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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Murtcn. 47S».

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laut Abschied von 1685 diejenigen, welche nicht durch Murten, sondern über Kerzers fahren, dessen-ungeachtet angehalten werden sollen, den murtncrischcn Zoll zu bezahlen, diesfalls aber bei der 1788beschlossenen Abänderung des fraglichen Zolles keine Vorsorge getroffen worden ist, so finden die Gesandt-schaften allerdings nöthig, zu Aufrcchthaltung des obigen Abschicdsartikclö einen Zollbestehcr zu ernen-nen. 8 51. 374. Da ein großer Theil des Weinesvom kleinen See" und aus dem Wistcnlach nichtwehr, wie vor Zeiten, durch Murten geführt wird, soll Jemand bei der Sugiezbrücke zum Bezüge diesesZolles bestellt werden, was all ralilieanllum genommen wird. 8 52. ß 375. Die für den Zollcommisju Murtcn angekaufte Behausung hat 980 Kronen gekostet und es entsteht die Frage, ob dieser Bedien-stete den Hauszins von 32 Kronen, den er den Ständen bisanhin bezahlt, auch für die neue Behausungentrichten soll. Da er die Hälfte der Probezeit hinter sich hat, ist ihm für die übrigen drei Jahre derHauözinS zu erlassen. 8 53. jj 376. Diese als baufällig erfundene Wohnung soll mit möglichster Beförde-rung reparirt werden. 8 54. .ß 377. Den Gemeinden der Vogtei Murtcn ist die halbe Besoldung ihrerZwei Wegknechtc für die Jahre 1791, 1792 und 1793 mit 180 Kronen zu vergüten, und zwar aus denAcenzgeldcrn. 8 55. >! 378. Weil die sechsjährige Probezeit, für welche die Wegknechtc bestellt wordenstnd, in kurzem abläuft, wird den Ständen zur Ratification empfohlen, diese Einrichtung für so langebeizubehalten, bis sie über daö Liccnzwescn, welches zu gleicher Zeit errichtet wurde, einen endlichenEntschluß gefaßt haben werden. 8 56.

17»S.

Art. 379. Ablegung der vierten und fünften, von Johann! 1793 bis Johanni 1795 gehenden Amts-rechnung. ü 380. Bei einer im letzten Jahre statt gefundenen Beschlagnahme von sechs Fäßchcn Salpeterhatte die Stadt Murtcn einen Viertel davon verlangt, indem sie bei allen Confiscationcn in der VogteiMurtcn Mitantheilhaberin sei. Sic stützt ihre Behauptung: a) Auf einen Titel von 1475, in welchemJahre sie unter die Regierung der beiden Stände gelangte; b) auf verschiedene spätere Decretc, durchb>e ihr ein Anthcil an den in der Herrschaft fallenden Bußen und Freveln zugesichert werde, unter denenh'e Confiscationcn als ein Pönal inbegriffen seien; und o) auf die bisherige Uebung. Die Gesandtenstndcn jedoch, es könne der fragliche Anthcil nicht auf die Confiscationcn ausgedehnt werden, auch zeigestch, daß der Stadt in den letzten dreißig Jahren bei solchen Anlässen niemals etwas zugcthcilt wordensti. Sic werden daher, bis Murtcn bestimmtere Titel aufzuweisen im Stande wäre, auf daö Begehren"'cht eintreten. Man nimmt dies all ratillcanllnm. 8 24. » 381. Da der Communailleszehntcn nichtfrüher als Heuer in Getreide versteigert werden konnte, soll erst, wenn dies noch während der zwei fol-genden Jahre in gleicher Weise geschehen sein wird, der Erfolg untersucht werden. 8 25. jj 382. Diebeiden Stände besitzen auf dem Territorium von Courlevon die Generalzehntcngerechtigkeit, deren Betrageinem jeweiligen Schultheiß zu Murten gegen einen an die dasige Kirche zu entrichtenden Kastenzins über^ssen wird. Neben diesem Generalzchntcn gibt es noch an verschiedenen Orten auf dem Gebiete vonEourlcvon eine Specialzehnteugerechtigkcit, welche die Pfründe Mehriez besitzt. Der verstorbene Schult-heiß hatte auch über diesen Zehnten Hand geschlagen, weshalb sich der Pfarrer beschwerte, und es werdenl»u die Erben des Schultheißen angehalten, den irrig bezogenen Zehnten dem fraglichen Geistlichen zuHergüten. Wegen der Zerstreutheit dieses Pfründczehntcnö erachtet man für nöthig, durch die Ober-^nrmissaricn ein Project entwerfen zu lassen, wie derselbe concentrirt und cantonirt werden könnte.Werner werden einige Particularen mit ihrer Weigerung, den Heuzehnten von Mattland zu entrichten,