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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Mutten. 178».

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iukommeil; ebenso hätten sie gleich den ehelichen allen bürgerlichen Verordnungen sich zu unterziehen, sollenaber von dein Regiment und allen Stellen ausgeschlossen bleiben, bis sie alsgute Burger" angenommensein würden, 8 36. 291. Aus Anlaß der bei Erbauung des Stadtthores und Stadtthurmcs zu Muttenerhobenen Teilen entstand zwischen dem Rathe daselbst und den Gemeinden diesseits des Sees einer- undder Gemeinde Lugnorc anderseits ein Streit. Eine Untersuchung zeigt jedoch, daß Lugnore, welches sichiu Entrichtung einer kleiner» Rata verpflichtet glaubte, in die Tellcasse das Restircnde nachzuzahlen habe.Aei diesem Anlasse wird die Abfassung eines Grundcatastcrs nöthig gefunden, damit man daraus ersehenkönne, wie viel jede Gemeinde an Teilen zu entrichten habe, 8 37. 292. Von Mutten und den dies-seits des Sees gelegenen Ortschaften wird wider die vier Gemeinden im Wistenlach geklagt, indem sichö>c Teilen daselbst um ein Namhaftes vermindert hätten. Die Gesandtschaften halten dafür, es sei derKataster abzuwarten, der auch hierüber Aufschluß geben werde. K 38. ij 293. Den Hoheiten wird beliebt,b>e Compctcnz der Stadt Mutten einzuschränken, da durch Aufführung kostbarer Gebäude die Landschaft"ut bedeutenden Teilen beschwert werden könnte. 8 39. i! 294. Die Bittschrift der Gemeinde Lugnorc, daßöos Haustren in dasigcr Herrschaft zu allen Zeiten gestattet werden möchte, wird all i-of«reintum gcnom-^on, da die bernerische Gesandtschaft nicht instruirt ist. 8 46. 295. Wegen der Renovationen zu Multenund Lugnorc wird den Obcrcommissaricu aufgetragen, sich der unerledigten Punkte halben zu vergleichen,Projcct zu cutwcrfen und dieses den Hoheiten zur Sanktion vorzulegen, 8 41.

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Art. 296. Abnahme der zweiten und dritten, von Johanni 1781 bis Johanni 1783 reichenden Amts-eechnung. 297. Wegen deS streitigen Abzugsgeschäftcs der Frau Sulzer eröffnet Bern, die Frau Ougs-burger, zwar eine gcborne Murtncrin, sei durch ihre Heirath Bürgerin von Bern und dadurch ihre Mittelbernerische Mittel geworden. Erbsweisc seien also dieselben als solche und keineswegs als murtncrischeLittel an die Frau Sulzer gekommen, mithin beschlage der Abzugsvertrag von 1602 diesen Fall durchausU'cht. Frciburg bcharrt auf seiner frühern Meinung. Bei diesem Anlasse erklärt Bern, seine Obern könnenU'cht zugeben, daß in solchen unerörtertcn Abzugsfällcn der eine Stand sogleich cxecutorialisch verfahre undbie Güter mit Sequester belege, welche Aeußerung Berns Freiburg all relerevllum nimmt. 8 11. » 298. Der^wolumententarif des murtnerischcn Waisengerichtcs wird den Hoheiten zur Sanktion durch den Abschiedb'nterbracht. 8 12. 299. Die Stände hatten dem Antrag wegen der Canälc auf dem Murtncrmoos ihre^tification crtheilt und es wird deshalb dem Schultheiß aufgetragen, die Gemeinden zu Vollziehung'hrcr dieöfälligcn Pflichten anzuhalten. 8 13. 300. In Folge Anzeige der Obercommissarien, daß dieAbfassung eines Tellcatastcrö mit großen Schwierigkeiten verbunden sei und die Verfertigung eines GeneralBrodels allzu kostspielig wäre, verzichtet man auf beides, um so mehr als bloß im Wistenlach die Tell-fheilc bestritten worden sind. Die Ausgeschosscucn der Gemeinden des untern Wistenlach werden zubiescm Ende vorbeschiedcn und kräftigst crmahnt, mit den übrigen Gemeinden der Vogtei der streitigen^llanlagen halben sich in Freundlichkeit zu vertragen. 8 14. jj 301. Man findet an dem Reglement vonk<5z über die Baucompctcnz der Stadt Mutten nichts auszusetzen, ebenso wenig ist nöthig etwas bei-fügen, wohl aber soll der Stadt angesinnt werden, dasselbe genau zu befolgen. 8 15. l> 362. Kcrzcrö^'ktet um Erläuterung, was unter niederer und höherer Polizei zu verstehen sei, wie viel die zwanzig^os in jetziger Münze auswerfen und von wem und wie der Schaden geschätzt werden solle. Auf den