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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Grandson. I7!»S.

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Zanzsberechtigten, die hiezu nicht Hand bieten wollten, zu vcrdeutcn, daß die Eigenthümer begwältigtwerden würden, einen Viertel ihrer Waldungen in Bann zu legein Man nimmt dies »<t i-ntikksn-'dun. 8 Zl. 253. Die Oberförsterstelle über die Geithe- und Provcnccwaldungen wird dem Sohn desErstorbenen Beamten übertragen, 8 22. jj 254. Da dem Wunsch der Vogtciangehörigen, dem Project^egen der Rcgistrirung und Einschreibung der Actes Revers und der Actes Hhpothccaires noch etwasÖligen zu dürfen, entsprochen worden ist, hat nunmehr daS Landvogtciamt das mit den verlangtenBeisätzen versehene Project bei der ersten gewöhnlichen Versammlung des Amtes" den Angehörigen vor-zulegen und über deren Befinden die Alternativobrigkeit zu berichten. 8 23.

I7!»7.

Art. 255. Abnahme der ersten und zweiten, von Michaelis 1795 bis Michaelis 1797 gehenden^Msrechnung. ^ 256. Verschiedene durch das Landvogtciamt eingesandte Kostcnverzeichniffc wegen der^gestellt gewesenen Wachtpiquetc kommen zur Behandlung. Frciburg will die durch Errichtung oder^'ethung von Wachthäusern, Anschaffung von Geräthschaften und Besoldung der Mannschaft verursachtenkosten vergüten; in Betrachtung aber, daß die Einquartirung der Truppen den Gemeinden obliegt und^ Abgehen von dieser Maßregel von den wichtigsten Folgen sein würde, die für die Truppen gemie-teten Wohnungen und Betten durch die Gemeinden bezahlen lassen. Bern crwiedcrt hierauf, die Ein-luartirung der Truppen sei allerdings Sache der Gemeinden, da in dem fraglichen Falle es sich indcß

um eigentliche Militair-, sondern bloß um Polizcianstaltcn handle, die wegen der Sperre und der"tlcn in daö Land kommenden Fremden angeordnet worden seien, könne diese Beschwerde den Gemeinden"'cht aufgebürdet werden, 8 16. >! 257. Bern wünscht dem Landschreiber zu Grandson für die zwei!^ten Jahre eine Gratifikation von zweihundert Florins zu crtheilcn, während Frciburg bei dem Ab-rede von 1755 verbleiben will, durch welchen dem Schloßschreiber ein Fixum von hundert Florins''>r das Jahr verordnet wurde, 8 17. ß 258. Wegen des Landvogtwechsels konnte der Auftrag betreffend^'e Gerbcrie zu Concise nicht vollzogen werden, so daß derselbe von neuem erthcilt werden muß. 8 18. jj

Die Gemeinde Fontainizicr kommt wegen ihres Kornzehntens, der meistens von Personen aus der^Uc ersteigert werde, mit der Bitte ein, ihr den Zehnten selbst zu verleihen, welchem Begehren in der^inung für zehn Jahre willfahrt wird, daß sie an das Schloß Grandson jährlich 4 Mütt 2!/z KopfK'schelkorn, auch 4 Mütt 2'/z Kopf Haber, letzteres a Comblc abliefere. Man nimmt dies a<Z rat!-^n<wm. 8 19. ü 260. Hinsichtlich derunterpfändlichen Verschreibungen" ergibt sich aus einem Briefe^ Statthalters, daß in der obcrwähnten Versammlung daö Reglement als der Sache angemessen befundenforden sei. Obwohl die Gesandten in dieses Schreiben keinen Zweifel setzen, verordnen sie dennoch,^ Landvogt habe eine Abschrift jener Deliberation an die Stände einzusenden. 8 20.

Marten oder Moral.

Schultheiße.

Frei bürg. Franz Anton Progin, des großen Raths, von Freiburg.Bern. Niklauö Forer, des großen Raths, von Bern.

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