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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Uznach. B7»2.

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genommen man würde in einzelnen Fällen deren Nichterscheinen rathsam halten. § 3. 103. Da derLandvogt Reichlin wegen Zerwürfnissen mit dem Spitalmeister seine Amtsgeschäfte nur theilweise in demSpitalgebäudc verrichtete, dringt Glaruö auf Erthcilung eines Verweises, während Schwhz, in Betracht,daß die Amtszeit des Landvogtes zu Ende gehe und er ebenfalls zu klagen Ursache gehabt habe, ihmweiter überlassen will, in dieser Beziehung nach Gutdünken zu verfahren. § 4. 104. Man nimmt ackrklkrenclum et relatanüum, daß auf den Gotteshausgütern ungefähr vierzehn Eichen umgehauen wordenseien, worüber der Spitalmcister nicht genügsame Auskunft gegeben habe. 8 5. 105. Ebenso eine Be-schwerde gegen diesen Beamten betreffend die ungleichen Sennhüttenaccorde auf der Gotteshausalp, dereneiner in vierzehn, der andere bloß in sechs Louisdor bestehe. 8 6.

Art. 106. Es wird berichtet, daß die Bürgschaft in Ordnung sei. 8 1. ß 107. Dem Landvogt wirdanbefohlen, das noch an der Landstraße Mangelnde machen zu lassen. 8 2. jj 108. Es erfolgt die An-zeige, daß hinsichtlich zu naher verwandtschaftlicher Grade kein Gesetz existire, auch nicht nur in älternZeiten Beispiele naher Verwandtschaft von Beamten vorgekommen seien, sondern selbst jetzt noch solcheangeführt werden können. 8 6. 109. Betreffend einen Erbfall zu Uznach ergibt sich, daß vom Mutter-maag im dritthalben Grade wirklich uznachisch landrcchtmäßige Erben in der Grafschaft vorhandenseien. 8 4. 110. Der Landvogt erstattet Bericht über den Erlös von verkauftem Holz in der Tönier-alp. 8 5. » 111. Ulrich Custcr wird aus dem Viercrvorschlage als Landammann bestätigt. 8 6. jj 112. Ab-nahme der landvögtlichen Rechnung. 8 7. 113. Der Untervogt legt sowohl seine eigene Rechnung, alsdiejenige über die Ockonomie des Gotteshauses St. Anton ab. 8 8. 114. Es wird angezeigt, daß dieneuen Landstraßen wegen des seit einiger Zeit von etlichen Anstößern verweigerten Klaftergeldes nicht mehrgehörig unterhalten worden seien, was auch eine Verweigerung des Weggeldes zur Folge gehabt habe.Die Jahrrechnung beschließt, die Gemeinden hätten innerhalb vier Wochen die Straßen zu repariren undsobald dieses geschehen, solle der Landvogt ein Mandat zu Wiederbezahlung des Wcggeldcs erlassen. 8 9.115. Glarus hat sich zu erkundigen, ob auf der dem Gotteshaus St. Anton zugehörcnden Tönicralpnicht mehr Holz als bewilligt wurde von Seite der Abtei St. Gallen abgeschlagen worden sei. Da dieseVermnthung sich als begründet erweist, so wird Vorkehrung getroffen, daß dem Gotteshaus genügsameJndemnisation geleistet werde. 8 l0.

Art. 116. Schwhz frägt, ob das Gotteshaus St. Anton wegen des Holzfrevels entschädigt wordensei, worauf der Bericht erfolgt, der Fürstabt habe zwar eine Entschädigung verheißen, dieselbe aber nochnicht geleistet. 8 1- » l17. Glaruö wünscht Beibehaltung des Artikels wegen zu naher Verwandtschaft imAbschiede, damit Verordnungen gemacht werden können, die eine unparteiische Besetzung des Gerichtesermöglichen. 8 2.

17!Ȋl.

Januar. Art. 118-120. Mai. Art. 121-126.

Art. 118. Es ergibt sich, daß keine Holzfrevelcntschädigung erfolgen werde, weil der Pfleger Geringdieser Sache halben ganz unschuldig zu sein behaupte, was GlaruS ack relerenckuw nimmt. 8 1-!! l19. Hin-sichtlich des Bettelgesindels hält man für das zweckmäßigste, daß neben den von Zeit zu Zeit anzustellen-den Bettcljagdcn besondere Harschierc gehalten werden. Zugleich kömmt abermals der Gedanke zur Sprache,sremde, mit keinen oder verdächtigen Pässen versehene Mannspersonen aufzuheben und sie den auf Wer-

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