Grandson. 1783.
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recht zu Grandson annehme, für diese Concesfion einen jährlichen Bodenzins von ein Maß Weizen ent-richte, endlich daß die Concession nur so lange in Kraft bleibe, als er und seine Nachkommen dasGerberhandwerk treiben werden. 8 20. ß 214. Zwischen der Stadt Grandson und der Gemeinde Giezr>ner-, wie den Gemeinden Novalles und Ficz anderseits entstand wegen Theilung der Rapcs ein Streit.Die Gesandten verfassen nunmehr ein Project, nach welchem die verschiedenen, abgesondert gewesenenStücke für jede Gemeinde vereinigt würden, wodurch sie besser verhütet und die zu machenden Einfristungcnerleichtert werden könnten. Dieses Project wird den Hoheiten zur Sanktion hintcrbracht. 8 21.
Zwei Bürger zu Grandson kamen gegen einen Bodcnzins und Bestimmung des Zehntens auf densünfundvierzigstcn Fuß um Befreiung ihrer Drittelreben ein. Beide Stände sind gewillt zu entsprechen,^ern aber wünscht den Zehnten auf den Dreißigstel, als den Mittclfuß, zu bestimmen, während Frciburg°uf dem gewohnten Fuß des Fünfzehnte! beharren zu müssen glaubt. 8 22. ß 216. Für ein Erbe von^29 Florins 6 Sols, welches nach Neuenburg ging, verlangte der Landvogt einen Abzug von dritthalb^roccut für Bern und von fünf Proccnt für Frciburg, während die Erbin in der Ansicht stand, anDriburg nichts bezahlen zu müssen. Die Gesandtschaften halten dafür, weil man gegen Neuenbürg nicht'u gleichen Tractatcn stehe, habe dieses Abzugs halben jeder Stand für sich dem Landvogt das Gut-Abende anzubefehlen. 8 23. jj 217. Der Fcuerstattzins von der Mühle in der Gemeinde Yvonaud ist^ut Anzeige des Landvogteö für seine fünfjährige Amtszeit entrichtet worden, 8 24. 218. Ein Stcucr-begehren genannter Ortschaft konnte nicht mehr behandelt werden, da der dieSfälliga landvögtliche Bericht"'cht eingegangen war. 8 25. ß 219. Weil sich aus der Amtsrechnung gezeigt hat, daß der Papagcikönig^rschiedcnc Requisitionen zu Grandson »n I'incklvis« mit Particularen dieser Vogtei gemacht hat, so wird
Hoheiten eine Verordnung zur Sanction hinterbracht, durch welche den Mißbräuchen und der allzu^>tcn Ausdehnung der Lobssreihcit der Papageikönige begegnet werden kann. 8 45.
1787.
Art. 220. Abnahme der ersten und zweiten, von Michaelis 1785 bis Michaelis 1787 gehenden Amts-^chnung. jj 221. Betreffend den Seithcwald erhält der Landvogt den Auftrag, diejenigen Particularen,^ unbestimmte Holzrechtc darin besitzen oder unbestimmte Pensionen daraus ziehen, zur Einwilligung zuErwöge«, ihre dicsörtigcn Rechte und Pensionen in ein jährliches Fixum verwandeln zu lassen. 8 18. !I^2. Man ladet den Landvogt ein, der Gemeinde Vauxmarcuö zum Auskaufe der ihr im Seithcwald zugc-^rigen Rechte ein vierzig bis fünfzig Juchartcn großes Stück Wald anzubieten, in der Meinung, daß^eses Holland nicht in der schönsten Gegend, wohl aber an einem der Gemeinde gelegenen Ort verzcigt^de, hgß ^ dasselbe mit allen darauf haftenden Beschwerden übernehme und es auf eigene Kostenschlage und einzäune. Dieses Waldstück würde dann zu allen Zeiten Eigcnthum der Gemeinde ver-leiben und dürfte niemals „ ausgericdct" werden. Sollte Vauxmarcus aber nur vierzig Juchartcn^dcrn, so wäre man geneigt, solche frei von allen Beschwerden zu übergeben. 8 19. » 223. Der Land-berichtet hinsichtlich der Particularwaldungcn, das beabsichtigte Cautonnement werde schwerlich zuDtandc zu bringen sein und einzig durch ein Reglement könne der gewünschte Zweck erreicht werden.>7^ Gesandten rathen nunmehr an, einen den Absichten der beiden Stände entsprechenden Vergleich zwi-Mn Parteien zu erzielen zu suchen und mit Zuziehung derselben ein Reglement zu entwerfen, in welchem^ Holzhaurccht Berns wie Freibu-gs deutlich vorzubehalten wäre. 8 20. 224. Von dem Pfarrer zu