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Grafschaft Uznach. 1782.
schieren. Unter solchen Umständen wird dem Landvogt anempfohlen, bis auf weitere Befehle das Nöthigefür Sicherheit der Grafschaft zu thun. 8 3. 37. Die Rechnung des Untervogtes wird vorgelegt. 8 4.!!38. Hinsichtlich der Bürgschaft für den Spitalmeister wird dem Landvogt überlassen, die Beschaffenheitder angetragenen Kaution zu untersuchen. 8 5.
Art. 39. In Sion ist nichts gebaut worden. 8 1- !! 46. Bcrathung über eine genauere Spccisicationder untervögtlichen Rechnung. 8 2. » 41. Dem Landvogt wird aufgetragen, den Hoheiten hinsichtlich derKaution für den Spitalmeister Bericht zu erstatten. 8 3. 42. Wegen deö Bettelgesindels wird verordnet,es sei ein Harschier zu unterhalten und es sollen nöthigen Falls Vettcljagdcn statt haben. 8 4. ß 43. Dielandvögtliche Rechnung wird vorgelegt. 8 5.
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Art. 44. In Sion ist nichts gebaut worden, wohl aber beabsichtigt man zufolge Anzeige des Beichttigers daselbst ein Gasthaus aufzuführen. 8 1- >! 45. Wegen des Bettelgesindels beharren beide Ständeauf ihren Ansichten. 8 2. ß 46. Es erfolgt eine Bcrathung über die landvögtlichen Rechnungen. 8 3-
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Januar. Art. 47-51. Mai. Art. 52-58.
Art. 47. Hinsichtlich Sions hat Schwhz laut LandrathSerkenntniß von 1772 weder etwas anzuhören,noch etwas zu unternehmen, sondern eher die Jahrrechnung aufzuheben, indem seine Obern die Behand-lung der Klostcrangelcgenhcitcn sich vorbehalten haben. 8 1-!! 48. Es soll genau darüber gewacht werden,daß keine Liegenschaften in todte Hände verkauft werden. 8 2. 49. Das Bettclmandat ist neuerdingszu publiciren, auch sollen die erforderlichen Betteljagden vorgenommen und ein Harschier unterhaltenwerden, welch' letzter» man vorberuft und an seine Pflichten erinnert. 8 3. ü 50. Die Ringmauern unddie Thore sind theilweise von den Hoheiten allein, theilweise von diesen und der Bürgerschaft herzustellen/was man Uli rokerenclnm nimmt. 8 4. !! 51. Der Dccan und einige Geistliche, wie der Landvogt undetliche Beamte zeigen an, daß an Sonn- und Feiertagen in mehrern Wirthöhäuscrn, namentlich in den„Branz- und Schcnkhäusern" zum größten Sittenverdcrben bis in die späteste Nacht Wein geschenkt undgetanzt werde. Die Jahrrcchnung beschließt, in Zukunft dürfe nur vom Morgengottesdicnst bis zur Bei-zeit getanzt werden, und verordnet, nächsten Sonntag sei dies in allen Landeskirchen zu verkündigen-Zugleich suchen die Bittsteller darum an, daß dieser Beschluß „in den hohen Rathsstuben" zu SchwhZund Glarus bestätigt werden möchte. 8 5.
Art. 52. Wegen Unterhaltung der Ringmauern u. s. f. ergeben sich abermals verschiedene Justustionen. 8 1- !! 53. Um die Schuldforderung des Uutcrvogtes tilgen zu können, soll ein Stück Waldversteigert werden. 8 2. 54. Für die Zukunft rescrviren sich die Gesandtschaften Namens ihrer Oberndie Ratification der landvögtlichen Rechnungen. 8 3. jj 55. Zu Sion ist nichts gebaut worden. 8 ^56. Hinsichtlich des Strolchcnvolkcs verbleibt man bei dem im Januar Verfügten. 8 5. ü 57. Vier Kro^nenthaler sollen nicht höher als zu einer neuen Dublone cursircn, mithin zwei Ncuthaler zu 5 Gulden12^ Schillingen, ein Kronenthaler zu 2 Gulden „30 Schillingen und 1 Zürichschilling". 8 6- !58. Ulrich Küster wird aus dem Vierervorschlagc als Landammann bestätigt. 8 7.
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Art. 59. Bcrathung wegen Reparirung der Ringmauer. 8 1-!! 60. Der baufällige Zustand