde in der Grafschaft verhört werden dürften, insofern wegen entfernten Wohnortsdes Dceanö dies für die Angehörigen wünschbar wäre. 8 5.
Art. 138. DaS Mandat betreffend fremde Bettclbursche soll neuerdings Publicirt werden. Nebenbeifällt der Bericht, daß die Wachen theils durch besonders verordnete Harschiere, theils durch Gcmeinds-genosscn selbst mit gutem Erfolge verrichtet werden. 8 1. » 139. Die Vcrabfolgung von Diskretionenfür die Zchntcnschcnnc wird nochmals a«l re körend um genommen. 8 2. » 140. Die Erbauung eincö neuenSchuppens in Nznach zum Aufbewahren von Wagen, Geschirr u. s. f., kömmt zur Sprache, kann abernoch nicht in Verding gegeben werden. 8 3. » l41. Dominik Anton Rigolet wird ans dem Vierervor-schlage abermals als Landammann bestätigt. 8 4. » 142. Abnahme der landvögtlichen Rechnung. 8 5. »143. Der Untervogt legt sowohl seine eigene Rechnung als diejenige über die Ockonomic des GotteshausesSt. Anton ab, was hinsichtlich des letztem auch durch den Amtmann geschieht. 8 6.
Z7N7.
Art. 144. Die Discretionsangclegenheit wird wieder »ll rekerendum genommen. 8 1- !! 145. Umdem zahlreichen fremden Bettelgesindel zu wehren, soll der Landvogt das schon lange bestehende wohl-verfaßte Bcttelmandat neuerdings verkünden lassen und dasselbe genau vollziehen. 8 2.
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Januar.
Art. 146. Niemand soll gemäß dem Mandat fremde Bettler und Landstreicher mehr als Eine Nachtbeherbergen und jeder Vorgesetzte, der beobachten würde, daß demselben zuwider gehandelt werde, solchesdem Landvogt verzeigen. Auch vernimmt man gerne, daß in jeder Gemeinde durch besondere Männertäglich „ geharschicrt" werde, indem die Landharschierö doch nicht überall thätig sein können. 8 1.»147. Die DiscrctionSangelegenheit findet immer noch keine Erledigung. 8 2.
FreillljslMstgurknndcn für die Grafschaft Uznach.
». Von Seite des Standes Schwyz.
Wir Landamman und Gcscssncr Landrath zu Schwyz Urkunden unser Orts anmit: Daß wir in gefolg derunterm 8«» März von einem drcyfachcn Landrath in Kraft einer Landsgemeind bereits ausgefälter Erkanntnißdie Stadt, Land und Graffschafft Uznach von nun an je und zu allen Zeiten als frey und ohnabhängig erklärenUnd erkennen, mit dem deutlichen Vorbehalt, daß in gemelter Stadt, Land und Graffschafft Uznach jhrc alte Relligionbcybchaltcn, daß Privat- und Staatscigcnthum gesichert und rcspcctirt werde, auch im Fall eines Auszugß keinThcil den andren mit Kästen beladen, und inskünfftig wie wcchsclseittig einander weder mit neuen Zöllen noch Wcg-geldern beschwchrcn, ermelter Stadt, Graf- und Landschafft die auf ihnen haftende Kaufbriefe um die darin bestimmteSumme zu lösen zugegeben, zudem der Spithal bei St. Antonj in Uznach zu verwalten und dessen Stiftungen zubesorgen jhncn überlassen seyn solle. In Urkund dessen Wir dicsere Bcfreyung mit unscrs Standes Secret Jnsigillverwahret haben ausfertigen lassen.
Schwyz, den 21«» März 1798.
(I..
I». Von Scitc dos Standes Klarns.
Uznach wurde am 28. Februar falten Styles) 1798 von der glarncrischcn Landsgcmcindc für frei undUnabhängig erklärt. Die Freilassungsurkunde selbst enthält das Landsgemeindeprotocoll nicht.
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