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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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642 Grandson. I7i»6.

es möchte der Petentin gegen Erlcguirg eines in das Schloß Grandson zn liefernden jährlichen Canonsvon drei Mütt sechs Köpfen, halb Haber, halb Gerste, entsprochen werden. 8 34. 244. In Folge einerzwischen den Gemeinden Uvonand und Mollondin 1787 vorgegangenen Allmendetheilung ist der letzter»ein Lob abgefordert worden, um dessen Nachlaß sie nunmehr cinkömmt. Die Gesandtschaften beschließe«auf Ratification hin, dieses unbedeutende Lob für nur anderthalb Jucharten Allmendeland sei der Gemeindenicht abzufordern. 8 35. 245. Die eines Lobverschlagnisscs beschuldigte Gemeinde Bullet bittet, ihr dasverwirkte Stück Land um einen wohlfeilen Preis wieder abzutreten und ihr die über die Untersuchungerlaufenen Kosten nachzulassen. Es wird beschlossen, das fragliche Stück Mattland sei gegen Erlegtder in dem Kaufbriefe unterschlagenen Summe von hundertfünfundsiebzig FlorinS der Gemeinde zurück;«geben; die Kosten aber sollen in die Rechnung der beiden Hoheiten gebracht werden. 8 36. 246. ^gewesene Einzieher zu Grandson war in den Jahren 1775 und 1776 um zweitausend Maß Wein zu kussgekommen und sucht um Vergütung an. Bern, von der Richtigkeit der Behauptung überzeugt, ist geneigt,den Schaden samiut den Zinsen zu vier Proccnt mit 390 Livrcs 10 Schillingen zu ersetzen und Freiburgwird diese Willensmeinung seinen Obern hinterbringen. 8 37.

R7NS.

Art. 247. Abnahme der vierten und fünften, von Michaelis 1793 bis Michaelis 1795 gehendAmtsrechnung. ß 248. Da der Landschreiber von Grandson den Ständen nur 100 Florins fürbereien verrechnen darf, derselbe aber wegen der Sperranstalten außerordentliche Scripturcn verfertig^mußte, kam er um diesfällige Entschädigung ein. Die Gesandtschaften, in Erwägung, daß der ^schrciber keine eigentliche Besoldung bezieht, empfehlen den Hoheiten die Bezahlung seiner auf 679 Fto"6 Schillinge ansteigenden Rechnung. 8 17. » 249. Bern findet das Zehntcnadmodiationögesuchmeinde Romahron von Belang, und ist, in Gewährung der Bitte keinen Nachtheil für die St«"erblickend, geneigt, der Petentin gegen einen fixen Zins von fünf Mütt, halb Mischelkorn und dHaber, den Kornzehnten auf eine Probezeit von zehn Jahren zu verleihen. 8 18. 250. Dem Bcgc^der Gemeinden Concisc und Mutrux, ihnen die Abgabe der Avoinerie gegen einen zu bestimmendenzu überlassen, wird entsprochen und der Zins für Concise auf zwcihundertundvierzig, derjenige für ^auf achtzig Quartcron Haber a Comblc" Grandsonermaß festgesetzt. Ein weiteres Gesuch der Ge»u"Concise hingegen betreffend Ucbcrlassung der Gerberie wird cinöweilen abgewiesen, weil nichtbekannt ist, auf welche Art diese Abgabe, die laut den Reconnaissanccs in Entrichtung einergarbe von jeder Feuerstatt besteht, bezahlt wird und was sie abwirft. Auch wird dem Landvogt ^getragen, die Gerberie vor der Hand zu beziehen. Man nimmt alles ack ratilicaackum. 8 19. 251-Bürger zu Romahron wünscht ein der Pfründe Onens zustehendes Stücklein Mattland gegen einangehörendes gleich großes Stücklein zu vertauschen. Da der Pfarrer hicmit einverstanden ist, wi^Ratification hin willfahrt, in der Meinung, daß der auf dem letztern Stücke haftende Bodenzinsdas crstere verlegt, mithin dasselbe bodenzinsfrei werde. 8 20. ß 252. Aus dem landvögtlichcnüber die Waldungen geht hervor, daß es vor allem aus nöthig wäre, sie von dem äußerstlichcn Wcidgange zu befreien und die Passation a Clos einzuführen zu trachten, für welche diethümer der Waldungen den Weidgangsbercchtigten einen zu bestimmenden PassationSpfcnning zuhätten. Die Gesandten beauftragen nunmehr den Landvogt, dies in Ausführung zu bringen und