Murtcn. I78tt.
653
Bürgschaft zu leisten, wie einen Eid abzulegen hat und als Besoldung vierhundert Kronen erhält. § 35. jj^l. Hinsichtlich des Eommunaillcszchntens wird verfugt, er sei nach bisheriger Uebung zu Gunsten derHoheiten öffentlich gegen Geld zu versteigern, 8 36. 352. Das Landvogteiamt berichtet, die Weg-rechte seien nach Anordnung von den Gemeinden bestellt und mit sechzig Kronen besoldet worden;"Uch werden die denselben obliegenden Arbeiten gehörig ausgeführt, worauf beschlossen wird, von demErtrage der bisher bezogenen Liccnzgeldcr den Gemeinden als ein Geschenk die Hälfte der genanntenBesoldung für zwei Jahre zu vergüten. 8 37. 353. Der nenerwählte Zollcommis hat die fraglichen^cenzgclder einzuziehen. 8 38. >! 354. Auf eingckommene Klagen über allzu starke Beschattung der Land-Gatzen bcschlictzt man, die Bäume sollen an allen Stellen, wo dies der Fall sei, so viel als möglichturück geschnitten, überhaupt dem Landvogt die Handhabung des Straßcnreglcmcnts von l758 anempfohlenworden, 8 39. 355. Da die Bannwarten im Galmwald dem Reglement zuwider ihre Holzpcusionen^lbst „aufmachen", auch das gcfrevclte, liegen gebliebene Holz eigenmächtig sich zueignen, welches die-selben verleiten mutz, Holzdicbstählc zu begünstigen, oder sogar selbst Holz zu hauen und solches danngefrcveltcs auszugeben, wird verfügt, jene Pensionen der Bannwartcn durch die vier bestellten „Holzer""Mastern zu lassen. Auch werden die crstern crmahnt, alles gefrevelte Holz alsobald dem Aufseher anzu-zeigen, welcher entweder zu Gunsten der Armen oder zu Belohnung der fleißigen Bannwarten darüber^fügen wird. 8 40. !! 356. In dem letzten Abschiede ist unterlassen worden, anläßlich der Biberenbrücke^ Gemeinde Oberricd Erwähnung zu thun, was Kcrzcrö zu der Bitte vermag, es möchte der halbeTheil der Fuhrkosten der genannten Gemeinde zugesprochen werden. Weil sich zeigt, daß die beidseitigenMarken auf der Biberenbrücke zusammen treffen, so liegt der Brückenuntcrhalt allerdings beiden Ort-eten ob und Oberried wird mit seinem auf jene Weglassung sich stützenden Ansuchen abgewiesen, 8 4t. i>^7. Frciburg hält dafür, in dem Anstand der Gemeinde Gurwolf mit dem alt Landvogt von DiesbachK es um Errichtung eines neuen Reglements zu thun, indem der Lehenmann, der bisherigen Uebung^gcgen, als ein Hintersätz angeschen und mit einer jährlichen Auflage belegt werden sollte, welches'"ut einem Abschiede von t753 den beiden Ständen allein zustehe. Bern kann nicht einsehen, daß umb'sser Streitigkeit willen ein neues Reglement nöthig, dieselbe der Judikatur der Altcrnativobrigkeit ent-legen und conferenzialitcr zu behandeln sei. Freiburg verbleibt bei seiner Ansicht. 5 42.
I7!>2.
Art. 358. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen LandvogteS, von^°l)anni 1789 bis Johanni 1791 reichend.
Art. 359. Abnahme der zweiten und dritten, von Johanni 1791 bis Johanni 1793 gehenden AmtS-^nung. ^ 3K0. Der Schultheiß berichtet, daß eö stets schwer halte, tüchtige Männer zu finden, welche^ Stelle der Ehcgaumer und beeidigten Sittenaufscher in den Dörfern des Kirchspieles von Murten^nehmen wollen, weil dieser unbesoldete, drei Jahre andauernde „Dienst" beschwerlich und daher ver-^ sei. Von acht dieser Dörfer gedenken nur zwei, Lurtigen und Galmiz, dem Beispiel von Salvcnach? folgen, das alle Jahre seinem „Gaumer" eine Krone zu Anschaffung des Mantels verabreiche. Inhe dessen wird dem Schultheiß anbefohlen, nochmals die fraglichen Ortschaften zu Gleichem zu bewegen^ Yachten. 8 38. tz 361. Es zeigt sich aus den von Meyrie; eingegebenen Rechnungen, dasselbe beziehe