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erlaufenen Kosten unter die Parteien „wettgeschlagen" werden sollen. 8 36. 393. Zwei zu Sugiezwohnende Bürger bekamen mit den Dorfschaftcn Praz und Chaumont einen Streit über die Frage, „obsie an der besondern Dorfgemeinde Praz und Chaumont Genoß sein sollen oder nicht". Nach stattgehabter Untersuchung finden die Gesandten, dieses Geschäft sei von dem Stande Freiburg, als der-jenigen Alternativobrigkeit, welche das erstinstanzliche Nrtheil gefällt, zu fertigen. 8 37. ß 394. InBetrachtung, daß, wenn über die hölzerne Brücke bei Sugiez „mehr als ein gewöhnliches Landfaß Wein"fahren würde, deren Einsturz zu befürchten wäre, bitten die vier Gemeinden des untern Wistenlach umein diesfälligcs Verbot. Es wird nunmehr untersagt, mit mehr als Einem Fuder die Brücke zu be-fahren. 8 38. 395. Die gleichen Gemeinden suchen darum an, ihnen den bei Erbauung dieser Brückeconcedirtcn Mooöeinschlag zu vermehren, oder die übrigen Dorfschaften, welche an dem dahin führendenMooswcg Antheil haben, zur Mitleidenschaft anzuhalten. Die Petenten werden abgewiesen, ihnen jedoch,Zwar ohne Konsequenz, sechs „ Thülen" aus dem Galmwald verabfolgt. Zugleich werden sie aufgefordert,die Brücke besser zu unterhalten, indem sich bei einer Beaugenscheinigung zeigte, daß sie wohl noch ziem-lich dauerhaft, aber nicht wenig vernachlässigt sei. 8 39. Ij 396. Da der Murtnerzoll mit dem Commu-nailleszehnten früher nicht höher als um 700 oder 729 Kronen verliehen werden konnte, selbiger aberjetzt nach einem fünfjährigen Durchschnitte nach Abzug der Zollcommisbesoldung und selbst ohne denCommunailleszehnten 1176 Kronen abwirft, auch die andern Zölle in den beidseitigen Jmmediatlanden inFolge der Kontrolle durch die Zollstätte Murten namhaft zugenommen haben, endlich dadurch die Contre-bande beschränkt worden ist, empfehlen die Gesandten den Hoheiten diese Einrichtung zum Fortbestande. 8 40.397. Nach einer nothwendig befundenen Abänderung oder Erläuterung des Reglements und des Zolltarifszu Murten wird der dieöfällige Entwurf beiden Ständen zur Sanction vorgelegt. 8 41. sj 398. Der Zoll-commiö Careh wird nach abgelaufener Probezeit bestätigt, mit einer jährlichen Besoldung von vierhundertKronen für ihn und seinen Gchülfen. Freiburg wünscht, daß ihm ein angemessener HauSzins auferlegtwerden möchte. 8 42. 399. Die Gesandten ernennen zwei Zollinspectorcn für Kcrzcrö und Sugiez, fassenaber wegen der Besoldung und der allfällig zu leistenden Bürgschaft noch keinen Beschluß. 8 43. 400. Dawit dem 1. März 1796 die Probezeit für die Liccnzgclder zu Ende geht und dieselben sich als vorthcil-hast erwiesen haben, auch durchschnittlich während der sechs Jahre zweihundcrtzweiundachtzig Kronenabwarfen, ungeachtet den Gemeinden der Vogtei Murten daraus die Hälfte der Wegknechtcnbesoldungbezahlt worden ist, trägt man auf deren Beibehaltung bei den Hoheiten an. 8 44. ß 401. In Berück-sichtigung, daß die Bestellung der Wcgknechte mit dem Liccnzwescn verbunden ist, finden die Gesandt-schaften, diese Bediensteten sollen so lange angestellt bleiben, als das Licenzwesen bestehen wird. Auchicißt man den Gemeinden für die Jahre 1794 und 1795 hundertzwanzig Kronen, als die halbe Besol-dung der zwei Wegknechte, vergüten. 8 45.
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Art. 402. Abnahme der ersten und zweiten, von Johann! 1795 bis Johann! 1797 gehenden Amtö-^chnung. 403. Die Pereeptionsart des Communailleszchntens, welche sich als nützlich erwies, will mandür die nächsten sechs Jahre fortdauern lassen. Während dieser Zeit soll nun der fragliche Zehnten zurHalste in Dinkel, zu einem Viertel in Roggen und zu einem Viertel in Haber versteigert werden. Man^Wmt dies a«l ratiticanllum. 8 21. tz 404. lim den zahlreichen Holzfrevcln im Galmwald zu steuern,^rfügt man auf Ratification hin die Verantwortlichmachung der „Ringsgemeinden", in der Weise näm-
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