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^ Nvonand, welcher ohne Einwilligung der Stände eine Brunnquelle zu seinem Pfarrhause leiten ließ,sucht um Vergütung der hiefür ausgelegten achtzig Livres an. Es wird mit dem Vorbehalte entsprochen'von nun an der Brunnen durch den Pfarrer und seine Nachfolger unterhalten werde. H 24. tz^5, Das Landvogteiamt macht auf den Ncbelstand aufmerksam, daß die grundversichcrtcn Schuldverschrei-bungen vor den Obligationen ohne Unterpfänder kein Vorrecht genießen und mit letzter» bei Collocationcn"u gleichen Range stehen, damit den Wunsch verbindend, die Vogtei Grandson möchte dieses Punktes halbengleichen Rechte theilhaft gemacht werden wie die übrigen Mediat- und Jmmcdiatlande beider Stände.D'e Gesandten geben zu, daß hiedurch sowohl die Sicherheit der Creditorcn vermehrt, als der öffentliche^eedit gehoben würde, halten aber dafür, es seien, da durch eine Willfahrung die Gesetzgebung wesent-iiä) abgeändert würde, vorerst die Rechtsvcrständigen und die Gcmeindsvorgesctzten cinzuvernehmcn undöu gewärtigen, ob sie selbst um eine Abänderung cinkommcn werden. 25. jj 236. Der Landvogt meldet,berschiedenc Gemeinden hätten der Ordnung von 4740 entgegen wiederholt Landesfremdc zu Bürgern""genommen, ohne daß dieselben vorher gehörig naturalisirt worden seien. Es wird nunmehr diesemSuiten aufgetragen, allen nicht naturalisirten Fremden crtheilten Bürgerbriefen nachzuforschen undsolchen Personen anzusinnen, in Zeit von einem Jahre um die Naturalisation einzukommen. H 26.^ Der gegen die Herrschaft Vauxmarcus gelegene Theil des Seithewalds soll durch das Landvogtci-"At ausgeinarkt und überhaupt von dieser Beamtung alle ihr zweckdienlich scheinenden Verfügungenbsußchtlich der obrigkeitlichen. Waldungen getroffen werden. § 27. jj 238. Da 1785 verordnet worden ist,"ß der Oberförster um seine Holzpension von zwölf Klaftern sich alle zwei Jahre bei der Rechuungs-oonferenz anzumelden habe, so geschieht dies, auf welches hin ihm diese Pension zugesprochen wird, 28.
1 7»2.
Art. 239. Ablegung der fünften Amtsrcchnung des alten und der ersten des neuen Landvogtes, von^'chaelis 1789 bis Michaelis 1791 reichend.
17»».
Art. 240. Ablegung der zweiten und dritten, von Michaelis 1791 bis Michaelis 1793 gehendenAbrechnung. 241. Der Entwurf des Landvogtes in Betreff der Verschreibungcn wird geprüft und ihm^getragen, die Ansicht rcchtsvcrständiger Männer einzuholen, ob durch Erlassung einer derartigen Ver-Abnung dem Wunsch der Vogtei entsprochen würde, und sodann seinen Bericht au die AltcrnativobrigkcitZusenden, k 32. ß 242. Das Landvogteiamt meldet, weil die meisten an den Particularwaldungenbeilhabenden landcsabwesend oder landcöfremd seien, so habe das ihm aufgetragene Reglement nicht cnt-Asen werden können, es hätten aber die Stadt und die Metralieö von Grandson gebeten, daß von denbilden aus ein solches vorgeschrieben werden möchte. Die Gesandtschaften verfassen nun einen Entwurfhinterbringen ihn den Hoheiten zur Sanktion. Man findet bei diesem Anlasse, daß die Waldungen" P^tei überhaupt besser zu bewirthschaften seien, besonders in den auf der Ebene gelegenen der soAderbliche Wcidgang abgeschafft werden sollte. Der Landvogt wird daher beauftragt, mit Sachkundigen^ i hierüber zu berathen und ein Memorial zu entwerfen. 8 33. » 243. Die Gemeinde Mauborget sucht^uvl an, ihr den Zehnten gegen einen zu bestimmenden Zins auf immer zu verleihen, weil dieser aufBerge gelegene Zehnten meistens von Personen aus der Ebene ersteigert und eingesammelt werde, so^ 'hr nicht genugsam Stroh zu Hebung ihrer Landwirtschaft übrig bleibe. Man nimmt ad ratillcandum,
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