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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grafschaft Uznach. 1788.

Holz ausführen dürfen. 8 3. jj 82. Schwhz nimmt a<l rekerendum, Glarus wünsche hinsichtlich einesScheltungsprocesses, es möchte die Grafschaft bei ihren diesfälligen Befugnissen belassen werden. 8 4. !>83. Wegen der Jahrszeit kann eine Marke zwischen Uznach und Rappcrschweil nichtauf dem Stoß"untersucht werden, was jedoch später geschehen soll. 8 5.

Art. 84. Schwhz könnte betreffend die Holzausfuhr zu Abfassung eines Parerc Hand bieten; Glarushingegen ist nicht instruirt. 8 t. !i 85. Die Gesandtschaft des letztgenannten Standes hat dem Landvogtaufzutragen, den Aufenthalt von Bettelgesindel gemäß den Mandaten möglichst zu verhindern. 8 2. !!86. Das kürzlich abgefaßte Register über die Schriften des einstigen Gotteshauses St. Anton soll indessen Urbar eingetragen und letzterm auch jene Urkunde einverleibt werden, zufolge deren alle besagtesKloster immediat angehenden Geschäfte nur von den Hoheiten zu behandeln sind. 8 3. 87. DominikAnton Rigolet wird einmüthig aus dem Vierervorschlagc zum Landammann erwählt. 8 4. js 88. Dieuntervögtliche Rechnung wird vorgelegt. 8 5. » 89. Desgleichen diejenige des Landvogtes. 8 6.

178».

Art. 9(1. Da keine Jnstructionspunkte vorliegen, verbleibt es lediglich bei dem gewohnten eidgenös-sischen Gruß. 8 l-

17»tt.

Januar. Art. 91. Mai. Art. 92 95.

Art. 9l. Abermals liegen keine Jnstructionspunkte vor. 8 l.

Art. 92. Den Hoheiten wird das Begehren der Gemeinde Wagen empfohlen, aus ihrer aufUznachr^gebiet liegenden Waldung gegen Erlegung einer Recognition von fünf Procent Holz ausführen Gdürfen. 8 1- !! 93. Dominik Anton Rigolet wird aus dem Vierervorschlagc als Landammann bestätigt. 8 2-94. Der Untervogt legt Rechnung ab; desgleichen der Spitalmeister. 8 3. 95. Gutheißung der landvögtlichen Rechnung. 8 4.

17»1.

Art. 96. Die untervögtliche Rechnung wird genehmigt. 8 t- !> 97. Glarus wünscht, daß der Ge^meindc Wagen gegen Bezahlung der ihr auferlegten Recognition die Holzausfuhr gestattet werden möchte,Schwhz hingegen begehrt, vorher den Markenanstand zwischen Wagen und Rappcrschweil ausgetragen ZUsehen. 8 2. 98. Da ein neu erwählter Landrichter mit einem andern Glicde dieser Behörde im zweitenGrade der Blutsverwandtschaft steht, die hierüber einvernommenen Amtsleutc jedoch berichten, man suseit mehr als fünfzig Jahren bei noch nähern Verwandtschaftsgraden mit einander zu Gerichte gesessen-so läßt man es dabei bewenden. 8 3. » 99. Glarus verdankt die von Seite der Grafschaft Uznach be>der jüngsthinigen Brunst zu Bitten bezeigte Hülfe. 8 4.

Z7»2.

Januar. Art. 169105. Juni. Art. 106.115.

Art. 1(10. Der Spitalmeister hat zu Vervollständigung seiner auf tausend Münzguldcn sich belansenden Bürgschaft noch eine Obligation zu hinterlegen. 8 t- !! l61. Es ergibt sich, daß zwei Landrichterin allzu naher Verwandtschaft stehen. Man will daher die bevorstehende Landsgemeinde abwarten, nnwenn die besagten Wahlen nicht landrcchtmäßig erfunden würden Abhülfe verschaffen. 8 2. !! U12- Glaruist geneigt, den Amtsleuten zu gestatten, bei den Jahrrechnungsverhandlungen anwesend zu sein, am