Murten. 177».
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anbefehlen, das dem Scebord schädliche Ausgraben von Erde zu unterlassen. 8 16. ß 270. Freiburg hofft,daß dem wegen der Gemeinde Mur im Jahre 1761 gemeinsam erkennten und ratificirtcn Spruch nichtkerde zuwider gehandelt werden, worauf die bcrncrische Gesandtschaft lediglich anzeigt, ihre Obern seienniemals gesinnt, die Gcmcindsaugelegcnheiten und Streitigkeiten von Mur, das unter unmittelbarerSouveränität Berns sich befinde, gemeinsamer Untersuchung zu unterwerfen, noch ihr dicsörtiges Judicatur-tocht „in einigen Compromiß" kommen zu lassen. 8 17. !> 271. Dem Gesuch eines der Schloßweibel umeine Gratifikation für statt gehabte Bemühung bei der Reparatur des Schlosses zu Murten wird willfahrt,dem Schultheiß aber anbefohlen, in Zukunft solche Verrichtungen den drei Schloßwcibeln „im Kehr"aufzutragen, damit die Stände mit derartigen Bitten verschont bleiben. 8 18. ß 272. Da zwischen dem^irthe zu Sugicz und den vier Gemeinden des untern Wistenlach wegen Weiuausschcukens von Parti-kularen eine Streitigkeit entstanden ist, schreiben die Gesandtschaften den Parteien ein Conveuant vor,Kelches dieselben annehmen und das den Hoheiten zur Sauctiou hintcrbracht wird. 8 19. !I 273. DenZustand zwischen dem Großweibcl zu Murten und den vier besagten Gemeinden erledigt man dahin, daß^aft der Murtnersatzuug die Wcibelmütschcn, die durch den Abschied von 1761 auf fünf bis sechs PfundVrod bestimmt worden sind, den Wcibcln zu Murten gebühren; daß aber, da diese Witschen im Wistcn-lach niemals in natura bezahlt wurden, es hiebe! verbleiben soll und statt derselben zwei Batzen für dieHaushaltung zu bezahlen seien. 8 20. !> 274. Die Weigerung der Gemeinden Oberried, Agristwhl und^urzclen, welchen 1775 ein Einschlag von dreißig Juchartcn auf dem großen Moos zu einer Stiercnweid^willigt ward, einem Lehenmann der Stadt Murten die Mitwcidfahrt zu gestatten, wird begründet ge-bunden und Murten in seinem Begehren abgewiesen. 8 21.
1781.
Art. 275. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen Schultheißen,b°u Johanni 1779 bis Johanui 1781 reichend. Die dritte Rechnung wird, da die Gesandtschaften übcrein^kommen sind, daß der Abzugöartikcl ohne Nachthcil der einen oder andern Rechte in «uspen»«, gelassenKorden soll, gleichfalls abgenommen. 276. Hinsichtlich des sumerischen Abzuges bemerkt die bcrncrische^osandtschaft, ihre Principalen hätten gewünscht, Freiburg würde seine Prätcnsionen fallen lassen, zumal^ nie entgegen kommen werden. Die freiburgischc Gesandtschaft, auf ihrer frühern Erklärung beharrend,^'Unit das Angehörte »4 roferonäum. 8 22. 277. Da der Stand Freiburg beruerischcn Erben der^nannten Frau Ougöburger einen Abzug abverlangt hat und sogar executorisch verfahren ist, äußertk Gesandtschaft von Bern hierüber ihr ernstliches Befremden, während die freiburgischc glaubt, daßUnterthancu der Mediatvogteien, welche sich außer denselben verehelichen, den Abzug von allen'brcn heirathöweise zugebrachten oder ererbten Mitteln allerdings schuldig seien. 8 23. 278. Von^ Zehntcnbcreinigung abstrahirt man für einmal und trägt den Obcrcommissaricn lediglich auf, die^schwebenden Streitigkeiten zu untersuchen und zu liquidircn. 8 24. 279. Hinsichtlich des zwischenPfarrer zu Moticr und den Gemeinden des Wistenlach wegen des Zehntens entstandenen Zcr-^rfnisses wird eine Untersuchung veranstaltet. Die Gemeinden halten nämlich dafür, neu ausgereu-tzand sei die ersten sechs Jahre davon befreit, der Pfarrer aber behauptet laut der Grosse de lavon 1620 komme ihm der Novälzehntcn von solchem Lande alsobald zu. 8 25. 280. Eine beikläß Novalzehntcnstrcites von dem Statthalter den Gemeinden des Wistenlach abgeforderte