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Murten. 1781.
Gebühr wird ermäßigt und den Ständen beliebt, dieselbe auf sich zu nehmen. H 26. ij 281. Betreffendden Antheil, welcher dem Schultheiß an den Bodenzinscn der neuen Accensationen im Wistenlach zukom-men soll, halten die Gesandtschaften dafür, der fragliche Beamte habe nichts zu beziehen, sondern dasdiessällige geringe Erträgniß sei in die Amtsrcchnung von Murten zu bringen. Man nimmt dies »41-atilicandum. 8 27. !> 282. Der Murtnerzoll wird sammt dem sogenannten Communailleözehnten für vierJahre um die jährliche Summe von siebenhundert Kronen Bcrncrwährung verliehen. 8 28. » 283. Dervon dem Schultheißen projectirte Tarif für die Emolumcnte in Vormundschaftssachen zu Murten wirdgeprüft, ermäßigt und den Hoheiten zur Sanction hinterbracht. § 29. 284. Die freiburgische Gesandt-schaft verwahrt sich gegen Beurtheilung der Streitigkeiten der Gemeinde Mur von Seite Berns, was einefeierliche Gcgenverwahrung der berncrischen Gesandtschaft hervorruft, h 30. 285. Die am MurtncrmoosAntheil habenden Gemeinden beschweren sich über die ihnen anbefohlenen Einschläge längs des großenCanals, wodurch ihnen ein namhafter Bezirk des Weidganges entzogen werde und suchen zugleich daruman, die alten Bibercngrabeu gegen den See wieder öffnen zu dürfen, damit das auf der obern Seitedes Mooses sich sammelnde Regcnwasser Ablauf bekomme. Man nimmt ad ratilleandnm, es möchte dcssmalen von diesen Einschlägen abstrahirt, auch bewilligt werden, einige der Kanäle zu öffnen. 8 3k- I286. Der Schultheiß beklagt sich über die Gemeinde Kcrzers, welche allerhand Verordnungen erlasse n»dbeträchtliche, ihre Kompetenz von zwanzig Gros weit übersteigende Geldbußen auf Einungsfrevel WNach sorgfältiger Prüfung der Abschiede finden die Gesandtschaften, KcrzerS sei befugt, in Ennings- undNiedern Polizeisachen Verordnungen zu erlassen, was aber solche der höhern Polizei anbelange, habe duGemeinde sich bei dem Schultheißen anzumelden und, wo obrigkeitliche Reglements sich vorfinden, dewselben sich zu unterziehen, auch dürfe sie Einungöbußcn bis auf zwanzig Gros dictircn, der Schad^'aber sei vorher absonderlich zu schätzen. 8 32. ß 287. Wegen nächtlicher Weise ab einer gemeinen „Bündigentwendeten Gemüses entsteht die Frage, wer diesen Frevel, welcher wegen der allgemeinen Sicherheit v>schärfer als andere zu ahnden sei, zu bestrafen habe, und es kömmt zur Sprache, ob die erneuerte Murinesatzung, welche mildere Bestimmungen als die vorherige enthalte, nicht verbessert werden sollte.hält bedenklich, öfters an den gemachten Legislationen Abänderungen vorzunehmen, auch sei die diesmal'^Murtnersatzung von 1715 bis 1728 auf vielen Konferenzen berathcn und endlich 1743 von den Ständ^sanctionirt worden. Dieses Statut könne indeß die Angehörigen von Lugnore, wo der Diebstahl begawss"worden, nicht berühren, weil fraglicher Ort seit den aUcrältcstcn Zeiten eine besondere Herrschaft gcbild^unter andern Gesetzen gelebt und stets ein eigenes Gericht gehabt habe, y 33. 288. Ein Bürger w'vGrenz beschwert sich über die durch Einschlagung eines Gäßchcns veranlaßt« Sperrung seiner Feldfcull >indem er mit Roß und Wagen nicht mehr auf seine Güter kommen könne. Die Gesandten findendiese Klage ungegründet, so daß das fragliche Gäßchen nicht zu verändern sei. k 34. !i 289. Weö^einer zwischen Kcrzers und der in der Vogtei Laupen gelegenen Gemeinde Golaten entstandenen Streikkeit betreffend die Vertheilung des Passationspfenningö der auf ihrer „ Gemeinweidigkeit" hinter Kerss^zu machenden Einschläge wird von den Gesandtschaften der Spruch gefällt, daß Kerzers von diesenningcn jcweilcn fünf Neuntel, Golaten aber vier Neuntel zu beziehen haben solle. H 35. i! 290. Die v»ehelichen Bürger von Murten erheben Beschwerde über den dasigen Rath, der ihnen bei der jährlich^AuStheilung der „Wedeln" keine solchen zukommen lasse, worauf beschlossen wird, dieselben sollenBeneficien der übrigen Bürger in Feld, Holz u. f. f. theilhaftig sein, ihnen mithin auch die We ^